§ 360 Nr. 11 StGB: Grundloses Herbeirufen eines Funkstreifenwagens als grober Unfug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/59
- Datum
- 03.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Grober Unfug i.S.d. § 360 Nr. 11 StGB setzt eine grob ungebührliche Handlung voraus; hierfür genügt nicht jede unberechtigte Inanspruchnahme behördlicher Hilfe, sondern es muss ein offensichtliches Missverhältnis zwischen verlangter Leistung und bestehendem Anspruch vorliegen.
Wer bewusst ohne triftigen Grund den Einsatz eines Funkstreifenwagens veranlasst, gefährdet unmittelbar die Sicherheit der Allgemeinheit, weil dadurch die begrenzt verfügbaren Einsatzmittel der Polizei gebunden und ihre Einsatzbereitschaft herabgesetzt werden.
Für die Unmittelbarkeit der Gefährdung nach § 360 Nr. 11 StGB ist in Fällen des Missbrauchs öffentlicher Notfalleinrichtungen nicht erforderlich, dass die Handlung von Dritten wahrgenommen wird oder dass sich ein konkreter Notfall zeitgleich realisiert.
Strafbarkeit nach § 360 Nr. 11 StGB erfordert in Fällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, dass dem Täter bewusst ist, auf die verlangte öffentliche Leistung keinen Anspruch zu haben; ein eigenes Werturteil des Täters über die „Ungebührlichkeit“ ist nicht erforderlich.
Ob eine grob ungebührliche Handlung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls aufzuklären; eine (auch sachlich unbegründete, aber aufgrund früherer Erfahrungen nachvollziehbare) Besorgnis, polizeilichen Schutz zu benötigen, kann die Bewertung als grober Unfug ausschließen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 10. September 1958
Leitsatz
Wer bewusst ohne triftigen Grund den Einsatz eines Funkstreifenwagens der Polizei veranlasst, gefährdet unmittelbar die Sicherheit der Allgemeinheit und begeht groben Unfug.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts in Dortmund vom 10. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann schwebte ein Ehescheidungsverfahren. Sie lebten innerhalb der ehelichen Wohnung in der Weise getrennt, dass die Angeklagte mit dem gemeinsamen Kinde das Schlafzimmer und die Küche benutzte und der Ehemann im Wohnzimmer schlief. Bei wiederholten Streitigkeiten der Eheleute war schon mehrmals der Funkstreifenwagen der Polizei herbeigerufen worden. In den späten Nachtstunden des 10. Juni 1958 war in der Wohnung der Angeklagten das Licht ausgegangen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts geht davon aus, dass der Ehemann ██ die Sicherung ausgedreht hatte, um seine Frau zu schikanieren. Die Angeklagte veranlasste daraufhin, um durch die Polizeibeamten die Lichtleitung wiederherstellen zu lassen, durch Rufe aus dem Fenster andere Personen, den Funkstreifenwagen herbeizurufen. Der Wagen erschien dann auch.
Das Amtsgericht hat das Herbeirufen des Streifenwagens als groben Unfug im Sinne des § 360 Nr. 11 StGB gewertet und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 20 DM verurteilt. Es hält die missbräuchliche Inanspruchnahme von Beamten und Fahrzeugen der Polizei für eine grob ungebührliche Handlung, durch die das Publikum in seiner Allgemeinheit unmittelbar belästigt und gefährdet und dadurch zugleich der Bestand der öffentlichen Ordnung gestört oder gefährdet worden sei; auch wenn der Ehemann der Angeklagten die Sicherung der Lichtleitung ausgedreht haben sollte, bestehe „insoweit allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch wegen Besitzstörung“, die sie auf andere Weise habe abwehren können.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht hält im Gegensatz zum Amtsgericht die Strafvorschrift des § 360 Nr. 11 StGB nicht für anwendbar, weil durch das „bewusst grundlose Alarmieren“ eines Funkstreifenwagens der Polizei das Publikum nicht unmittelbar belästigt werde. Es würde das Urteil des Amtsgerichts mit dieser Begründung aufheben, wenn es sich daran nicht durch das in JZ 1952, 32 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen gehindert sähe. Diese Entscheidung befasst sich mit einem Angeklagten, der einen polizeilichen Einsatz wegen „grundloser Alarmierung“ herbeigerufen hatte; in einer solchen Inanspruchnahme wird eine unmittelbare Gefährdung des Publikums gesehen.
1. § 121 Abs. 2 GVG will, wie §§ 120 Abs. 3 und 136 GVG, verhindern, dass Gerichte im letzten Rechtszug voneinander abweichend entscheiden (BGH JZ 1952, 149, 150; BGHSt 12, 213, 214). Ob sich diese Gefahr hinsichtlich der Rechtsfrage verwirklichen wird, die das Oberlandesgericht in Hamm anders beurteilen will als das Oberlandesgericht in Bremen, lässt sich zurzeit noch nicht beurteilen. Diese Rechtsfrage würde nämlich gar nicht zu erörtern sein, wenn die Vorfrage verneint würde, ob das Verhalten der Angeklagten eine „grob ungebührliche Handlung“ ist, wie sie die ständige Rechtsprechung zur Voraussetzung der Bestrafung aus § 360 Nr. 11 StGB macht. Diese Vorfrage hat das Oberlandesgericht in Hamm bisher nicht geprüft, und sie bedarf, wie noch auszuführen ist, noch der näheren tatsächlichen Aufklärung. Das führt aber nicht zur Rückgabe der Sache wegen Fehlens eines Vorlegungsgrundes im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG.
Ob die Vorlegung begründet ist, hängt davon ab, wie das vorlegende Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheiden und ob dabei die Gefahr entstehen würde, dass die Gerichte des letzten Rechtszuges in ihren Entscheidungen voneinander abweichen. Diese Gefahr besteht hier dann, wenn das Vorliegen einer „grob ungebührlichen Handlung“ der Angeklagten nach genügender Aufklärung bejaht wird.
Wie das Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen gegen die Rechtslehre von der Notwendigkeit, den Begriff des „groben Unfugs“ im Sinne des § 360 Nr. 11 StGB nicht zu weit zu fassen, und sehen daher als solchen nur eine grob ungebührliche Handlung an. Auch der sprachliche Sinn des Wortes „Unfug“ deutet auf ein Verhalten hin, das sich bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben in der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt. Zu dem Vorwurf eines groben Verstoßes gegen das, was sich in diesem Sinne gebührt, genügt es nicht ohne weiteres, dass der Täter behördliche Hilfe in Anspruch genommen hat, auf die ihm kein Anspruch zusteht. Vielmehr muss das Missverhältnis zwischen dem, was er verlangt, und dem, was ihm zusteht, so offensichtlich sein, dass ein billig denkender Mitbürger sein Tun als grob ungebührig empfinden würde. Nach § 360 Nr. 11 StGB strafbar ist schließlich der Täter in Fällen der hier zu behandelnden Art nur, wenn ihm bewusst ist, dass er eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, auf die er keinen Anspruch hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob er sein Tun in dem eben bezeichneten Sinne als „ungebührig“ empfindet.
Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung. So führt das Urteil RGSt 19, 295, 296 als Beispiel für eine solche Handlung an, dass jemand „mutwillig und frevelhaft“ falschen Feueralarm errege; vgl. ferner RGSt 31, 192; 32, 100; 34, 364; 34, 425; OLG Dresden JW 1927, 928 Nr. 16; KG JW 1930, 1232 Nr. 6; BayObLG in JW 1931, 2839 Nr. 1; OLG Celle NJW 1951, 772 Nr. 20; OLG Braunschweig NdsRpfl 1952, 89; Werner in LK § 1958 Anm. II 11 zu § 360 StGB; Maurach BT, 2. Aufl. S. 415. In Übereinstimmung mit dieser Auslegung des Gesetzes hat auch das Oberlandesgericht in Bremen in dem Urteil, das den Anlass zu dem Vorlegungsbeschluss gab, die grundlose Alarmierung eines polizeilichen Einsatzwagens als grob ungebührliche Handlung bewertet, „für die jeder vernünftige Anlass fehlte“, die ebenso mutwillig war, wie das grundlose Bestellen der Arbeiter-Sanitätswache auf verschiedene Plätze, das der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (JW 1927, 2719) zugrunde lag; schließlich sagt das Oberlandesgericht Bremen mit Recht, es sei „Sache des Einzelfalls, einer Ausdehnung auf nicht ernstlich strafwürdige Handlungen vorzubeugen“.
Ob die Angeklagte in diesem Sinne „grob ungebührlich“ handelte, lässt sich nach dem Sachverhalt, von dem das Amtsgericht und das Oberlandesgericht in Hamm ausgehen, nicht beurteilen. Vielmehr bedarf der Sachverhalt für die Frage noch weiterer Aufklärung. Zu diesem Zweck hat das Urteil vom Bundesgerichtshof selbst (vgl. JZ 1952, 149, 150; LM 3 zu § 121 GVG) das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:
Die in größeren Städten des Bundesgebiets bereitstehenden Funkstreifenwagen der Polizei dienen in erster Linie der wirksamen Verbrechensbekämpfung; sie werden aber auch in dringenden Fällen zur Hilfe für einzelne in Not geratene Personen eingesetzt. Da ihre Zahl begrenzt ist, liegt in ihrer Inanspruchnahme ohne triftigen Grund eine grobe Rücksichtslosigkeit gegen jeden Mitbürger, dem dadurch möglicherweise im Ernstfall die dringend nötige sofortige Hilfe entzogen wird, und eine Herabsetzung der Schlagkraft der Polizei bei der Verbrechensbekämpfung. Darum würde die Angeklagte grob ungebührlich gehandelt haben, wenn die Feststellung des Amtsgerichts, sie habe das Herbeirufen des Funkstreifenwagens veranlasst, um ihre Lichtleitung wieder herstellen zu lassen, den Sinn hatte, dass sie der Polizei nur die Rolle eines Elektrikers zugemutet hatte. Darüber hinaus wäre ihr Tun auch dann grob ungebührlich gewesen, wenn es sich etwa bei den Eheleuten eingebürgert hatte, bei Streitigkeiten die Polizei in dieser Weise herbeizurufen, um dem anderen gegenüber aufzutrumpfen und ihn zu schikanieren, und zwar auch dann, wenn der die Polizei zu Hilfe rufende Eheteil so einen bestehenden Rechtsanspruch durchzusetzen suchte. In diese Richtung könnte die Feststellung des Amtsgerichts weisen, dass es schon vorher zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten gekommen sei, in deren Verlauf mehrmals ein Funkstreifenwagen der Polizei geholt worden sei. Dieser Sinn ist ihr aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Denn das Urteil sagt nicht, dass dies auch früher ohne triftigen Grund geschehen sei; die Revisionsbegründung der Angeklagten behauptet hierzu, die Hauptverhandlung habe ergeben, dass sie schon früher von ihrem Mann misshandelt worden sei und deswegen das Krankenhaus habe aufsuchen müssen; sie habe sich auch dieses Mal durch ihren Mann bedroht gefühlt, der erklärt habe, er „mache sie kaputt“. Dass diese Äußerung unterblieben ist und die Angeklagte sich dadurch nicht bedroht gefühlt hat, ergibt sich nicht aus dem Satz des amtsgerichtlichen Urteils, das Gericht habe nicht feststellen können, dass die Angeklagte unmittelbar bedroht war. Abgesehen davon, dass der Angeklagten nachgewiesen werden müsste, dass sie nicht bedroht war, würde unter Umständen schon die zwar in diesem Falle sachlich unbegründete, aber nach früheren Erfahrungen berechtigte Besorgnis der Angeklagten vor neuen Misshandlungen ihres Ehemannes genügen, um ihre Annahme zu entschuldigen, dass sie einen Anspruch auf polizeilichen Schutz habe, und um eine Bewertung ihres Tuns als groben Unfug auszuschließen. Die aus dieser Unklarheit des Urteils herrührenden Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten werden dadurch verstärkt, dass das Amtsgericht strafmildernd berücksichtigt, die Angeklagte habe „in einer gewissen Zwangslage gehandelt“. Worin diese Zwangslage bestand, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, kann aber auch unter folgendem Gesichtspunkt von Bedeutung sein. Je nach der aus dem Urteil nicht genau ersichtlichen Stunde, zu der das Licht in der ehelichen Wohnung ausging, konnte eine solche Zwangslage, die das Herbeirufen des Streifenwagens begreiflich macht, gegeben oder ausgeschlossen sein. Wenn etwa das Kind, mit dem die damals 24-jährige Angeklagte ihre Wohnung teilte, noch sehr klein war und in dieser Nacht noch mit Nahrung versorgt werden musste, so würde ein billig denkender Mitbürger schwerlich ein strafwürdiges ungebührliches Verhalten darin sehen, dass sich die Angeklagte um sofortige Hilfe an die Polizei wandte, wenn sie ihre Mutterpflichten nicht ohne Beleuchtung der Wohnung erfüllen konnte, sie diese aber nur unter der Gefahr einer Misshandlung durch ihren Mann wieder in Gang setzen zu können glaubte. Lagen aber solche Gründe nicht vor und konnte der Angeklagten etwa wegen der späten Stunde zugemutet werden, für den Rest der ohnehin kurzen Juni-Nacht auf Beleuchtung zu verzichten und die Instandsetzung der Lichtanlage auf den nächsten Tag zu verschieben, so könnte ihr unter Umständen sehr wohl vorgeworfen werden, das Verhältnis der Dringlichkeit ihres Bedürfnisses nach Hilfe zu dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, dem die Einrichtung des Funkstreifenwagens dient, mutwillig nicht beachtet zu haben.
Führt die weitere Aufklärung zur Feststellung einer grob ungebührlichen Handlung der Angeklagten im dargelegten Sinne, so stehen die vom Oberlandesgericht in Hamm ausgeführten Bedenken gegen die Unmittelbarkeit der dadurch geschaffenen Gefährdung des Publikums einer Bestrafung nach § 360 Nr. 11 StGB nicht entgegen. Zu dieser Frage tritt der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts in Bremen in dem schon angeführten Urteil bei, dass nämlich die Anforderung an die Unmittelbarkeit der Gefährdung der Allgemeinheit in Fällen der hier in Betracht kommenden Art nicht überspannt werden dürfe. Dass das Publikum, wie das Oberlandesgericht Hamm ausführt, nur dann unmittelbar gefährdet werden könne, wenn „die Gefährdung eine Folge des unmittelbaren Eindrucks der Handlung des Täters ist“, trifft nicht zu. Der Eindruck, den die Handlung auf das Publikum macht, ist nur da von Bedeutung, wo die Strafwürdigkeit der grob ungebührlichen, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung beeinträchtigenden Handlung daraus hergeleitet wird, dass sie, obwohl nur gegen einen oder mehrere Einzelne gerichtet, geeignet ist, die Allgemeinheit als solche zu beunruhigen oder zu belästigen. So lag es nicht nur in dem vom Oberlandesgericht in Hamm angeführten Fall, mit dem sich das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 64, 250 zu befassen hatte, sondern auch in den zahlreichen anderen Fällen, in denen das Reichsgericht einen Angriff auf einzelne Personen oder einen begrenzten Personenkreis für nicht als groben Unfug strafbar erklärt hat, weil die Tat selbst nicht von der Allgemeinheit wahrgenommen werden konnte (vgl. RGSt 18, 5, 190 f.; 32, 100; 34, 364; 53, 139; 63, 339).
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1958 (NJW 1958, 1788 Nr. 20 = BGHSt 12, 42), das das Oberlandesgericht Hamm in diesem Zusammenhang anführt, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob gegenüber einer Einzelperson getane unzüchtige mündliche Äußerungen als Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses nach § 183 StGB strafbar sind. Es hat diese Frage verneint und hinzugefügt, dass dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in geeigneten Fällen durch die Strafnorm des § 360 Nr. 11 StGB genügt werde. Dabei hat es unter Berufung auf die schon angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, „dass eine der öffentlichen Ordnung grob widerstreitende Handlung im Sinne des § 360 Nr. 11 StGB nur dann geeignet ist, das Publikum unmittelbar zu belästigen, wenn noch andere Personen als die erstbetroffene in der Nähe sind, so dass sie den Vorgang wahrnehmen und durch die Wahrnehmung selbst belästigt werden können“. Auch hier handelte es sich also um die psychische Wirkung einer gegenüber einem Einzelnen begangenen grob ungebührlichen Handlung auf die Allgemeinheit. Die Erkenntnis, dass die psychische Weiterwirkung auf die Allgemeinheit, etwa durch das Mittel der Presse, nicht nach § 360 Nr. 11 StGB bestraft werden dürfe, wenn eine uferlose, dem Gesetzeszweck nicht entsprechende Ausdehnung dieser Strafnorm vermieden werden soll, hat die Rechtsprechung zur Forderung der Unmittelbarkeit dieser Wirkung veranlasst. Dieser Maßstab versagt bei Fällen der hier vorliegenden Art, deren Besonderheit darin liegt, dass sich das grob ungebührliche Verhalten gegen Einrichtungen der Allgemeinheit selbst richtet.
Mit dem Oberlandesgericht in Bremen wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass den Polizeibehörden aus Gründen der Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung nicht mehr Fahrzeuge und Beamte für den eiligen Einsatz zur Verfügung stehen, als zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung nötig sind, und dass jeder überflüssige Abruf der bereitstehenden Einsatzmittel die Schlagfertigkeit der Polizei und das Maß der dem Publikum gewährten Sicherheit herabzumindern und daher zu gefährden geeignet ist. Dass eine solche Gefahr im Einzelfall Wirklichkeit geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht erforderlich (vgl. RG GA 45, 128; RGSt 16, 99). Daher bedarf es in solchen Fällen auch keiner Erörterung, ob bei der Polizei, der Feuerwehr oder der Unfallstation zur fraglichen Zeit ein zweiter ernstlicher Einsatzfall zur Anforderung von Hilfe geführt hat, ob für diesen ein weiterer Wagen zur Verfügung stand usw. Das Oberlandesgericht Bremen hebt mit Recht hervor, dass der Unrechtsgehalt der Tat und die Strafwürdigkeit des Täters in keinem Zusammenhang mit derartigen Zufälligkeiten steht.
Gegen die Anwendung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB erheben sich – entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Hamm – auch keine Bedenken aus den gesetzgeberischen Erwägungen, die der Vorschrift des § 145d StGB zugrunde liegen und dahin gingen, es müsse verhindert werden, dass durch das Vortäuschen einer Straftat „Zeit, Material und Arbeitskraft des behördlichen Untersuchungsapparates nutzlos vergeudet“ werde. Der Gesetzgeber hielt eine solche Behinderung oder gar Vereitelung der staatlichen Verbrechensbekämpfung für ein so schwerwiegendes Unrecht, dass er es in § 145d StGB mit einer Vergehensstrafe bedrohte. Damit ist es durchaus vereinbar, dass die Gefährdung der Allgemeinheit durch mutwillige Inanspruchnahme der hier in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB bestraft wird. Die Inanspruchnahme der Polizei, der Feuerwehr usw. durch Herbeirufen ihrer für den dringenden Notfall bereitstehenden Einsatzmittel braucht nicht die „Irreführung des behördlichen Untersuchungsapparates“ zu bezwecken und kann auch in ihrem Unrechtsgehalt sowie in ihrer Ausführung wesensverschieden sein von dem Ingangsetzen eines unter Umständen über Monate hin sich erstreckenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts in Hamm auf RGSt 70, 367 ist entgegenzuhalten, dass das Reichsgericht schon in RGSt 19, 295, 296 das „mutwillige und frevelhafte Erregen falschen Feueralarms“ als Beispiel von jeher strafbaren groben Unfugs anführt und ersichtlich davon ausgeht, dass diese Art mutwilliger Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen auch nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB strafbar sei.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Freisprechung der Angeklagten beantragt.
Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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