Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel und Wegfall niedriger Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/90
Datum
05.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergeben hat. Gleichzeitig berichtigt der Senat die Urteilsformel zur Feststellung einer lebenslangen Gesamtstrafe. Bei einer Tat fällt die Mordalternative "aus niedrigen Beweggründen" weg, da nicht festgestellt ist, dass die behauptete Abreaktion auf einer niedrigen Motivlage beruht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen, wenn aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, welche Gesamtstrafe zu verhängen ist.

3

Zur Annahme des Mordmerkmals "aus niedrigen Beweggründen" ist erforderlich, dass die Motivlage selbst sittlich verwerflich und damit niedrig ist; eine bloße Abreaktion von Aggressionen genügt hierfür nicht ohne Feststellungen zur zugrundeliegenden Motivlage.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 31. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 90/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus-Dieter ██████ aus ████, geboren am █████ 1956 in Bad ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist. Ferner fällt bei der Tat zum Nachteil ███ die Mordalternative der Tötung aus niedrigen Beweggründen weg, da nicht festgestellt ist, dass die „Abreaktion von Aggressionen“ ihrerseits auf einer niedrigen Motivlage beruhte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner