Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel und Wegfall niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/90
- Datum
- 05.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, wenn aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, welche Gesamtstrafe zu verhängen ist.
Zur Annahme des Mordmerkmals "aus niedrigen Beweggründen" ist erforderlich, dass die Motivlage selbst sittlich verwerflich und damit niedrig ist; eine bloße Abreaktion von Aggressionen genügt hierfür nicht ohne Feststellungen zur zugrundeliegenden Motivlage.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 90/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus-Dieter ██████ aus ████, geboren am █████ 1956 in Bad ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist. Ferner fällt bei der Tat zum Nachteil ███ die Mordalternative der Tötung aus niedrigen Beweggründen weg, da nicht festgestellt ist, dass die „Abreaktion von Aggressionen“ ihrerseits auf einer niedrigen Motivlage beruhte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |