Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsurteil nach §42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 900/51
Datum
17.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte versuchte an zwei Tagen unsittliche Handlungen; das Landgericht nahm Zurechnungsunfähigkeit an und ordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB an. Die Revision rügte unzureichende Aufklärung; der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt die tatrichterliche Feststellungslast, das Gutachten und die begründete Wiederholungsgefahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt feststellbare Tatsachen voraus, die eine nicht nur vorübergehende seelische Störung begründen und mit bestimmter Wahrscheinlichkeit die Wiederholung ähnlicher Straftaten erwarten lassen.

2

Bei jungen oder bisher unbestraften Beschuldigten ist eine besonders sorgfältige und eingehende Sachaufklärung erforderlich; diese ist erfüllt, wenn Tathergang, familiäre Verhältnisse, körperliche und geistige Verfassung sowie ein medizinisches Gutachten ausreichend berücksichtigt sind.

3

Eine dauerhafte, die Willens- und Triebbesherrschung ausschließende Entwicklungsstörung (z. B. angeborene Imbezillität) kann die Wiederholungsgefahr begründen; hierfür können Tatwahl, physische Überlegenheit und medizinische Befunde als Indizien gewertet werden.

4

Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn mildere Maßnahmen geprüft und für unzureichend befunden wurden und die Unterbringung zur Beseitigung der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahr geeignet ist; die Dauer richtet sich nach dem Zweck der Maßregel und endet bei Wegfall der Gefährdung (§§42f, 42h StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Bergmann Werner ██████ aus ███, dort geboren am ███████ 1928, zur Zeit in der Provinzialheilanstalt in █████████ einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:

Groß Senatspräsident Dr. ████████ als Vorsitzender, Bundesrichter ████████, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, ████████ als beisitzende, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, ████████ als Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1951 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der 23 Jahre alte, nicht vorbestrafte Beschuldigte hat im Juli 1951 an zwei verschiedenen Tagen versucht, an zwei Frauen mit Gewalt unsittliche Handlungen vorzunehmen.

Das Landgericht hat seine Zurechnungsunfähigkeit bei den Taten angenommen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten, die zugleich namens und in Vollmacht seines Vaters eingelegt wurde, ist von den Verteidigern des ersteren auf Grund seiner und des Vaters Vollmacht begründet worden. Da dieser entgegen seiner Erklärung nicht gesetzlicher Vertreter seines Sohnes war und daher selbständig kein Rechtsmittel einlegen konnte, ist davon ausgegangen worden, dass er lediglich in Interesse des Beschuldigten neben diesem tätig zu werden veranlasst worden ist; demgemäß ist nur ein ordnungsmäßig eingelegtes und begründetes Rechtsmittel des Beschuldigten für vorliegend erachtet worden.

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und erkennt die vorbeschriebene. Beide Rügen können des engen Zusammenhangs wegen gemeinsam behandelt werden.

Der Tatrichter hat seine Annahme im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschuldigte habe am 13. und 31. Juli 1951 auf dem Friedhof in █████████████ eine 48 und eine 77 Jahre alte Frau mit dem Ziel überfallen, sie an ihren Geschlechtsteilen zu fassen. Er habe dadurch versucht, Handlungen zu begehen, die das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und die unter Gewaltanwendung seine eigene sexuelle Lust befriedigen sollten, wobei ihn an der Vollendung seines Vorhabens jeweils der Widerstand der Frauen gehindert habe. Es habe nicht als bewiesen festgestellt werden können, dass der Beschuldigte weitere gewaltsame Vorfälle unzüchtiger Art begangen habe, weil hierfür außer der insoweit nicht als ausreichend angesehenen Selbstbezichtigung des Beschuldigten sonstige Anhaltspunkte nicht vorgelegen hätten. Die beiden nachgewiesenen Handlungen, die sich als versuchte Verbrechen nach § 176 Ziff. 1, 43, 44 StGB darstellen, habe der Beschuldigte in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ████████ leide der Beschuldigte, der die Pubertät in erheblichem Grade verspätet durchmache, an einem angeborenen Schwachsinn (Imbezillität). Seine geistige Entwicklung sei krankhaft gehemmt, er sei nicht in der Lage, sich die notwendigen Vorstellungen des äußeren und inneren Lebens zu bilden; er könne keine selbständigen Entschlüsse fassen, lasse sich leicht von anderen beeinflussen, könne aber andererseits starrsinnig auf seinem eigenen Willen beharren. Seine Intelligenz entspreche der eines 7-jährigen Kindes. Das gegen ihn aus den Jahren 1943/44 wegen Unfruchtbarmachung betriebene Verfahren sei von dem Erbgesundheitsgericht nicht deshalb ausgesetzt worden, weil Zweifel über die Tatsache seines Schwachsinns bestanden hätten, sondern weil damals Unfruchtbarmachung nur wegen angeborenem, nicht erworbenem Schwachsinn habe erfolgen dürfen und hierüber bezüglich des Beschuldigten noch keine abschließenden Feststellungen vorgelegen hätten.

Die Frage, ob auf Grund dieses vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben sind, bedurfte bei seiner Jugend und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonders sorgfältigen und eingehenden Prüfung. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht sei dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt nicht genügend geklärt, entbehrt der Begründung.

Es hat nicht nur ausreichende Feststellungen über den Tathergang getroffen, sondern hat sich mit Hilfe der als Zeugen gehörten Angehörigen und eines Sachverständigen ein einwandfreies Bild über den Vorfall, die Familienverhältnisse, die körperliche Entwicklung, die geistige und seelische Verfassung, die charakterliche Veranlagung und die berufliche Betätigung des Beschuldigten verschafft. Sonstige Möglichkeiten der Aufklärung standen nicht zur Verfügung, so dass sich dem Richter die Notwendigkeit weiterer Versuche in dieser Richtung nicht aufdrängen konnte. Außerdem gab die Verteidigung die Ausübung des Fragerechts gegenüber den Zeugen und dem Sachverständigen Gelegenheit, etwaige Aufklärungswünsche zu erheben.

Den Anforderungen, die das Gesetz für eine Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB verlangt, trägt das angefochtene Urteil in ausreichendem Maße Rechnung. Von der Feststellung der in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Verbrechen ausgehend, erblickt es in Übereinstimmung mit dem Gutachten des erfahrenen Sachverständigen in den Taten des Beschuldigten rechtsbedenkenfrei Symptome für einen Zustand nicht lediglich vorübergehender Art, der sich in der auf dem verspäteten Eintritt der Pubertät beruhenden hochgradigen, sexuellen Triebstärke äußert. Auf sie führt er die Erfolglosigkeit zurück, wie sie sich auch in der Wahl seiner Opfer zeigte, und zu der noch seine physische Überlegenheit hinzutritt, die zur Gewaltanwendung veranlasst.

Wenn das Urteil aus dem verspäteten Eintritt der Pubertät, der seine Triebe nicht unter Kontrolle halten kann, die Wiederholung derartiger Sittlichkeitsdelikte mit bestimmtem Wahrscheinlichkeitsgrad auch in Zukunft erwartet, so ist diese Auffassung nicht zu beanstanden.

Das angefochtene Urteil erleidet dadurch keine Einbuße, dass es noch weitere Erwägungen zur Frage der Wiederholungsgefahr anstellt; diese führt es auch auf den Sexualverbrechen zurück, den Rang des Beschuldigten zum ████████ allein schon aus der Begehung der beiden festgestellten Verfehlungen herleiten zu können verneint.

Angesichts der einwandfreien Darlegungen, mit denen, unabhängig von vorstehender Auffassung, das Vorliegen der Wiederholungsgefahr zutreffend begründet ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die zusätzliche Auffassung frei von Rechtsirrtum ist.

Dass der Tatrichter das Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung mit der Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen verwechselt habe, ist ein Irrtum der Revision, der in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage hat. Wenn sie weiter darauf verweist, es sei keine Besonderheit, dass während der Pubertätszeit die Triebe in erhöhtem Maße nach geschlechtlicher Befriedigung verlangten, so übertrifft diese Erscheinung, was von der Revision nicht berücksichtigt wird, nur gesunde Menschen nicht, die jederzeit in der Lage sind, das Triebleben zu steuern und damit in vernünftigen Grenzen zu halten, während der Beschuldigte bei seiner geistigen Verfassung und seinem körperlichen Zustand die bei ihm ganz unvernünftig auftretenden geschlechtlichen Regungen nicht unter Kontrolle halten kann.

Ist nachgewiesen, dass von dem Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit die Wiederholung derartiger Sittlichkeitsverbrechen, wie er sie bereits begangen hat, zu erwarten steht, dann ist die weitere Auffassung des Tatrichters nicht zu beanstanden, dass die ernste Gefahr, die von dem Beschuldigten ausgeht, die öffentliche Sicherheit in einem Ausmaß in Mitleidenschaft zieht, dass diese die Unterbringung erfordert.

Wenn die Revision demgegenüber den Tatrichter zum Vorwurf macht, er habe es unterlassen nachzuprüfen, ob die Wiederholungsgefahr bei der Lenkbarkeit des Beschuldigten nicht bereits durch die erlittene Untersuchungshaft weitgehend gebannt sei, so scheitert diese Rüge an den getroffenen Feststellungen, nach denen diese Gefahr vor dem völligen Abklingen der verspätet aufgetretenen Pubertätserscheinungen keinesfalls zu beheben ist.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich nachgewiesen, dass nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr beseitigen kann. Es hat dabei die häuslichen Verhältnisse, in denen er lebt, berücksichtigt und den guten Willen der Familienmitglieder, den Beschuldigten in Zukunft zu beaufsichtigen, in Rechnung gestellt. Es hat allgemein – nicht nur mit Bezug auf den Onkel des Beschuldigten – geprüft, ob durch Bestellung eines Vormunds oder Pflegers wirksame Abhilfe geschaffen werden könne. Wenn es abschließend in Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände angesichts der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu der Überzeugung gelangt ist, andere Maßnahmen könnten die der Öffentlichkeit drohende Gefahr nicht bannen, so ist diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Die Unterbringung, für deren Erfordernis bei Zurechnungsunfähigen, wie nicht verkannt ist, die Zeit des Erlasses der Entscheidung maßgebend ist, dauert nur solange, bis ihr Zweck erreicht ist. Wenn deshalb zu gegebener Zeit mit einer Wiederholung seiner Verfehlungen nicht mehr zu rechnen ist und dadurch die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet erscheint, kann seine Entlassung aus der Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden (§ 42f, h StGB).

Da außergerichtliche Kosten für die eine der dem Beschuldigten zur Last gelegten zwei Verfehlungen, die der Tatrichter nicht für nachgewiesen erachtet, nicht entstanden sein können, da der Beschuldigte sich insoweit nur allein belastet hatte, ist er durch den Ausspruch des angefochtenen Urteils, der ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, im Ergebnis nicht beschwert.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

GroßDr. Hille
Dr. Augustin