Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/97
- Datum
- 15.05.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB hat der Tatrichter deren Einfluss auf Tatgestaltung und Schuld ausdrücklich zu prüfen und in die Strafzumessung einzustellen.
Die Intensität der Einwirkung auf das Opfer (z. B. Vielzahl von Stichen, massives Vorgehen) kann strafschärfend berücksichtigt werden, jedoch nur nach darlegungsfähiger Auseinandersetzung damit, dass diese Merkmale nicht durch verminderte Steuerungsfähigkeit verursacht sind.
Das Auftreten der Tat vor Augen von Kindern kann sowohl als strafverschärfender Umstand als auch als Indiz für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit in Betracht kommen; der Tatrichter muss die Bedeutung dieses Umstands begründet gewichten.
Ist die Strafzumessung wegen unterlassener Prüfung der Auswirkungen einer verminderten Steuerungsfähigkeit rechtlich fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich Strafe an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 90/97 vom 15. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ Winsilow Thevakumar TD ███████, geboren am ███ 1963 in Jaffna (Sri Lanka), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Ange- 3. klagten und die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines 4. Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
Die Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Seine weitergehende Revision und das Rechtsmittel des Nebenklägers bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 1997 angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration: 1,83 ‰), der bestehenden Alkohol-Halluzinose, die seine Gesamtpersönlichkeit in Mitleidenschaft gezogen habe, und eines gewissen Schlafdefizits erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es hat der Bemessung der Freiheitsstrafe den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines unbenannten „sonst“ minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB hat das Landgericht u. a. mit Rücksicht auf „die erhebliche kriminelle Energie“ verneint, die sich in der langen Dauer der Tat gezeigt habe. Das Landgericht hat die Verhängung einer Strafe „im oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens“ für geboten erachtet und hierzu u. a. ausgeführt:
„Bei den straferschwerend zu berücksichtigenden Umständen hatte insbesondere ein erhebliches Gewicht die hohe Intensität der Einwirkung auf das Opfer mit der daraus ablesbaren sehr hohen kriminellen Energie. Auch die Tatbegehung im Angesicht der Kinder musste an dieser Stelle zu Buche schlagen.“
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit das Vorgehen des Angeklagten, der seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser etwa 30 Stich- und Schnittwunden und mit der stumpfen Seite eines Beiles zwei Kopfplatzwunden beibrachte, durch die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beeinflusst war. Zwar ist es auch bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere in der Intensität der Einwirkungen auf das Opfer, zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muss sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Art insbesondere die Vielzahl der Stiche und der Tatausführung, das massive Vorgehen des Angeklagten gegen das Opfer, nicht gerade auf den Umständen beruhte, die – nicht ausschließbar – zur erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten, und deshalb keinen Schluss auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattet (vgl. BGHSt 16, 359 und 363/364; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24, Strafzumessung 11 jew. m. w. N.). Dies gilt insbesondere auch für die Bewertung der „Tatbegehung im Angesicht der Kinder“ im Rahmen der Strafzumessung, die im Widerspruch zu der Erwägung des Landgerichts steht, die Begehung der Tat „vor den Augen von Kindern“ spreche „ebenfalls für eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit“ (UA 34).
Kuckein Richter am BGH
Maatz
Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Meyer-Goßner | Ernemann | ||
| Athing |