Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Verurteilung nach §315b StGB bei Fluchtmanöver ohne Zielrichtung auf Beamten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/77
Datum
14.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert einer Polizeikontrolle davon und streifte beim Ausweichmanöver einen Beamten schwer. Das Landgericht verurteilte u.a. wegen §315b StGB; der BGH hob das Urteil auf. Entscheidend fehlte die innere Absicht, den Beamten durch gezieltes Zufahren zur Freigabe des Fahrweges zu nötigen. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergehen nach §315b Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter das Fahrzeug gezielt dazu einsetzt, einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Zufahren oder ähnlich gefährliches Verhalten in eine konkrete Gefahr zu bringen, insbesondere mit der Absicht, ihn zur Freigabe des Fahrweges zu nötigen.

2

Fehlt die Absicht, den Einsatz des Fahrzeugs als verkehrsfeindliches Zwangsmittel zu verwenden (z.B. bei reinem Flucht- oder Ausweichmanöver), so scheidet die Anwendung von §315b Abs.1 Nr.3 StGB aus.

3

Eine Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) kann ebenso entfallen, wenn sie im Wesentlichen auf derselben, an der erforderlichen inneren Einstellung mangelnden Tatsituation beruht.

4

Bei Aufhebung einer wegen §315b u. a. getroffenen Verurteilung ist in der neuen Hauptverhandlung auch zu prüfen, ob andere in Betracht kommende Tatbestände (z.B. fahrlässige Körperverletzung, §142 StGB, §316 StGB, ggf. §315c StGB) vorliegen und die für die Tatzeit berechnete Blutalkoholkonzentration zu überprüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Limburg, 21. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 90/77 in der Strafsache gegen ███ aus den Metzger Karl Hermann Rolf Wilhelm ████ geboren am ██████ 1949 in Bacy/DDR, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Salger als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ ██ der Verhandlung, Justizamtsinspektor ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgericht) Limburg vom 21. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss fahrende Angeklagte war nachts in eine Straßenbenkontrolle der Polizei geraten. Aus einer Entfernung von etwa 100 m nahm er deutlich wahr, dass auf der Mitte seiner, der rechten Fahrbahnhälfte, ein Polizeibeamter ihm mit leuchtendem Anhaltestab das Haltegebot gab. Da er erst drei Wochen zuvor wegen Fahrens ohne Führerschein und Trunkenheit im Verkehr bestraft worden war, entschloss er sich, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Etwa 15 bis 20 m vor dem Polizeibeamten beschleunigte er daher sein Fahrzeug stark und zog es auf die linke Fahrbahnhälfte. Zu diesem Zeitpunkt stand der anhaltende Polizeibeamte noch auf der rechten Fahrbahnseite und zwar nicht weiter als 1 m von der unterbrochenen Mittellinie entfernt. Er hatte sich während der Annäherung des Angeklagten von seinem ursprünglichen Standort in der Mitte der rechten Fahrbahnseite in diesen Raum begeben und bewegte sich nun immer schneller zur anderen Straßenseite, um schließlich mit einem Sprung zu versuchen, den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen. Inzwischen hatte der Angeklagte sein Fahrzeug so weit nach links gezogen, dass er die linke Bordsteinkante erreichte und den dort soeben angelangten Polizeibeamten erfasste und schwer verletzte. Er setzte die Fahrt in beschleunigtem Tempo fort, wurde jedoch alsbald von einem ihn nun verfolgenden Polizeifahrzeug eingeholt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefahrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 5 Monaten verurteilt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 5 Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er mit dem Linksabbiegen unmittelbar in dem Zeitpunkt „begann, in welchem der vorher oder im gleichen Zeitpunkt Polizeibeamte versuchte, aus dem Bereich von 4 m vor der Mittellinie den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen“. Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er „in einem sehr gefährlichen Ausweichmanöver an dem Polizeibeamten links vorbeifahren wollte“.

Das Landgericht ist der Ansicht, dass sich der Angeklagte gleichwohl eines Vergehens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB (i. V. m. § 315 Abs. 3) schuldig gemacht habe. Die Vorschrift komme auch dann zur Anwendung, wenn ein Kraftfahrer zwar nicht auf den Polizeibeamten direkt zufährt, aber ein Ausweichmanöver versucht, das den Beamten in eine unmittelbare konkrete Gefahr für Leib und Leben bringt.

Der Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden:

1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 66, 67, 72; VRS 36, 267; Übersicht in DRiZ 1974, 191) begeht derjenige, der mit seinem Kraftfahrzeug absichtlich und in entsprechender Geschwindigkeit auf einen ihm Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe des Fahrweges zu nötigen, einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen“ verkehrsfeindlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Im Urteil BGHSt 26, 176 wurde diese Rechtsprechung auch auf den Fall ausgedehnt, dass der Täter dem bedrohten Polizeibeamten im letzten Augenblick ausweichen, d. h. das Steuer seines Fahrzeugs vor Erreichen des Standortes des Beamten herumreißen will. Auch in einem solchen Fall habe der Täter keinen Einfluss auf die Reaktion des bedrohten Menschen; er beherrscht die von ihm durch sein zunächst gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten geschaffene Situation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist, im letzten Augenblick auszuweichen.

b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen entscheidend von dem zuletzt genannten. Zwar stellt der Bundesgerichtshof dort auch darauf ab, dass der bedrohte Polizeibeamte, der die Ausweichbereitschaft des Täters meist nicht erkennt, sich beim Wegspringen mehr oder weniger schwer verletzen kann und dass diese Möglichkeit bereits genügt, das gezielte Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erscheinen zu lassen. Der einschränkende Unterschied liegt jedoch darin, dass hier das gezielte Zufahren auf den Polizeibeamten zu dem Zweck, dass dieser den Fahrweg freigibt, fehlt. Es fehlt die Feststellung der Absicht, dass der Angeklagte den auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Polizeibeamten zum Verlassen seines Standortes durch Zufahren auf ihn zwingen wollte; das Landgericht geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte, wenn auch in einem sehr gefährlichen Ausweichmanöver, an dem Polizeibeamten links vorbeifahren wollte. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel, nicht aber

in bewusster Zweckentfremdung zu einem verkehrsfeindlichen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ benutzt. Damit fehlt es hier für die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 an einem entscheidenden Merkmal des inneren Tatbestandes (vgl. auch BGH VRS 37, 116; ebenso 39, 187, 189).

2. Wegen des gleichen Mangels kann auch die Verurteilung eines Vergehens nach § 113 StGB nicht bestehen bleiben, was sich im Übrigen auch aus der an sich richtigen Annahme von Tateinheit ergeben würde. Aus dem letzteren Grunde muss ebenso die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, aufgehoben werden.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob neben der fahrlässigen Körperverletzung nicht auch Vergehen nach § 21 StVG, § 142 StGB (vgl. dazu Dreher § 142 Anm. 4 b, StGB Anm. 23 und Janiszewski in DAR 1975, 169, 172 41 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls aa) sowie nach § 315c Abs. vorliegen.

Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass nur § 316 StGB, vorliegt.

Es wird auch zu prüfen sein, was die Revision gegen die vom Erstgericht vorgenommene Errechnung der Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit einwendet.

SpiegelMayrZipfel
MayerSalger