Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Hehlerei und Ablehnung fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 905/51
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei in sieben Fällen verurteilt; die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Verurteilungen in drei Fällen mit dem Vorwurf, es handele sich um ein fortgesetztes Vergehen. Der BGH verwirft die Revision; aus den Indizien (mehrfache Angebote, Unterlassen von Nachfragen) sei die Kenntnis der strafbaren Herkunft tragfähig geschlossen. Ein Fortsetzungszusammenhang nach § 74 StGB wurde zu Recht nicht angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Hehlerei kann der Tatrichter aus wiederholten Ankaufsangeboten und dem Unterlassen von Nachfragen auf die Kenntnis der strafbaren Herkunft schließen.

2

Der Tatrichter darf in freier Beweiswürdigung verschiedene Umstände kumulativ verwerten, um seine Überzeugung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt das Vorliegen eines vorgefassten Gesamtvorsatzes des Täters voraus; wiederholte Einzeltaten ohne nachgewiesenen Gesamtvorsatz sind nicht zwingend als fortgesetztes Vergehen zusammenzufassen.

4

Die Anwendung von § 74 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Hauptverhandlung Tatsachen ergibt, die auf eine planmäßige, einheitliche Tatbegehung des Beschuldigten schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 15. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Rohproduktenhändlerin Olga K. ███████, geborene ████, aus ███, geboren am ██ 1905 in ███, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. September 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in sieben Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. In der Revisionsbegründungsschrift wird die Beschwer der Angeklagten darin gesehen, dass sie in den drei ersten Fällen nicht wegen eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei verurteilt worden ist; es wird deshalb beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Mithin ist das Rechtsmittel in wirksamer Weise auf die Verurteilung in den drei ersten Fällen beschränkt worden. Es kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, sie muss daher unbeachtet bleiben.

Das Urteil hält, soweit es noch angefochten ist, der sachlichen Nachprüfung stand. Die bereits wegen Hehlerei vorbestrafte Angeklagte hat im Herbst 1950 von Jugendlichen gestohlenes Metall für sich angekauft. Sie betreibt seit Jahren ein Rohproduktengeschäft, hat jedoch keine Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sie gewusst, dass das ihr angebotene Metall durch Diebstahl erlangt war. Zur Begründung dieser Auffassung weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass das mehrfache Angebot von Metall durch jugendliche Verkäufer der Angeklagten, der nach eigener Einlassung zuweilen gestohlenes Metall angeboten wurde, die Annahme der strafbaren Herkunft des Metalls aufdrängen musste.

Der Tatrichter stellt dann fest, dass die Angeklagte niemals gefragt hat, wo das Metall herkomme, und zieht daraus den Schluss, dass sie es stillschweigend hingenommen habe, wenn ihr gestohlenes Metall zum Ankauf angeboten wurde. Diese Beweisführung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter stellt nicht unbedingtes Wissen und kraft gesetzlicher Vorschrift vermutetes Wissen häufig nebeneinander fest, was unzulässig wäre, er verwertet vielmehr die Umstände ebenso wie andere Tatsachen in freier Beweiswürdigung für seine Überzeugung, dass die Angeklagte die Herkunft der ihr angebotenen Metallstücke gekannt hat. Dass sie ihres Vorteils wegen gehandelt hat, wird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, doch stand dies nach dem Urteilszusammenhang zur Überzeugung des Landgerichts fest. Wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die Angeklagte musste schon nach dem Äußern der Jungen annehmen, dass diese noch minderjährig waren, so wollte das Landgericht damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass die Angeklagte die Minderjährigkeit der Verkäufer tatsächlich erkannt hatte.

Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht zum Vorwurf, auf den Sachverhalt § 74 StGB angewendet zu haben. Es mag zutreffen, dass die jugendlichen Diebe ihren Plan in mehreren einzelnen Handlungen zur Ausführung brachten, weshalb sie wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden sind. Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte einem vorgefassten Gesamtvorsatz entsprechend die einzelnen Ankäufe getätigt hat. Sie hat es nach den Urteilsgründen stillschweigend hingenommen, wenn ihr gestohlenes Metall zum Ankauf angeboten wurde. Damit hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Verfehlungen der Angeklagten um selbständige Einzeltaten handelt. Das Landgericht hat auch nicht hinsichtlich der Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 des UnedlMetG einen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Aus dem Umstand, dass es bei dem früheren Mitangeklagten ██████ insoweit Fortsetzungszusammenhang bejaht hat, nicht aber bei der Angeklagten, ergibt sich eindeutig, dass das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung zur Überzeugung gekommen war, die Angeklagte habe sich von Fall zu Fall entschlossen, von Minderjährigen Metall aufzukaufen, ohne die Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen zu haben. Damit erübrigt sich auch des Eingehens auf die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen gegen § 16 UnedlMetG die selbständigen Hehlereistraftaten zu einer Tateinheit hätte zusammenfassen können (vgl. BGH 1, 67).

Der Revision muss aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Engels Hérchner

GroßHille
Dr. Augustin