Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 904/53
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher falscher Aussage verurteilt; die Revision betrifft nur den Strafausspruch. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht unbewiesene oder nur vermutete Umstände (u.a. Annahme eines Meineids) strafschärfend verwertet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder Straftaten, die der Angeklagte nicht verwirklicht hat, nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Zur Erhöhung der Strafe bedarf es konkreter, tragfähiger Feststellungen; bloße Vermutungen oder Formulierungen wie "nicht unwahrscheinlich" genügen nicht als Grundlage für eine strengere Strafzumessung.

3

Vorgetragenes oder zurückgenommenes Beschuldigungsverhalten Dritter ist nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn die Feststellungen ergeben, dass dadurch nachweislich eine Verdunkelungshandlung oder eine sonstige erhebliche schuldhafte Tathandlung vorliegt.

4

Liegt ein strafzumessungsrelevanter Verwertungsfehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 28. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Rudolf █████ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in █, wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████,

Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 28. September 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Gewährung von Strafmilderung nach § 157 StGB wegen vorsätzlicher Falschaussage verurteilt worden. Er hat in einem bürgerlich-rechtlichen Erkenntnisverfahren als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet, er habe eine von ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Schreibmaschine mit der Abrede weiterveräußert, dass sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sein Eigentum bleiben solle. Seine Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie muss Erfolg haben.

Das Landgericht hat als strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte seine Aussage auch beschworen haben würde, wenn das Amtsgericht seine Beeidigung angeordnet hätte. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bei der Strafzumessung ist allerdings auch der Täterpersönlichkeit, besonders der bei Begehung der Straftat zutage getretenen verbrecherischen Energie, Rechnung zu tragen. Jedoch widerspricht es den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens, Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat, die der Angeklagte nicht verwirklicht hat, erschwerend zu berücksichtigen, auch wenn der Tatrichter ihn der Begehung einer solchen für fähig hält.

Als Anzeichen einer besonders großen Gewissenlosigkeit des Beschwerdeführers hat die Strafkammer angesehen, dass er den in dieser Sache freigesprochenen Mitangeklagten ██████ in ein Meineidsverfahren hineingezogen hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die gegen ██████ erhobenen Beschuldigungen nicht aufrechterhalten, sondern dessen Darstellung bestätigt. Gleichwohl führt das Urteil aus, es sei nur „nicht unwahrscheinlich“, der Angeklagte habe die Frage nach dem Eigentumsvorbehalt von sich aus wahrheitswidrig beantwortet. Damit verliere der Verdacht gegen ██████ sein Gewicht. Falls das Landgericht damit etwa zum Ausdruck bringen wollte, dass der Verdacht nicht ganz ausgeräumt worden sei, durfte es die vom Beschwerdeführer gegen ██████ früher erhobenen Vorwürfe nicht erschwerend berücksichtigen.

Das angefochtene Urteil ist hiernach im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert