Revision teilweise stattgegeben – Unklare Feststellungen zu §17 UnedelMG führen zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/69
- Datum
- 07.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 17 UnedelMG i.V.m. § 243 StGB setzt die Feststellung einer erheblichen Gefährdung der gesicherten Fortführung des Betriebs durch die Wegnahme voraus; liegt diese nicht vor (z. B. bei rascher Wieder- oder Ersatzbeschaffung und vorhandenen Mitteln), scheidet die Qualifikation als schwerer Diebstahl aus.
Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 UnedelMG ist erforderlich, dass die Sache öffentlich zugänglich bzw. einer unbestimmten Anzahl von Personen schutzlos preisgegeben war; unklare oder fehlende Feststellungen hierzu genügen nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift.
Ein Schuldspruch darf nicht auf widersprüchlicher oder unklarer Beweiswürdigung beruhen; hält das Gericht nur einen bloßen Verdacht für gegeben und fehlt die Überzeugung von der Täterschaft, sind die Feststellungen unzureichend und die Verurteilung kann nicht getragen werden.
Die Aufhebung einer Verurteilung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben; die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Verurteilung die Höhe der übrigen Strafen beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████████████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1. der Angeklagte ██ in den Fällen 4 und 12 wegen schweren Diebstahls, der Angeklagte █████ wegen Hehlerei, der Angeklagte ████ im Fall 12 wegen schweren Diebstahls, der Angeklagte ████████ wegen schweren Diebstahls, der Angeklagte ███████ im Fall 4 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind.
Gründe
II. Die Aufhebung im Fall 4 wird auf den Angeklagten ██████████ erstreckt.
III. Beim Angeklagten ███████████████ wird die Aufhebung des Urteils auf den gesamten Strafausspruch, bei den Angeklagten ███████, ████, ██ und ██ auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe erstreckt.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
V. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
███ wegen schweren Diebstahls in 8 Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 2 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis;
█████ wegen versuchten Raubes, Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis;
████ wegen schweren Diebstahls in 7 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;
██ wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und einer Woche Gefängnis;
███████ wegen schweren Diebstahls in 5 Fällen, versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis;
██████████ wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis.
Der Angeklagte ███████████ hat keine Revision eingelegt. Die übrigen Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die auf sie veranlasste Nachprüfung des gesamten Urteils deckt nur in den folgenden Fällen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf:
1. Fall 4 Das Urteil lässt offen, aus welchem Grunde das Landgericht die Strafbestimmung des § 17 UnedelMG i.V.m. § 243 StGB angewendet hat.
a) Für die Annahme eines Diebstahls von Maschinenbestandteilen aus unedlem Metall, deren Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs gefährdet (§ 17 Abs. 2 UnedelMG), fehlt es an der Feststellung der erheblichen Gefährdung. Eine solche liegt nicht vor, wenn die alsbaldige Wieder- oder Ersatzbeschaffung des entwendeten Maschinenteils innerhalb kurzer Frist möglich ist und dem Unternehmen die erforderlichen Mittel dazu zur Verfügung stehen (BGH 1 StR 105/53 vom 10. April 1953). Es kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Zeche nach der Entdeckung des Diebstahls in der Lage war, den entwendeten Kabelstrang innerhalb kürzester Zeit durch einen anderen zu ersetzen.
b) Die aus den vorstehenden Gründen veranlasste Änderung des Schuldspruchs in einen einfachen Diebstahl kann der Senat aber deswegen nicht vornehmen, weil die Kammer möglicherweise davon ausgegangen ist, dass der in Frage stehende Bagger i.S. des § 17 Abs. 1 UnedelMG öffentlich aufgestellt, d.h. (BGH aaO) im Vertrauen auf das geordnete Zusammenleben der Menschen dem Zugriff jedes Beliebigen schutzlos preisgegeben war. Dem Urteil lässt sich indessen bisher nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob das Zechengelände einer unbestimmten Anzahl von Menschen zugänglich oder ob es abgesperrt war.
2. Fall 12 Auch hier genügen die bisher getroffenen Feststellungen nicht für eine Verurteilung nach § 17 UnedelMG i.V.m. § 243 StGB. Das zum Fall 4 Ausgeführte gilt entsprechend.
3. Fall 21 Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer die volle Überzeugung davon erlangt hat, dass der Angeklagte an dem Diebstahl der Zigaretten und Stückwaren nicht beteiligt war. Konnte sie ihm eine solche Beteiligung mangels Beweises nur nicht nachweisen, hielt sie aber einen Verdacht in dieser Richtung nach wie vor für gegeben, so hätte sie den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilen müssen.
4. Von der danach veranlassten Aufhebung des Urteils in den Fällen 4, 12 und 21 sind im Fall 4 die Angeklagten ███, ███ und ████, im Fall 12 die Angeklagten █████ und ████ und im Fall 21 der Angeklagte █████ betroffen. Die Aufhebung im Fall 4 erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten ██████████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs ist lediglich beim Angeklagten ████ geboten, da dieser nur in zwei Fällen verurteilt worden ist und sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der zweiten Strafe durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst ist. Bei den übrigen Angeklagten hingegen lassen die Strafzumessungserwägungen erkennen, dass die aufgehobenen Verurteilungen diese Einzelstrafen nicht beeinflusst haben; aufzuheben war daher bei ihnen nur die Gesamtstrafe.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |