Revision: Tateinheit von sexueller Nötigung und Nötigung, Einzelstrafauspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/82
- Datum
- 18.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere gegen verschiedene Personen gerichtete Nötigungsakte können Tateinheit bilden, wenn sie in zeitlicher und sachlicher Fortsetzung einen einheitlichen Tatentschluss und Tatablauf darstellen.
Bei Vorliegen von Tateinheit ist ein gesonderter Einzelstrafauspruch für die Nebenhandlung zu unterlassen; dies berührt nicht notwendigerweise die Höhe der Gesamtstrafe.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO den Schuldspruch ändern.
Bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 6. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █, Josef, geboren am ███ 1956 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall ██████████████ wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird;
2. im Einzelstrafausspruch wegen Nötigung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die sexuelle Nötigung der Andrea ██████████, die Nötigung der Manuela ███ bilden rechtlich nicht zwei Taten, sondern eine Tat. Der Einzelstrafausspruch wegen Nötigung muss daher entfallen. Auf die Höhe der Gesamtstrafe hat dies keinen Einfluss. Das alles hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. Februar 1982, das dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist, zutreffend dargelegt. Auf dieses Schreiben wird auch im Übrigen Bezug genommen.
Da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat der Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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