Revision verworfen: Fahrlässige Tötung bei unsicherer Abschleppfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/83
- Datum
- 21.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Befundtatsachen, die ein Sachverständiger vor Ort feststellt, können durch sein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden; eine zusätzliche Zeugeneinvernahme des Sachverständigen ist hierfür nicht erforderlich.
Nach Eingriffen an der Bremsanlage ist eine Bremsprobe durchzuführen; die Pflicht zur Bremsprobe besteht unabhängig davon, ob Eingriffe an einzelnen oder mehreren Achsen vorgenommen wurden.
Wer mit einem Fahrzeug oder Abschleppverband weiterfährt, obwohl die Bremswirkung die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, verletzt die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen (§ 23 Abs. 2 StVO) und handelt zumindest fahrlässig.
Der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs trägt nach § 1 StVO Mitverantwortung für die Sicherheit der Abschleppfahrt und hat die ihm möglichen Beobachtungs- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich Lenkung und Bremsung zu erfüllen.
Unbewusste Fahrlässigkeit kann als grob eingestuft werden, wenn aus dem Unterlassen eine für zahlreiche Verkehrsteilnehmer vorhersehbare erhebliche Gefährdung entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL 4 StR 90/83 in der Strafsache gegen
den ███████████ Hans-Peter ███, dort geboren am █████ 1943,
den Kraftfahrer Günter ████, geboren am █████,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke, Dr. Jahnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Bundesanwältin ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████ als Verteidiger für den Angeklagten █████, Rechtsanwalt ███████ als ███ als Verteidiger für den Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ██████████████████ für den Nebenkläger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████ ist unzulässig, da sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███████, der Sachverständige ███████ hätte als Zeuge vernommen werden müssen, ist nicht begründet. Die von dem Sachverständigen bei der Untersuchung der verunglückten Fahrzeuge an der Unfallstelle getroffenen Feststellungen betreffen Befundtatsachen (vgl. Pelchen in KK vor § 72 StPO Rdn. 4). Sie konnten daher durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden; das Gericht durfte sie verwerten, ohne den Sachverständigen zusätzlich als Zeugen vernehmen zu müssen (BGHSt 18, 107, 108).
II. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Tod des Pkw-Fahrers Paul ████████ fahrlässig verursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ursache des Unfalls, bei dem ████████ getötet wurde, war allerdings nicht ein Fahrfehler eines der Angeklagten, sondern der Umstand, dass die Angeklagten mit dem Abschleppverband, der aus der von dem Angeklagten █████ geführten Sattelzugmaschine als Abschleppfahrzeug sowie der von dem Angeklagten ██████ geführten Sattelzugmaschine und einem mit ca. 31 000 l Treibstoff beladenen Auflieger bestand, mit ca. 40 km/h durch Castrop-Rauxel fuhren, obwohl die Bremsen des gezogenen Sattelzuges infolge manueller Änderungen des Luftspiels zunächst an der mittleren und hinteren Achse der Sattelzugmaschine durch Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens und später an der Vorderachse durch den Zeugen Fu[REDACTED] völlig wirkungslos geworden waren.
Durch den der Vorschrift des § 41 StVZO nicht mehr entsprechenden Zustand der Bremsanlage des gezogenen Sattelzuges wurde die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes wesentlich beeinträchtigt. In der Weiterfahrt lag daher ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO, nach dem ein Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen ist, wenn unterwegs auftretende Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden. Diese Bestimmung schreibt zwar nicht vor, dass jedes Fahrzeug, bei dem unterwegs ein die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigender Mangel auftritt, stehen gelassen werden muss, um später abgeschleppt zu werden. Denn der Fahrer ist grundsätzlich berechtigt, mit unterwegs aufgetretenen Mängeln unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zum Zwecke der Verbringung des Fahrzeugs in die nächste geeignete Reparaturwerkstatt weiterzufahren (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 23 StVO Rdn. 26). Ob und in welchem Umfang im Einzelfall von diesem „Notrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, hängt von der Art des aufgetretenen Mangels und dem Maß der von ihm ausgehenden Verkehrsgefährdung ab. Wirkungslosigkeit der Bremsanlage ist ein tiefgreifender Mangel. Die aus ihm sich ergebende Verkehrsgefährdung erhöhte sich im vorliegenden Fall noch durch die Art und die Ladung des Fahrzeugs. Eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Reparaturwerkstatt – war daher nicht zulässig.
Der Verstoß gegen das Gebot, den Abschleppverband auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen, ist den Angeklagten auch vorzuwerfen. Es war ihnen zwar nicht bekannt, dass der gezogene Sattelzug nicht mehr gebremst werden konnte. Diese Unkenntnis beruhte aber ihrerseits auf Fahrlässigkeit. Denn die Angeklagten hätten eine Bremsprobe durchführen müssen, nachdem der Zeuge Fu[REDACTED] auf beiden Seiten der Vorderachse das Luftspiel der Bremse gelockert hatte. Das Abschleppen eines mit ca. 31 000 l Treibstoff beladenen Sattelzuges in der Dunkelheit war – wie die Angeklagten als erfahrene Berufskraftfahrer (UA 15) wussten – ein mit erheblichen Gefahren verbundener Vorgang. Sie durften sich deshalb nicht auf den Hinweis des Zeugen Fu[REDACTED] verlassen, „es könne weitergehen“, zumal sie selbst gesehen hatten, wie Fu[REDACTED] in der Dunkelheit ohne Taschenlampe „nach Gefühl“ an der Bremsanlage manipuliert hatte. Unter diesen Umständen mussten sie sich durch eine Bremsprobe selbst Gewissheit über die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage des Sattelzugs verschaffen. Bei dieser Bremsprobe hätten die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts die völlige Wirkungslosigkeit der Bremsen des gezogenen Sattelzuges festgestellt (UA 17); gleichzeitig wäre die Möglichkeit eines Unfalls mit Todesfolge für sie vorhersehbar gewesen.
Unerheblich ist demnach, dass das Landgericht nicht hat feststellen können, ob dem Angeklagten ██████ bekannt war oder hätte bekannt sein können, dass eine Wirkung der Bremsen an der mittleren und hinteren Achse der von ihm gefahrenen Sattelzugmaschine schon nach den Eingriffen der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens ███ nicht mehr erzielt werden konnte (UA 9). Denn die Verpflichtung, eine Bremsprobe durchzuführen, ergab sich unabhängig davon allein schon aus den beiden Angeklagten bekannten Eingriffen des Zeugen ████ in die Bremsanlage auf beiden Seiten der Vorderachse. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bremsanlagen für die Verkehrssicherheit (vgl. § 41 StVZO) ist nach Eingriffen in auch nur eine Bremsanlage eines Fahrzeugs eine Bremsprobe in jedem Fall erforderlich.
2. Der Schuldvorwurf trifft nicht nur den Angeklagten ██████, der als Führer der ziehenden Sattelzugmaschine für die Verkehrssicherheit des gesamten Abschleppverbandes verantwortlich war, sondern auch den Angeklagten ███████. Er war zwar nicht Führer seines abgeschleppten Sattelzuges (vgl. OLG Hamm VRS 22, 220; KG VRS 26, 125), er war aber nach § 1 StVO für die Abschleppfahrt mitverantwortlich (vgl. OLG Koblenz VRS 42, 424, 425). Ihm oblag auch die Beobachtung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt bezüglich der Lenkung und Bremsung des abgeschleppten Zuges (vgl. Weigelt DAR 1955, 56, 57). Seine Pflichten entsprachen insoweit denen eines Fahrzeugführers.
3. Auch der Strafausspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Zeugen F[REDACTED] und ████████ „einen nicht unerheblichen Anteil am Zustandekommen des hier eingetretenen Erfolges haben“ (UA 18, 19). Nicht ausdrücklich erwähnt hat das Landgericht allerdings, dass das gleiche für die Mechaniker des Abschleppunternehmens gelten kann, wenn sie den Angeklagten ██████ nicht über ihren Eingriff an der Bremsanlage der mittleren und hinteren Achse seiner Sattelzugmaschine und die daraus sich ergebende Folge unterrichtet haben, dass eine Bremswirkung dieser Achsen nicht mehr erreicht werden konnte. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Höhe der verhängten Strafe kann der Senat hier aber ausschließen, dass die Strafkammer diesen zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstand übersehen hat und dass die verhängte Strafe hiervon beeinflusst ist.
Ohne Erfolg rügt die Revision des Angeklagten █████ schließlich, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit der Angeklagten als „grob“ angesehen hat (UA 19). Auch unbewusste Fahrlässigkeit kann als grob bewertet werden. Das Landgericht begründet diese Wertung mit der vorhersehbaren Gefährdung zahlreicher weiterer Menschen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weiterfahrt mit dem verkehrsunsicheren Abschleppverband stellte insbesondere im Hinblick auf die Treibstoffladung eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar. Die Angeklagten konnten zwar nicht vorhersehen, dass sie gerade die Fahrgäste eines entgegenkommenden Linienbusses gefährden würden. Dennoch war für sie eine Gefährdung zahlreicher Verkehrsteilnehmer im Stadtverkehr nicht unvorhersehbar.
4. Da die Revisionen der Angeklagten erfolglos geblieben sind, treffen sie die Kosten ihrer Rechtsmittel einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 i.V.m. § 471 Abs. 1 StPO; vgl. Schikora in KK § 473 StPO Rdn. 10).
Berichtigungsvermerk
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer ██████████, geboren am █████ in █████████, 2. den ███████████ ███████, geboren am █████ 1945 in █████████,
wegen fahrlässiger Tötung.
Bei der bereits übersandten Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1983 handelt es sich um ein in öffentlicher Sitzung verkündetes Urteil.
Die in der Überschrift enthaltene Bezeichnung als Beschluss beruht auf einem offensichtlichen Kanzleiversehen bei der maschinellen Anfertigung der Ausfertigungen und Abschriften.
Es wird um Berichtigung oder Beifügung dieses Berichtigungsvermerks gebeten.
Karlsruhe, den 26. Mai 1983 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des 4. Strafsenats
| Salger | Engelhardt | Jahnke | |||
| Ruß | Goydke |