Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterschlagungsurteil: Aufhebung wegen Fuchswallach und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 912/52
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung dreier Gegenstände verurteilt und legte Revision ein, mit Rügen zur Sachaufklärung und Beweiswürdigung. Der BGH prüfte u. a. die Rügen nach § 244 StPO und die Auslegung mehrdeutiger Schriftstücke. Die Revision wird teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen des Fuchswallachs wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel dem Gericht zur Verfügung standen und hätten verwendet werden müssen.

2

§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet keine absolute Verpflichtung des Tatrichters, bei einem Verdachtsbeweis sämtliche Beweismittel in der Urteilsgründe darzulegen.

3

Bei mehrdeutigen Schriftstücken oder unklarer Beweislage muss der Tatrichter die schriftlichen Äußerungen vollständig und nicht verkürzt würdigen; unaufgeklärte Widersprüche können die Glaubwürdigkeit einer Gegenaussage beeinträchtigen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufrechterhaltung einer Teilverurteilung die Strafhöhe in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reitlehrer August K., aus ██ a. M., geboren █████ ███ ███ in ███████, wegen Unterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Dezember 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung eines Fuchswallachs verurteilt ist in vollem Umfang, in den beiden anderen Fällen der Unterschlagung nur im Strafausspruch.

Auch die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Viehhändler ███████ hatte dem Angeklagten u. a. einen Fuchswallach, einen Federwagen und einen Schäferhund zur Aufbewahrung übergeben. Alles veräußerte der Angeklagte. Das Landgericht hat ihn wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt, im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen die Verurteilung. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) enthält keine näheren Angaben darüber, welche weiteren Beweismittel dem Gericht zur Verfügung standen und sich zur Benutzung aufdrängten. Ferner ist § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO keine zwingende Vorschrift; der Tatrichter ist also bei einem Verdachtsbeweis nicht unter allen Umständen verpflichtet, die Beweise anzuführen, auf die er seine Feststellungen gründet. Die Verfahrensbeschwerden greifen demnach nicht durch.

Die Sachrüge ist teilweise begründet.

Den Fuchswallach hat der Beschwerdeführer als sein Eigentum bezeichnet. Die Strafkammer hat jedoch der gegenteiligen Einlassung des damaligen Mitangeklagten ██████████ geglaubt, weil der Angeklagte u. a. in dem Schriftwechsel mit der Bank, der ████████ das Pferd zur Sicherheit übereignet hatte, und mit Rechtsanwalt ███ das Tier nicht als sein Eigentum bezeichnet habe.

Das Landgericht hat den Schriftwechsel aber nur unvollständig und damit fehlerhaft gewürdigt. Es stellt zunächst fest, dass der Angeklagte den Wallach kurz nach dem 12. November 1949 an Groh verkauft hat; diesem wurde das Pferd am 26. November 1949 übergeben. Wenn dann der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1949 der Bank auf deren Anfrage mitteilte, bei ihm seien keine Pferde von █████████ untergebracht, so bestand, da er keinen Besitz mehr an dem Wallach hatte, kein Anlass, die Eigentumsfrage an diesem Pferde zu erörtern, um der Bank das erbetene Anerkenntnis zu verweigern. Auch das Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt ███ ist nicht so eindeutig, wie der Tatrichter annimmt. Es handelt von zwei Pferden; eins davon ist zweifelsfrei das Rennpferd, d. h. der Rappe. Von dem anderen Tier wird gesagt, es sei am 10. Oktober 1949 nach Urberach geschafft worden. Die Strafkammer meint, das sei der Wallach gewesen; dieser ist jedoch nach ihrer Feststellung erst zwischen dem 20. und 25. Oktober zu [REDACTED] nach Urberach verbracht worden. Darin liegt eine Unstimmigkeit, die an Bedeutung gewinnt, weil in Urberach auch eine Fuchsstute für ██ gestanden hat, deren Ankauf ████ jedoch ablehnte, und die deshalb im November mit Einverständnis der Bank beim Beschwerdeführer eingestellt werden sollte. Dass sich das Schreiben nach der Vorstellung seines Verfassers, auf die es für die Auslegung ankommt, nicht auf den verkauften Wallach bezieht, könnte auch aus der Mitteilung hervorgehen, dass Wohlgemuth mit dem Tier „fort“ sei, d. h. es mitgenommen habe. Ist der Briefwechsel aber ebenso vieldeutig wie das geschäftliche Gebaren des früheren Mitangeklagten und des Beschwerdeführers, so muss bezweifelt werden, ob die Strafkammer bei einer rechtsirrtumsfreien Würdigung der Beweislage ihre Bedenken gegen die Persönlichkeit des █████████ überwunden und ihr in diesem Punkte geglaubt hätte.

Die Angriffe der Revision auf die Verurteilung wegen Unterschlagung des Federwagens und des Hundes, die der Beschwerdeführer nach der Überzeugung des Landgerichts für eigene Rechnung verkauft hat, sind unbegründet. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass dem Angeklagten die Eigentumsverhältnisse bekannt waren. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich für berechtigt halten können, die Sachen zu veräußern, ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; es widerspricht auch der Einlassung in der Hauptverhandlung.

Dagegen war das Urteil im Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen vermag, dass die Verurteilung wegen der Unterschlagung des Fuchswallachs die Strafhöhe in den beiden anderen Fällen beeinflusst hat.

EngelsGroßSeibert
HilleDr. Augustin