Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch in Verkehrsstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/62
Datum
27.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Führer eines Polizeistreifenwagens, wurde vom Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger revisionierten erfolglos. Zentrale Frage war die Kausalität der Geschwindigkeitsüberschreitung für den tödlichen Zusammenstoß. Der BGH verwirft die Revisionen, bejaht die rechtliche Prüfung ab Eintritt der kritischen Verkehrslage und bestätigt, dass Überraschung/Schreck sowie ausreichender Seitenabstand ein Verschulden ausschließen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Ursächlichkeit einer Fahrweise für einen Verkehrsunfall beginnt mit dem Eintritt der kritischen Verkehrslage; frühere Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nur dann kausal, wenn sie die Vermeidbarkeit des Unfalls in der kritischen Lage beeinflussen.

2

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet fahrlässiges Handeln nur, wenn sie bei Eintritt der Gefahrenlage noch ursächlich für den Zusammenstoß ist.

3

Wer ohne eigenes Verschulden in eine Gefahrenlage gerät, handelt nicht fahrlässig, wenn er infolge überraschender Umstände oder Schrecks außerstande ist, eine geeignete Abwehrmaßnahme zu ergreifen.

4

Besteht bei Annäherung an einen Fahrradfahrer ein ausreichender seitlicher Abstand, besteht nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Pflicht, die Geschwindigkeit zu reduzieren, sofern kein konkretes Verhaltensrisiko erkennbar ist.

5

Die Verweigerung der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO setzt einen vorbestehenden Verdacht der Beteiligung des Zeugen voraus; eine in der Hauptverhandlung erst begangene Begünstigung durch wahre oder unwahre Aussage rechtfertigt nicht vorab das Absehen von der Vereidigung.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeimeister Felix H. aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. November 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte stieß als Führer eines Funkstreifenwagens der Polizei am Nachmittag des 20. Juni 1960 auf der Bundesstraße 269 etwa 1 km außerhalb des Ortes Lebach mit einem Fahrrad zusammen, das von dem 11-jährigen Schüler ███ gefahren wurde und auf dessen Gepäckträger der ebenfalls 11-jährige Schüler ██ ████ saß. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kinder getötet.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger machen außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Die Nebenkläger rügen, das Landgericht habe den Zeugen Domma entgegen § 60 Nr. 3 StPO zu Unrecht vereidigt. Nach den Angaben in der Revisionserklärung der Staatsanwaltschaft, denen die Nebenkläger nicht widersprochen haben, scheidet jedoch ein Verdacht der Teilnahme des Zeugen ███ an der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat aus. Die alleinige Verantwortung für die Fahrweise des Kraftwagens traf den Angeklagten. ██████ war jedenfalls während der Fahrt nicht der Vorgesetzte des Angeklagten und auch sonst nicht verpflichtet, diesem irgendwelche Anweisungen für sein Fahrverhalten zu geben.

Mit der weiteren Behauptung, Domma habe durch unwahre Aussagen in der Hauptverhandlung den Angeklagten begünstigt, können die Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Eine Begünstigung, die erst durch die zu vereidigende Aussage in der Hauptverhandlung begangen wird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht das Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO (vgl. RGSt 69, 263 bis 265; BGHSt 1, 361).

2. Das Landgericht hat im Einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der bei der Fahrbereitschaft in Dudweiler und im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzte Angeklagte hatte den Auftrag erhalten, mit einem Funkstreifenwagen, einem Peugeot 403, ein aus vier Polizeibeamten bestehendes Kommando in den Raum Besseringen-Merzig zu bringen. Damals war durch Anordnung des Bundesministers für Verkehr die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften allgemein auf 80 km/h beschränkt.

Der Angeklagte fuhr schnell. Die 8,40 m breite, in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie gekennzeichnete Bundesstraße ist übersichtlich und verläuft gerade. Nach dem Verlassen des Ortes Lebach setzte der Angeklagte zum Überholen eines vor ihm auf der rechten Straßenseite fahrenden Traktors mit Anhänger an. Bei der Annäherung an den Traktor bemerkte er in weiterer Entfernung vor diesem auf etwa 100 m einen Radfahrer, der sich auf der Mitte der rechten Fahrbahn in gleicher Fahrtrichtung bewegte. Unmittelbar danach erkannte er einen Jungen, der quer mit den Füßen zur Fahrbahnmitte auf dem Gepäckträger des Rades saß. Der Angeklagte, der inzwischen den Traktor eingeholt hatte, gab jetzt zweimal ein kurzes Signal mit dem Martinshorn. Als er darauf eine schwankende Bewegung des Fahrrades wahrnahm, bremste er leicht, ließ aber sofort die Bremse los, als das Rad eine Bewegung nach rechts machte, wobei er mit der Fußspitze das Bremspedal noch berührte. Im nächsten Augenblick trat er mit aller Kraft wieder auf die Bremse, als die Radfahrer plötzlich nach links abbogen, ohne nach rückwärts zu blicken und ohne ihre Richtungsänderung anzuzeigen.

Der Polizeiwagen hatte bei Beginn der Vollbremsung noch eine Geschwindigkeit von 88 bis 89 km/h und war von den Radfahrern, die ungeachtet des herannahenden Fahrzeugs schräg auf die an der linken Straßenseite einmündende Einfahrt zum Schwimmbad zufuhren, nur noch etwa 38 m entfernt. Der Angeklagte konnte seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen und stieß am Beginn der Einfahrt zur Badeanstalt auf der Mitte der linken Fahrbahn mit dem Fahrrad zusammen (UA S. 2). Sein Wagen, der eine Bremsspur von rechts 66,30 m und links 78,50 m hinterließ, kam erst hinter der Unfallstelle am linken Fahrbahnrand zum Stehen.

3. Die Nachprüfung der sachlich-rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, ergibt Folgendes:

a) Das Landgericht hat im Anschluss an die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1959, 351) und entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1958, 430) angenommen, dass „die Prüfung der Ursächlichkeit der Fahrweise für den Unfall mit dem Eintritt der kritischen Verkehrslage einzusetzen“ hat. Damit hat es das Landgericht abgelehnt, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Angeklagten insofern als dem Angeklagten zurechenbare Ursache für den tödlichen Unfall anzuerkennen, als das Fahrrad mit den beiden Kindern gar nicht mehr auf der Fahrbahn der Bundesstraße gewesen wäre, wenn der Angeklagte auf den etwa 1000 m vom Ortsrande bis zur Unfallstelle nicht schneller als mit 80 km/h gefahren wäre.

Die Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts entspricht der Auffassung des Senats, die er im Urteil VRS 20, 129, 132 dargelegt hat.

b) Unter Auswertung der Ausführungen mehrerer Sachverständiger hat das Landgericht dargetan, dass der Angeklagte, als etwa 38 m vor ihm das Fahrrad plötzlich nach links abbog, den Zusammenstoß auch dann nicht mehr hätte vermeiden können, wenn er mit der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren wäre (UA S. 7). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung lassen diese Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen. Ebensowenig können die Ausführungen (UA S. 8/9) darüber beanstandet werden, dass der Eintritt des Todes der beiden Kinder auch für den Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Zusammenstoß aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h statt von mindestens 88 km/h herbeigeführt haben würde.

Keine Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht die weitere Verfolgung einer Übertretung des § 9 Abs. 4 StVO als durch Verjährung ausgeschlossen erachtet hat (UA S. 7).

c) Konnte das Landgericht davon ausgehen, dass der Angeklagte bis zum Abbiegen des Fahrrades nach links oder doch mindestens bis zu dem unmittelbar vorausgehenden leichten Schwanken des Fahrrades mit der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren durfte, so sind auch die Ausführungen (UA S. 8) nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten daraus kein Vorwurf gemacht werden darf, dass er nicht durch Ausweichen nach rechts den Zusammenstoß zu vermeiden gesucht hat. Das Landgericht bezweifelt, ob dem Angeklagten eine solche Lenkbewegung, die, wenn sie Aussicht auf Erfolg bieten sollte, nicht unerheblich sein konnte, bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h überhaupt möglich war. Zutreffend hat sich auch das Landgericht auf den vom erkennenden Senat mehrfach ausgesprochenen Grundsatz berufen, dass derjenige, der ohne sein Verschulden in eine Gefahrenlage gerät, nicht fahrlässig handelt, wenn er infolge Überraschung oder Schrecks zu einer Abwägung von Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls außerstande ist und nicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr erfasst (vgl. VRS 16, 126, 130; 37, 108, 209).

d) Nach den Feststellungen kann auch die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, schon in einem früheren Zeitpunkt – etwa in dem Augenblick, als er den Jungen auf dem Gepäckträger erkannte – seine Geschwindigkeit unter die Grenze von 80 km/h herabzusetzen. Das Landgericht hat dargelegt, dass die Radfahrer in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gleichmäßig geradeaus fuhren und dass der Angeklagte mit seinem Wagen einen etwa 3 m betragenden seitlichen Abstand einhielt. Dieser Abstand war so groß, dass der Angeklagte auch bei nicht unerheblichen Seitwärtsschwankungen des Fahrrades, mit denen er allerdings infolge des unvorschriftsmäßigen Sitzens des einen Jungen auf dem Gepäckträger und der dadurch möglichen Gleichgewichtsverlagerungen rechnen musste, ungehindert an dem Fahrrad vorbeikommen konnte. Rechtsbedenkenfrei ist insbesondere die Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er das Alter des Fahrers des Fahrrades schon früher hätte richtig erkennen können, nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Radfahrer so grob verkehrswidrig ohne jedes Richtungszeichen unmittelbar vor dem herankommenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegen werde (vgl. BGH VRS 4, 61; 18, 358); auch der Umstand, dass der eine Junge verkehrswidrig quer auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und dass dessen Fahrer „auf den Pedalen stehend sein Rad vorwärts bewegte“, deutete bei der gleichmäßigen Geradeausfahrt des Fahrrades in keiner Weise auf ein bevorstehendes unvermitteltes Überfahren der Mittellinie durch den Fahrer des Fahrrades hin.

Nach alledem müssen die Revisionen als unbegründet verworfen werden.

Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft nur aus den vorstehend unter a) behandelten Gesichtspunkten vertreten.

4. Die Pflicht jedes Beschwerdeführers, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, ist in § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegt. Bei der Entscheidung über die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen macht der Senat von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch.

Rotberg Bundesrichter Sauer Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Bortzier