Treffer
BGH Beschluss

§ 170b StGB: Strafrichter nicht an rechtskräftiges Unterhaltsurteil gebunden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 91/53
Datum
04.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) verurteilt, wobei die Tatgerichte von einer Bindung an ein rechtskräftiges zivilrechtliches Unterhaltsurteil ausgingen und Ermittlungen zur Vaterschaft ablehnten. Streitentscheidend war, ob der Strafrichter an die zivilrechtliche Verurteilung zur Unterhaltszahlung gebunden ist. Der BGH verneint eine Bindungswirkung: Über das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nach § 262 StPO selbständig nach strafprozessualen Beweisregeln zu entscheiden. Das Unterhaltsurteil hat lediglich Bedeutung als Beweismittel; das Verfahren wurde zur Entscheidung über die Revision an das vorlegende OLG zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) ist der Strafrichter an ein rechtskräftiges zivilrechtliches Unterhaltsurteil nicht gebunden.

2

Hängt die Strafbarkeit von der Beurteilung eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ab, entscheidet der Strafrichter hierüber nach § 262 StPO grundsätzlich selbständig nach den für Strafsachen geltenden Verfahrens- und Beweisregeln.

3

Ein zivilrechtliches Unterhaltsurteil über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch wirkt grundsätzlich nur feststellend und kann im Strafverfahren lediglich als (ggf. erhebliches) Beweismittel herangezogen werden.

4

Eine Bindung des Strafrichters an ein Zivilurteil kommt nach § 262 StPO nur in Betracht, soweit das Zivilurteil rechtsgestaltende Wirkung entfaltet.

5

Auch ein rechtskräftig abweisendes Urteil in einer Unterhaltssache hindert eine strafrechtliche Prüfung der Unterhaltspflicht nicht; es kann jedoch regelmäßig die Nachweisbarkeit vorsätzlichen Handelns erschweren.

Rubrum

Beschluss des BGH vom 4. November 1953 – 4 StR 91/53

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ███ ██ aus █████, geboren am ██████ in ██████, wegen Entziehung der Unterhaltspflicht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Groß als Vorsitzenden und der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels, Dr. Hille und Dr. Augustin

Leitsatz

Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden. Er entscheidet über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen.

Tenor

Im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 170b StGB ist der Strafrichter nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden. Er entscheidet über das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen für das Strafverfahren geltenden Grundsätzen.

Gründe

Der Angeklagte, der als Erzeuger eines unehelichen Kindes zur Zahlung von Unterhalt rechtskräftig verurteilt ist, wurde vom Schöffengericht in Paderborn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat die Strafkammer des Landgerichts in Paderborn die Strafe herabgesetzt. Sie hat – ebenso wie das Schöffengericht – abgelehnt, Ermittlungen über die Vaterschaft des Angeklagten anzustellen, weil sie das rechtskräftige Unterhaltsurteil für bindend erachtet hat. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es die Ansicht des Landgerichts nicht billigen möchte, sich hieran aber durch das gegenteilige Erkenntnis des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. September 1951 (KJW 1952, 118) gehindert sieht.

Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung des Strafverfahrens von der zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg lehnt die verbindliche Kraft eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils im Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich ab, weil im normalen Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses das Recht der Verfügung der Parteien unterliege, während im Strafverfahren die unbedingte Wahrheit über alle die Strafbarkeit einer Handlung begründenden Umstände ermittelt werden müsse.

Das Oberlandesgericht in Hamm vertritt dagegen die Ansicht, die Vorschrift des § 170b StGB knüpfe die Verurteilung an das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Schuld, nicht an bestimmte tatsächliche Feststellungen. Wenn der Spruch des Zivilrichters diese Schuld zwischen den Parteien bindend feststelle, müsse auch der Strafrichter ihn als verbindlich anerkennen. Zu dieser Folgerung zwinge nicht nur der Sinn und Zweck des § 170b StGB, sondern auch die Achtung vor der Einheit der Rechtsordnung, deren lebendige Geltung im Rechtsbewusstsein des Volkes durch die Möglichkeit im Rechtssatz widersprechender Entscheidungen zwischen Zivil- und Strafrichter in ein und demselben Fall, also durch die Anerkennung zweifachen Rechts, erschüttert werden müsse. Die Selbständigkeit des Zivil- und Strafrichters bedeute nur, dass jeder von ihnen andere tatsächliche Feststellungen treffen könne; keiner dürfe aber das Urteil des anderen hinwegdeuten.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm entspricht der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auslegung des früheren § 361 Nr. 10 StGB, der durch § 170b StGB abgelöst worden ist (§ 1 Abs. 3, § 4 DVO vom 18. März 1943 zur SchutzVO vom 9. März 1943, RGBl. I, 140, 169). Diese beiden Strafbestimmungen sind jedoch in ihrem Wesen und in ihren Merkmalen so verschieden, dass die zu der früheren Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auf den neuen Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung übertragen werden können.

Die Übertretungsvorschrift des § 361 Nr. 10 StGB sollte nur dem Schutz der Wohlfahrtsbehörden gegen missbräuchliche Inanspruchnahme dienen. Sie sprach daher allgemein von der „Pflicht zur Ernährung“ und griff erst ein, wenn die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Unterhaltsleistung erfolglos geblieben war und durch Vermittlung der Behörden fremde Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Daraus folgerte die Rechtsprechung, eine Pflicht zur Ernährung sei stets gegeben, wenn eine Verurteilung zum Unterhalt erwirkt sei; einem solchen Urteil Gehorsam zu erzwingen, sei auch der Zweck des § 361 Nr. 10 StGB. Das ergebe sich zudem aus der Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs des unterstützenden Verbandes von dem Recht des Unterstützten, gegen den Verpflichteten Unterhalt geltend zu machen (§ 62 UWG, § 21 Abs. 2, § 23 FürsorgepflichtVO). Daneben wurde auf die Einheit der Rechtsordnung hingewiesen, die zu dem Schluss zwinge, dass privates und öffentliches Recht sich ergänzen müssten (OLG Dresden GA 61, 370; OLG Celle HRR 1928, 923; BayObLG HRR 1930, 81; KG DRZ 1928, 951, DJZ 1929, 185; OLG Königsberg HRR 1938, 570). Demgegenüber wurde schon unter der Geltung des § 361 Nr. 10 StGB in einigen Entscheidungen und im Schrifttum auf die ausschließlich deklaratorische Wirkung von Unterhaltsurteilen und die allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht des Strafrichters zur Wahrheitserforschung hingewiesen (BayObLG LZ 1921, 757; OLG Naumburg LZ 1930, 1011; Schorn JR 1932, 241, 244; vereinzelt wurde auch nur rechtskräftig abweisenden Zivilurteilen in Unterhaltssachen bindende Kraft zuerkannt, weil der Schutz der Armenpflege nicht weiter reichen könne als das Recht der unterstützenden Behörde, von dem Verpflichteten Ersatz zu verlangen (Olshausen 11. Aufl. S. 2003).

Die Strafvorschrift des § 170b StGB beruht auf höheren rechtspolitischen Gedanken als der aufgehobene § 361 Nr. 10. Sie bedroht das durch die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht „gegen die Bande des Bluts und der Familie“ mit der Vergehensstrafe. Sie schützt Ehe und Mutterschaft, die uneheliche ebenso wie die eheliche, als Grundlagen des Volkslebens (vgl. Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II c 6 207, 209 Ziff. 7 und DJ 1943, 228 f); diese stellt auch Art. 6 GG, wie schon die Weimarer Reichsverfassung, unter den besonderen Schutz der Verfassung. Dadurch erklärt sich die ausdrückliche Hervorhebung der „gesetzlichen“ Unterhaltspflicht. Mit dem Zweck der neuen Strafnorm, Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treuepflicht nachdrücklich zu ahnden, wäre es unvereinbar, wenn schon der bloße Ungehorsam gegenüber einem im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren erwirkten Unterhaltsurteil zur Bestrafung führen könnte. Der schwerere Schuldvorwurf muss in dem mit besonderen rechtsstaatlichen Sicherheiten ausgestatteten Strafverfahren, das von den durch Schuld und Unkenntnis beeinflussbaren Erklärungen der Beteiligten unabhängig ist, durch das Ergebnis der gerichtlichen Wahrheitsforschung gerechtfertigt werden.

Daran dachte vermutlich auch Rietzsch in der oben angeführten Begründung der Schutzverordnung vom 9. März 1943, indem er meinte, die Anklagebehörde müsse von § 153 StPO Gebrauch machen, sofern ernste Zweifel gegen die Richtigkeit eines den Unterhaltsanspruch zuerkennenden Urteils bestünden. Wenn er dort weiter äußerte, der Täter könne nicht einwenden, das Urteil sei falsch, weil er dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so entspricht das nur den Forderungen des von Rietzsch vertretenen Willensstrafrechts, das indes nicht verwirklicht worden ist. Nach dem geltenden Rechtszustand könnte der Angeklagte in einem solchen Falle beim Fehlen des Nachweises der gesetzlichen Unterhaltspflicht nur wegen Versuchs bestraft werden. Übrigens enthalten diese Ausführungen, wie der Zusammenhang zeigt, auch nur unverbindliche Hinweise für die Handhabung der Verordnung durch die Anklagebehörden.

Ergibt somit schon der Sinn und Zweck des § 170b StGB, dass eine rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltszahlung keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen Vergehens gegen diese Vorschrift bildet, so besteht umso weniger Anlass, hier eine Ausnahme von den allgemeinen Strafverfahrensregeln des § 262 StPO anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Strafrichter, wenn die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses abhängt, auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften. Er kann aber die Untersuchung aussetzen und einem Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Zivilklage setzen oder das Urteil des Zivilgerichts in einer bei diesem schon anhängigen Sache abwarten. Das sodann ergehende Zivilurteil bindet ihn nur, falls es rechtsgestaltend wirkt.

Etwas anderes gilt nach der Ansicht des Senats auch nicht gegenüber einem schon vor Begehung der Tat erwirkten Unterhaltsurteil. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Strafrichter zivilrechtliche Erkenntnisse, die infolge ihrer Rechtskraftwirkung rein vermögensrechtliche Beziehungen der Prozessparteien für die Zukunft gestalten, bei der Verurteilung wegen reiner Vermögensdelikte beachten muss, die sich gegen gerichtlich zuerkannte, der freien Verfügung der Parteien unterliegende Vermögensrechte richten (vgl. RGSt 26, 305; 34, 279; 59, 13, 20). Der trotz rechtskräftiger Verurteilung bestehende gute Glaube des Täters an sein Recht schließt jedenfalls sein Unrechtsbewusstsein in solchen Fällen aus. Handelt es sich aber, wie hier, um die angeklagte Verletzung einer durch Ehe oder Abstammung begründeten, also allein auf dem Gesetz beruhenden Unterhaltspflicht, so ist der Strafrichter bei Prüfung der diese auslösenden familienrechtlichen Vorgänge nicht an das Unterhaltsurteil des Zivilrichters gebunden; diesem Urteil kommt nur eine feststellende Wirkung bezüglich des Grundes des zugesprochenen Zahlungsanspruchs zu. Die Überzeugung, dass der Täter durch die Nichtbefolgung dieses Urteils eine gesetzlich begründete Unterhaltspflicht verletzt habe, muss sich der Tatrichter unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen selbst bilden. Dabei ist das rechtskräftige Unterhaltsurteil nur ein einzelnes möglicherweise ausschlaggebendes Beweismittel neben allen sonstigen für die Urteilsfindung erheblichen Umständen.

Diese Ansicht wird außer vom Oberlandesgericht Oldenburg auch von Löwe-Rosenberg (19. Aufl. § 262 Anm. 1 und 6 a.E.), Maurach (Besonderer Teil S. 327), Nagler (LpzK 7. Aufl. § 170 Anm. II 1), Dalcke (35. Aufl. § 170b Anm. 2) und Peters (Strafprozess, S. 20, 238 f., 396) vertreten; sie entspricht allein der materiellen Gerechtigkeit und dem obersten Grundsatz des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, dass niemand wegen einer Tat verurteilt werden darf, wenn der Strafrichter von seiner Schuld nicht voll überzeugt ist. Demgegenüber muss der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung, die durch einander widersprechende Entscheidungen des Zivil- und Strafrichters in derselben Sache gefährdet werden könnte, zurücktreten. Diese Gefahr ist eine allgemeine Folge des verschiedenen Aufbaus des Zivil- und Strafprozesses und der in diesen Verfahren erstrebten verschiedenartigen Ziele. Sie kann – wie der Gesetzgeber schon bei Erlass des § 262 StPO bewusst in Kauf genommen hat – auch dann nicht vermieden werden, wenn der Strafrichter von der in sein Ermessen gestellten Aussetzung der Untersuchung keinen Gebrauch macht. Ebensowenig kann sie die freie Erforschung der Wahrheit hindern, wenn gegen den Täter schon zur Zeit der Begehung der Straftat ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis ergangen war.

Dieselben Grundsätze gelten auch für solche Zivilurteile, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch rechtskräftig abweisen. Jedoch wird dem Täter, sofern das obsiegende Urteil nicht durch Prozessbetrug erschlichen ist, in einem solchen Fall regelmäßig nicht nachzuweisen sein, dass er vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat.

Soweit im Schrifttum abweichende Auffassungen vertreten werden, verweisen sie durchweg noch auf die frühere Rechtsprechung zu § 361 Nr. 10 StGB (Schönke 6. Aufl. § 170b III 1 a; Schwarz, Strafgesetzbuch, 15. Aufl. § 170b Anm. 1; Kleinknecht-Müller-Reitberger § 262 StPO Anm. 3; ferner Olshausen 11. Aufl. S. 2003 und Dalcke 35. Aufl. § 170b Anm. 2 nur hinsichtlich abweisender Zivilurteile). Sie sind nach Ansicht des erkennenden Senats durch die neue Gesetzeslage überholt.

Der im erkennenden Teil des Beschlusses ausgesprochene Rechtssatz entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Im Übrigen wird die Sache dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung über die Revision zurückgegeben.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßHille