Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 91/55
- Datum
- 28.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsirrtum über das Vorhandensein fremden Gewahrsams schließt die Voraussetzungen des Diebstahls aus, wenn der Täter glaubte, niemand habe noch Gewahrsam an der Sache.
Diebstahl setzt voraus, dass der Täter fremden Gewahrsam bricht und die Absicht der rechtswidrigen Zueignung bereits bei der Wegnahme hat.
Indizielle Anhaltspunkte wie das Nicht-Aushändigen der aufgefundenen Sache an den Eigentümer oder Wirt können die Überzeugung begründen, dass der Täter bereits bei der Aufnahme die Aneignungsabsicht hatte.
Lassen die Urteilsgründe offen, ob der Täter von fremdem Gewahrsam ausging oder einen Tatbestandsirrtum annahm, so ist zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Matthias ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED]1912 in M[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls usw.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Januar 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung verurteilt. Seine Revision greift, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, die Verurteilung wegen Diebstahls an; nur in diesem Umfang werden Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorgetragen. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, ist daher das landgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Die Revision hat in dem bezeichneten Umfang Erfolg.
Die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Rückfall sind allerdings zur äußeren Tatseite dargetan. Die Geldbörse, die der Angeklagte in einer Gastwirtschaft an sich nahm, gehörte dem Bauführer ████████. Dieser hatte auch noch Gewahrsam an der Börse. Sie war ihm auf den Boden gefallen und zwischen seinem und dem Stuhl des Angeklagten zu liegen gekommen, ohne dass er etwas davon merkte. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht ausführt, Sachen, die jemand in einer Gastwirtschaft verliert oder liegen lässt, sich im Gewahrsam des Gastwirts befinden, weil sich der Herrschaftswille des Wirtes auf sie erstrecke, schon deshalb, um sie etwa zurückgeben zu können (vgl. dazu RG JW 1925, 784 und GA 65, 371; Staudinger BGB § 854 I 6 d; BGHZ 8, 130).
Dass der Angeklagte die Geldbörse als fremde Sache ansah und, als er sie wegnahm, auch die Absicht der Zueignung hatte, ist den Urteilsausführungen mit Sicherheit zu entnehmen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Börse zunächst untersuchen und sich danach gegebenenfalls über die etwaige Aneignung ihres Inhalts schlüssig machen wollen (für diesen Fall wäre Unterschlagung anzunehmen: RGSt 32, 147), findet in den Urteilsgründen keine Grundlage. Danach hat sich der Angeklagte die Börse mit ihrem Inhalt bereits aneignen wollen, als er sie vom Boden aufnahm. Es ist auch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zur Stütze dieser ihrer Überzeugung den Umstand verwertet, dass der Angeklagte die Börse weder dem Gastwirt noch einem Gast ablieferte. Dabei geht die Strafkammer, was die Revision verkennt, nicht von der Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei zu einem derartigen Verhalten verpflichtet gewesen.
Diebstahl scheidet aber aus, wenn der Angeklagte der Annahme war, an der Börse habe niemand Gewahrsam (RGSt 53, 302; RG 14, 205, 207). Das Landgericht lässt es dahingestellt, ob die Börse dem █████ gehörte oder ob der Angeklagte glaubte, sie sei von irgendeinem anderen Gast verloren worden; denn in jedem Falle habe er fremden Gewahrsam gebrochen. Dem ist, was die äußere Tatseite anlangt, zuzustimmen.
Für die innere Tatseite ist aber von folgendem auszugehen: Hatte der Angeklagte angenommen, dass er, wenn er die offensichtlich einem Gast zu Boden gefallene Börse an sich nehme, vom Eigentümer oder dem Wirt daran gehindert werden könne, dann entsprach seine Vorstellung dem Tatbestand, der dem Rechtsbegriff des Gewahrsams zugrunde liegt; es kam dann nicht weiter darauf an, wen er für den Gewahrsamsinhaber hielt. Hat er aber geglaubt, an der Börse bestehe kein fremder Gewahrsam mehr, was bei laienhafter Betrachtung bedeutet, er könne die Börse an sich nehmen, ohne befürchten zu müssen, von irgendjemandem daran gehindert zu werden, so läge ein Tatbestandsirrtum vor mit der Folge, dass die Annahme von Diebstahl ausscheidet. In der Erklärung, man habe die Sache für verloren gehalten, kann aber die Auffassung stecken, die Sache sei nicht mehr im Gewahrsam eines anderen gewesen. Das kann das Landgericht verkannt haben. Dass dem Angeklagten bewusst war, im vorliegenden Falle könne auch der Gastwirt Gewahrsamsinhaber sein, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Wenn schließlich die Strafkammer ausführt, an der vorsätzlichen Begehung der Tat habe das Gericht bei dem Verhalten des Täters keinen Zweifel, so lässt sich aus dieser mehr formelhaften Wendung nicht erkennen, ob das Landgericht dabei auf den gekennzeichneten Gesichtspunkt abgestellt hat.
Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung hin weiter erforschen müssen.
| Güde | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |