Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen; Haft angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 901/51
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO).
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen; das Revisionsgericht ersetzt die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Bewertung.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungs- oder Prüfungspflicht liegt nicht vor, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen nach Lage des Falls ohne Sachverständigenbeweis beurteilt werden können.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder unlösbare Widersprüche in der Urteilsbegründung aufgezeigt werden; die Kostenfolge richtet sich nach § 473 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht in ██████, 21. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Josef ██ ███ aus ██ (Kreis ████), geboren am ███ 1914 in █████, in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 21. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem ███████ September 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
I.
1. Ein auf Vernehmung der Zeugin ██████ gerichteter Beweisantrag ist aus den Sitzungsniederschriften vom 20. und 21. September 1951 (vgl. § 274 StPO) nicht ersichtlich. Im Schriftsatz des Verteidigers vom 9. September 1951 ist ebenfalls ein solcher Beweisantrag nicht enthalten.
Auch dann, wenn mit der Zeugin ███████ – womit gerechnet werden muss – die Inhaberin des Lebensmittelgeschäfts ████████ gemeint sein sollte, wäre der Rüge der Erfolg zu versagen. Nach der Sitzungsniederschrift vom 21. September 1951 ist diese Geschäftsinhaberin als Zeugin dafür benannt worden, dass die Gisela K.___ die Binden nicht etwa sechs oder sieben Tage später, sondern unmittelbar nach ihrer Ankunft geholt hatte.
Es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Bescheidung des Beweisantrags steht auch mit den Ausführungen im Urteil durchaus im Einklang.
2. Unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter habe entgegen der Vorschrift des § 261 StPO seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.
Die Aussagen der zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Gisela ████ benannten Zeugen sind vom Landgericht in den Urteilsgründen eingehend wiedergegeben und gewürdigt worden. Es unterlag freier tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob und in welchem Umfange diesen Zeugenaussagen Glaubwürdigkeit beizumessen war.
Es fehlt an jedem Anhalt für die Annahme einer rechtsirrigen Übergehung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
3. Falls die Revision etwa geltend machen will, es hätte ein Arzt bzw. Psychiater als Sachverständiger vernommen werden müssen, so wäre auch dieser Rüge der Erfolg zu versagen. Ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 20. und 21. September 1951 ist kein auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen gerichteter Beweisantrag gestellt worden. Insoweit ist auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erkennbar. Die Feststellung, dass die gewaltsame Beischlafsvollziehung zwischen zwei aufrecht stehenden Personen dieser Körpergröße an einem Baum der im Urteil beschriebenen Art möglich war, konnte nach Lage des Falls, besonders im Hinblick auf die damalige Bekleidung und Schwäche der Gisela K.___, unbedenklich ohne Erhebung eines Sachverständigenbeweises getroffen werden.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
II.
Die Revision rügt zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs der Gewaltanwendung.
Auch zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen.
Die Urteilsbegründung ist frei von unlösbaren Widersprüchen und lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
Die Ausführungen der Revision bewegen sich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Insbesondere kann nicht berücksichtigt werden, was sich nach der Darstellung der Revision „inzwischen“ nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung herausgestellt haben soll.
Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Sie lassen auch keinen Verstoß gegen Abschnitt III Ziff. 4 Sect. 2 der Proklamation Nr. 3 vom 20. Oktober 1945 (Grundsätze für die Umgestaltung der Rechtspflege) erkennen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verfahrenskosten ersichtlich nur im Umfang der Verurteilung, nicht dagegen insoweit auferlegt, als das Verfahren wegen Körperverletzung gemäß § 153 StPO eingestellt worden ist. Es bedurfte daher insoweit keiner Berichtigung des Urteils.
Die Revision war nach alledem mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat die seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erlittene Untersuchungshaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus Billigkeitsgründen angerechnet.
| Groß | Dr. Peetz | Dr. Horchner | |||
| Krumme | Engels |