Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und Unterlassener Hilfeleistung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/60
Datum
14.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert gegen seine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und unterlassener Hilfeleistung sowie gegen die Ablehnung der Strafaussetzung. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt den Schuldspruch, setzt die Strafe auf fünf Monate fest und ordnet den Entzug der Fahrerlaubnis an. Er stellt fest, dass nicht dargestellte Verfahrensrügen unbeachtlich sind, das Gericht nicht alle mildernden Umstände aufzählen muss und das öffentliche Interesse eine Bewährung fallbezogen ausschließen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen wird.

2

Bei der Urteilsbegründung reicht es nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO aus, die für die Strafzumessung bestimmenden Tatsachen darzulegen; das Gericht muss nicht sämtliche mildernden Umstände nennen.

3

Die bloße Angabe von Mangel an Mut als Erklärung für Unfallflucht mildert die Schuld nicht zwingend, wenn menschliches Mitgefühl oder andere Umstände diese Einrede überwinden können.

4

Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB fallbezogen ausschließen, wenn konkrete, fallbezogene Gründe vorgetragen werden.

5

Eine günstigere Persönlichkeitsbewertung und Herabsetzung der Strafe führen nicht automatisch zur Bewilligung der Strafaussetzung; die Entscheidung bleibt eine tatrichterliche Abwägung des öffentlichen Interesses.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 15. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Reinhard N. ███ aus ███████, ████████, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen Verkehrsunfallflucht u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter,

██████████████████ ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 15. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Urteilsspruch wird jedoch in seinen ersten beiden Absätzen wie folgt gefasst:

"Der Angeklagte, der durch Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 14. April 1959 der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung schuldig befunden ist, wird zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Führerscheine werden eingezogen."

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. April 1959 unter Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Senat hat dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafaussprach jedoch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 1959 „aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs" zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass „der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins bestehen bleibe, die Sperrfrist jedoch auf ein Jahr festgesetzt" werde.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

In Übereinstimmung mit seinen Feststellungen im Urteil vom 14. April 1959 geht das Landgericht davon aus, dass dem Angeklagten etwa 1 1/2 km von der Unfallstelle entfernt zum Bewusstsein gekommen ist, er habe einen Menschen angefahren und könne ihn getötet haben, ferner, dass er von dem ihn begleitenden Panzerschützen ████ wie vorher schon unmittelbar hinter der Unfallstelle geschehen, erneut aufgefordert worden ist, an diese zurückzukehren.

Die Strafkammer hält das Verhalten des Angeklagten für besonders verantwortungslos und wirft ihm Mangel an Verkehrszucht und „innerer Wärme" vor. Sie bezeichnet ferner seine Fahrweise als leichtfertig und hält ihm entgegen, er habe sich außer einer Unfallflucht auch der Unterlassung gebotener Hilfeleistung schuldig gemacht.

a) Die Revision meint, die Strafkammer habe bei diesen Erwägungen außer Acht gelassen, dass dem Angeklagten nach seinen unwiderlegten Angaben zur Rückkehr an die Unfallstelle der erforderliche Mut gefehlt habe. Hätte sie dies beachtet und dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Rückkehr zur Unfallstelle habe befürchten müssen, zu Unrecht wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung verfolgt zu werden, und hätte sie bei ihren Erwägungen ferner bedacht, dass der Angeklagte schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung in vollem Umfang geständig und voller Reue gewesen sei, so hätte sie das Verhalten des Angeklagten milder beurteilen müssen.

Indessen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht sich bei der Strafzumessung der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten und der beiden anderen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht bewusst gewesen ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Strafrichter in den Urteilsgründen nicht alle, sondern nur die Tatsachen anzuführen hat, die für die Zumessung der Strafe bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Mangel an Mut musste der Strafkammer neben den von ihr hervorgehobenen Gesichtspunkten nicht als besonders erwähnenswert erscheinen, weil Angst vor den oft recht unangenehmen Folgen der eigenen Unfallbeteiligung ohnehin meist bei der Unfallflucht eine Rolle spielt. Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung BGHSt 12, 253 bereits hervorgehoben, dass Schuld- und Unrechtsgehalt der Unfallflucht nicht wesentlich davon beeinflusst werden, ob sich später die Nichtschuld des Angeklagten an der Unfallentstehung herausstellt.

Die Strafkammer konnte außerdem davon überzeugt sein, dass dem Verhalten des Angeklagten ein Mangel innerer Wärme anhaftete, wenngleich er zu feige war, an die Unfallstelle zurückzukehren. Denn der vom Angeklagten zur Begründung seines Verhaltens angegebene Mangel an Mut vermochte allein oder doch wesentlich – durch menschliches Mitgefühl mit dem Schicksal des überfahrenen Arbeiters Koch, also mit innerer Wärme, überwunden zu werden.

b) Der Beschwerdeführer meint, die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung seien möglicherweise von dem bei ihren Darlegungen zur Strafaussetzung erwähnten Umstand beeinflusst worden, dass die Verkehrsstraftaten „beängstigend" zugenommen hätten. Im Anschluss daran heißt es im angefochtenen Urteil, in den letzten Jahren sei auch die Zahl der Fälle „ständig gestiegen", in denen Verkehrsunfallflucht begangen worden ist.

Der Angeklagte ist von der Anklage fahrlässiger Tötung freigesprochen, hingegen wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden. Somit kann auf die Strafzumessung des Landgerichts, wenn überhaupt, nur die nach der Übersicht des Senats aus seiner Tätigkeit in der Tat ständig wachsende Zahl von Verurteilungen wegen Verkehrsunfallflucht eingewirkt haben.

An einer etwaigen strafschärfenden Verwertung der Zunahme der Zahl der Fälle von Verkehrsunfallflucht wäre die Strafkammer nicht deshalb gehindert gewesen, weil diese Zahl im Verhältnis zur zunehmenden Zahl der Kraftfahrzeuge nicht angestiegen sein mag. Das Schutzbedürfnis der von Unfallflucht nachteilig Betroffenen nimmt mit dem Anwachsen der Unfallfluchtzahlen auch dann zu, wenn diese Zahlen verhältnismäßig zurückgehen sollten. Entsprechendes gilt für die strafrechtliche Bekämpfung der Unterlassung von Hilfeleistung.

3. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt, obwohl nach seiner Überzeugung „das Positive in der Person des Angeklagten" überwiegt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Seine rechtlichen Darlegungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Soweit das Vorbringen der Revision hierzu sich mit ihren Darlegungen zur Strafzumessung deckt, kann auf die Ausführungen unter 2 b verwiesen werden. Die Ansicht der Strafkammer, die Zunahme von Verkehrsunfallflucht in den letzten Jahren lasse es geboten erscheinen, „dass bei Verkehrsstraftaten ein strengerer Maßstab anzulegen und nur unter besonderen Umständen Strafaussetzung zu gewähren" sei, ist frei von Rechtsirrtum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zwar unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht bestimmte „Gruppen von Straftaten schlechthin" von der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen werden (vgl. LK Nr. 6 zu § 23 StGB; BGHSt 6, 125, 126). Aber diesen Rechtsfehler begeht die Strafkammer, wie die Gründe des angefochtenen Urteils deutlich erkennen lassen, keineswegs. Vielmehr rechtfertigt sie unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung durch Gründe, die nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen, sondern die sie dem vorliegenden Fall entnimmt (vgl. LK Nr. 23 zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Denn sie wägt ab, ob und welchen Belangen der Öffentlichkeit an der Vollstreckung der Strafe die erheblichere Bedeutung gegenüber der günstigen Persönlichkeitswertung einzuräumen ist (vgl. schon BGHSt 6, 125, 127; BGHSt 11, 393, 396). Dabei übersieht das Landgericht nicht, dass für die Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, auch Umstände von Bedeutung sein können, die in der Person des Angeklagten liegen (vgl. LK Nr. 17 zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Sie geht auf den bereits in den Erwägungen zur Strafzumessung erörterten Grad des Verschuldens des Angeklagten ein. Dass das Landgericht das Verschulden des Angeklagten hoch bewertet, der, obwohl mehrfach dazu ermahnt, an die Stelle nicht zurückkehrte, an der er über den Körper des auf der Straße liegenden Arbeiters ███ mit seinem Wagen hinweggerollt war und 1 1/2 km entfernt davon Blut- sowie Haarspuren an seinem Fahrzeug festgestellt hatte, ist nicht rechtsirrtümlich. Gleiches gilt – entgegen der Ansicht der Revision – von der vom Landgericht daraus gezogenen Folgerung, eine Strafaussetzung würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung erschüttern und dadurch mittelbar die vom Staat geschützten Werte gefährden.

b) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist die Angabe des Angeklagten, aus Mangel an Mut nicht zur Unfallstelle zurückgefahren zu sein, von der Strafkammer auch in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtert worden. Ihre ausführlichen Darlegungen geben indessen keinen Anlass zu der Annahme, dass sie diese Einlassung des Angeklagten außer Acht gelassen hat. Auf die Ausführungen unter 2 a wird verwiesen.

c) Schließlich schlägt der Angriff der Revision fehl, die im angefochtenen Urteil vorgenommene Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde habe eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Folge haben müssen, zumal auch die Persönlichkeitswertung im Gegensatz zu der im aufgehobenen Urteil der Strafkammer vom 14. April 1959 günstig sei.

Richtig ist insoweit, dass die neue Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht ausschloss und für die Beantwortung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, wie auch geschehen, zu berücksichtigen war. Doch musste dies das Landgericht keineswegs dazu nötigen, die Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.

4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB hat der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht beanstandet. Die auf die allgemeine Sachrüge hin anzustellende Prüfung ergibt, dass die Darlegungen des Landgerichts auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

5. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Doch erschien es angebracht, den Urteilsspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Verdeutlichung so zu fassen, wie es geschehen ist.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeFlitner