Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 89/70
- Datum
- 28.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden gleichartige unzüchtige Handlungen in einer Weise begangen, dass sie gegenüber mehreren Personen als einheitliche Begehung erscheinen, ist Tateinheit (§73 StGB) und nicht mehrere selbständige Taten (§74 StGB) anzunehmen.
Die bloße Feststellung, dass §176 Abs.1 Nr.3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut schützt, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von sich aus gemäß §354 Abs.1 StPO ändern, wenn von einer neuen Verhandlung keine weitergehende Aufklärung zu erwarten ist.
Bleibt eine Zeugin als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt (§61 Nr.2 StPO), ist eine Belehrung über ein Eidesverweigerungsrecht nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 89/70 in der Strafsache gegen den Rentner Paul ████ aus ███, dort geboren am ████████ 1928, wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Oktober 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin ███ als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt geblieben (§ 61 Nr. 2 StPO). Auf eine Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht kam es deshalb nicht an.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, dass der Angeklagte mit beiden Mädchen unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Bedenken begegnet lediglich die Verurteilung wegen zwei selbständiger Taten. Nach den Urteilsfeststellungen besteht die Möglichkeit, dass die Unzuchtshandlungen an Heike in Gegenwart von Ines begangen worden sind. Ist das aber der Fall, und davon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, liegt nicht gegenüber jedem Mädchen eine selbständige Tat (§ 74 StGB) vor, sondern ist ein Fall der gleichartigen Tateinheit gegeben, also eine Tat im Sinne des § 73 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH, Urteil vom 29. September 1959 – 5 StR 353/59 bei Schwarz-Dreher, 31. Aufl., Bem. 3 A a vor § 73 StGB).
Dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut schützt, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (BGHSt 1, 20, 21).
Von einer neuen Verhandlung ist insoweit keine weitere Aufklärung zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus geändert.
Über die Strafe für diese eine Tat muss jedoch die Strafkammer neu befinden.
| Bortzler | Mayr | Sanders | |||
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