Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen – Lieferung zugesichert, aber nicht geplant

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/60
Datum
29.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in seiner Revision die Verurteilung wegen Betrugs und Untreue, beschränkt auf einen Fall mit zugesicherter Lieferung binnen drei Tagen. Zentrales Motiv ist, ob er bei Vertragsschluss die Lieferung vorsätzlich nicht erbringen wollte. Der BGH hält an den tatrichterlichen Feststellungen fest und bestätigt den vollendeten Betrug, weil der Angeklagte das Kaufgeld vereinnahmte, obwohl er von vornherein nicht fristgerecht liefern konnte. Die Revision wird verworfen; über drei Monate Untersuchungshaft werden auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

An Feststellungen des Tatrichters, die hinsichtlich des Inhalts eines Kaufvertrags den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen, ist das Revisionsgericht gebunden.

2

Ein Betrug (§ 263 StGB) ist verwirklicht, wenn der Täter bei Vertragsschluss den festen Vorsatz hat, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen und das gezahlte Vermögen für sich zu vereinnahmen; damit sind äußere und innere Tatseite erfüllt.

3

Für die Vollendung des Betrugs kommt es auf den Tatentschluss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; spätere unvorhergesehene Umstände, die eine Nichtlieferung verursachen, stehen der Feststellung des Vorsatzes nicht entgegen.

4

Eine spätere Möglichkeit oder ein Hinweis auf Wiedergutmachung (z. B. Sperrkonto) beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit eines bereits vollendeten Betrugs nicht.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt und substantiiert vorgetragen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Oktober 1959

Rubrum

4 StR 91/60

In der Strafsache gegen den Vertreter Johannes Josef ██ aus █████████, dort geboren █████ ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. o. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle zum Nachteil der Eheleute █████████, sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe und im Untreuefall zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist auf den Fall ███ beschränkt. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Angeklagte habe beim Abschluss des Kaufvertrages den Eheleuten █████████ die Lieferung der bestellten Möbel innerhalb dreier Tage zugesichert. An Feststellungen des Tatrichters, die – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts des Kaufvertrags – die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzen, ist das Revisionsgericht gebunden.

Im Übrigen sind die Feststellungen zwar nicht in allen Punkten völlig klar und nicht frei von Widersprüchen. Es geht aber aus ihnen eindeutig hervor, dass die Strafkammer einen Betrug zum Schaden der Eheleute █████████ im Ergebnis zutreffend bejaht hat.

Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, er werde „zu einem späteren Zeitpunkt“ mit einem anderen Kunden auf die „von ihm verschiedentlich vorgenommene Art und Weise“ einen Teilzahlungsvertrag abschließen können, mit welchem er den mit den Eheleuten █████████ geschlossenen Vertrag werde koppeln können. Den Eheleuten █████████ hatte der Angeklagte die Lieferung der Möbel innerhalb dreier Tage zugesichert. Im Vertrauen darauf haben ihm die Eheleute ███ den Kaufpreis sofort voll bezahlt. Da der Angeklagte die Möbel, wie er von vornherein im Hinblick auf seine Koppelungsabsicht und die Notwendigkeit, erst die Finanzierung des gekoppelten Teilzahlungsvertrags bei der Teilzahlungsbank zu erwirken, wusste, überhaupt nicht fristgemäß liefern konnte, also, wie das Urteil feststellt, „von vornherein vorhatte, den Kaufvertrag nicht abredegemäß zu erfüllen, sondern zunächst einmal das gezahltes Kaufgeld zu vereinnahmen und für private Zwecke zu verwenden“, sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach der äußeren und der inneren Tatseite dargetan. Denn das Vermögen der Käufer war schon dadurch mindestens gefährdet, dass sie ihr Geld einem so böswilligen Vertragsgegner hingaben (vgl. LM Nr. 24 zu § 263 StGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte nach Fristablauf nur infolge unvorhergesehener Umstände nicht liefern konnte, wie er geltend macht, oder ob er schon bei Vertragsschluss damit rechnete und es billigte, dass er im Falle des Misslingens des geplanten Finanzierungsplans überhaupt nicht werde liefern können. Sein Hinweis auf sein Sperrkonto bei der Lieferantenfirma ████ Co. hat unter diesen Umständen keine rechtliche Bedeutung; denn daraus hätte er höchstens einen schon eingetretenen Schaden der Käufer wieder gutmachen können. Dadurch wird der vollendete Betrug nicht berührt.

Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zum Strafausspruch angestellt hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Lang-Hinrichsen Sauer Krumme Flitner Bundesrichter Dr. ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.

Bortzler
Krumme