Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von sexueller Nötigung und Nötigung, Einzelstrafauspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/82
Datum
18.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung und Nötigung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die sexuelle Nötigung und die Nötigung eine Tat in Tateinheit bilden, und hob den Einzelstrafauspruch wegen Nötigung auf. Die Gesamtstrafe blieb unberührt; die weitergehende Revision wurde verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere gegen verschiedene Personen gerichtete Nötigungsakte können Tateinheit bilden, wenn sie in zeitlicher und sachlicher Fortsetzung einen einheitlichen Tatentschluss und Tatablauf darstellen.

2

Bei Vorliegen von Tateinheit ist ein gesonderter Einzelstrafauspruch für die Nebenhandlung zu unterlassen; dies berührt nicht notwendigerweise die Höhe der Gesamtstrafe.

3

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO den Schuldspruch ändern.

4

Bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. Oktober 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █, Josef, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall ██████████████ wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird;

2. im Einzelstrafausspruch wegen Nötigung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die sexuelle Nötigung der Andrea ██████████, die Nötigung der Manuela ███ bilden rechtlich nicht zwei Taten, sondern eine Tat. Der Einzelstrafausspruch wegen Nötigung muss daher entfallen. Auf die Höhe der Gesamtstrafe hat dies keinen Einfluss. Das alles hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. Februar 1982, das dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt. Auf dieses Schreiben wird auch im Übrigen Bezug genommen.

Da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat der Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

KnoblichSpiegelEngelhardt
HürxthalGoydke