Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Beleidigung eines minderjährigen Mädchens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 911/51
Datum
22.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte belästigte im Mai 1951 im Zoo ein für etwa 14 Jahre gehaltenes Mädchen sexualisiert (Umarmungen, Kussversuche, anzügliche Äußerungen). Das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzter Beleidigung nach §185 StGB; der Vater hatte Strafantrag gestellt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Tatbestandsbeurteilung Sache des Tatrichters sei und dieser den ehrverletzenden Charakter sowie Vorsatz zu Recht festgestellt habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung.

2

Ob eine konkrete Handlung den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, ist überwiegend eine Tatfrage; die Revisionsprüfung ist auf Rechtsanwendungsfehler und sonstige Rechtsirrtümer beschränkt.

3

Für das Vorliegen einer Beleidigung kommt es nicht darauf an, ob das Opfer die Ehrverletzung subjektiv wahrgenommen oder empfunden hat.

4

Sexualisierte Handlungen und anzügliche Äußerungen gegenüber einem jungen, nicht einwilligungsfähigen Kind können den Ehrbegriff treffen, weil sie die kindliche Unberührtheit missachten.

5

Revisionsbegründungen, die den Formanforderungen des §345 Abs. 2 StPO nicht genügen oder lediglich unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung enthalten, bleiben unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Alfred Thäbe aus G[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1924, wegen Beleidigung hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 7. Mai 1951 im Zoologischen Garten in G[REDACTED] die damals dreizehn Jahre alte Henriette B., die sich in Begleitung der noch nicht zehnjährigen Heidemarie K. befand, aus geschlechtlichen Beweggründen mehrmals belästigt. Er umarmte zunächst die von ihm unwiderlegt für vierzehn Jahre alt gehaltene B., während sie mit ihrer Begleiterin auf der Umzäunung eines Geheges saß, unversehens von hinten, gab ihr einen Klaps auf das Gesäß und berührte mit seiner Wange die des Kindes, um es zu küssen. Er folgte den sich entfernenden Mädchen bis zum Springbrunnen, umarmte dort wiederum die B. und versuchte sie zu küssen; sie wehrte jedoch den Angeklagten ab. Bei dieser Gelegenheit äußerte er der B. gegenüber, er möchte einmal ihren „Hintern“ streicheln. Als die beiden Mädchen dem Ausgang des Zoos zustrebten, schloss sich der Angeklagte ihnen wieder an. Er erklärte den Mädchen, wenn sie wollten, könnte er von ihnen Kopf-, Brust- oder auch Nacktaufnahmen machen. Die Mädchen gingen aber auf nichts ein, worauf sie der Angeklagte ohne Erfolg zu einem Kinobesuch am nächsten Tage einlud.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung der B. nach § 185 StGB zur Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Den nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag hatte der Vater der B. form- und fristgerecht gestellt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er das Rechtsmittel in seinem Schriftsatz vom 25. September 1951 selbst begründet hat, können seine Ausführungen nicht beachtet werden, weil sie der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln und sich zudem in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und unzulässigen neuen Behauptungen erschöpfen. Im Übrigen ist die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet.

Die Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung (vgl. RGSt 1, 283). Ob eine Handlung eine rechtswidrige Ehrverletzung in diesem Sinne darstellt, ist Tatfrage (vgl. RG JW 1936, 2997). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Beleidigung verkannt hat oder sonstwie von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil lässt keinen solchen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zutreffend erwogen, dass die auf geschlechtlicher Grundlage beruhenden Handlungen und Redensarten des Angeklagten eine Missachtung des in der kindlichen Unberührtheit liegenden ethischen Wertes der B. enthielten; das Mädchen habe stets durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es mit den Ungehörigkeiten des Angeklagten nicht einverstanden sei; abgesehen hiervon hätte es wegen seines jugendlichen Alters auch noch nicht wirksam auf seine Geschlechtsehre verzichten können. Damit ist der äußere Tatbestand der Beleidigung bedenkenfrei dargetan. Ob die B. die geschlechtlichen Bezüge der Handlungen und Redensarten des Angeklagten erkannt und sich selbst in ihrer Geschlechtsehre verletzt gefühlt hat, brauchte das Landgericht nicht des Näheren zu prüfen, weil es hierauf nicht ankommt.

Dass das Landgericht den Angeklagten nicht der tätlichen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB schuldig erkannt hat, beschwert ihn nicht.

Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Doch ist dem Urteilszusammenhang ohne Weiteres die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass sich der Angeklagte des ehrverletzenden Charakters und der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gegenüber dem von ihm für vierzehn Jahre alt gehaltenen, ihm völlig fremden und ihm keineswegs entgegenkommenden Mädchen bewusst gewesen ist.

Das Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das Landgericht zwischen den drei beleidigenden Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Der Strafzumessung ist ebenfalls kein Rechtsfehler zu entnehmen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. PeetzKrumme
WantelDr. Augustin