Revision gegen Sicherungsverwahrung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 909/51
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen und die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert.
Junges Alter und das Fehlen früherer Zuchthausstrafen schließen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus, wenn die Tat- und Tätermerkmale einen verbrecherischen Hang erkennen lassen.
Die Feststellung, dass ein Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann sich aus wiederholten, kurz nach Entlassung begangenen Gewalt- oder Sexualdelikten ergeben.
Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur auf unbestimmter Hoffnung beruht, genügt nicht, um von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 344 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. Oktober 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in ██ (Kreis █), geboren am ███ 1929 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C—— als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär —— als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. Oktober 1951 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt mit der Erklärung, dass er das Rechtsmittel auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränke. Die Revision erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen war (RGSt 68, 385 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB ist vom Landgericht mit einwandfreier Begründung verneint worden.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 20a StGB vorliegen, und dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne dieser Vorschrift ist.
Auch die Feststellung des Tatrichters, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist frei von Rechtsirrtum.
Die von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, dass der Angeklagte erst 22 Jahre alt ist und bisher noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat, stehen der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Urteils kann nicht davon gesprochen werden, dass die Straftaten des Beschwerdeführers lediglich als Folgen ungenügender Erziehung zu werten seien; sie sind vielmehr nach der rechtlich einwandfrei begründeten Annahme des Landgerichts kennzeichnend für einen verbrecherischen Hang, der auch für die Zeit nach der Strafverbüßung die Begehung ähnlicher Gewaltverbrechen gegen weibliche Personen wahrscheinlich macht.
Die Annahme der Revision, dass der Angeklagte der Besserung zugänglich sei, steht nicht im Einklang damit, dass er im März 1950 schon zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und nunmehr sogar bereits am Tag seiner letzten Strafentlassung einen erneuten Überfall auf eine Frau verübt hat.
Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten rechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.
Der Revision war nach alledem der Erfolg mit der aus § 344 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu versagen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten nur im Umfang seiner Verurteilung, nicht aber insoweit auferlegt, als das Verfahren wegen Körperverletzung gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Es bedarf daher keiner Berichtigung der Kostenentscheidung.
Der Senat hat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus Billigkeitsgründen angerechnet.
| Groß | Engels | Augustin | |||
| Hörchner | Hille |