Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 89/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass ein Verbrechen nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegt, hob den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant war die Frage der Tateinheit gegenüber mehreren Kindern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden gleichartige unzüchtige Handlungen in einer Weise begangen, dass sie gegenüber mehreren Personen als einheitliche Begehung erscheinen, ist Tateinheit (§73 StGB) und nicht mehrere selbständige Taten (§74 StGB) anzunehmen.

2

Die bloße Feststellung, dass §176 Abs.1 Nr.3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut schützt, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von sich aus gemäß §354 Abs.1 StPO ändern, wenn von einer neuen Verhandlung keine weitergehende Aufklärung zu erwarten ist.

4

Bleibt eine Zeugin als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt (§61 Nr.2 StPO), ist eine Belehrung über ein Eidesverweigerungsrecht nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 89/70 in der Strafsache gegen den Rentner Paul ████ aus ███, dort geboren am ████████ 1928, wegen Unzucht mit Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Oktober 1969 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin ███ als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt geblieben (§ 61 Nr. 2 StPO). Auf eine Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht kam es deshalb nicht an.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, dass der Angeklagte mit beiden Mädchen unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Bedenken begegnet lediglich die Verurteilung wegen zwei selbständiger Taten. Nach den Urteilsfeststellungen besteht die Möglichkeit, dass die Unzuchtshandlungen an Heike in Gegenwart von Ines begangen worden sind. Ist das aber der Fall, und davon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, liegt nicht gegenüber jedem Mädchen eine selbständige Tat (§ 74 StGB) vor, sondern ist ein Fall der gleichartigen Tateinheit gegeben, also eine Tat im Sinne des § 73 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH, Urteil vom 29. September 1959 – 5 StR 353/59 bei Schwarz-Dreher, 31. Aufl., Bem. 3 A a vor § 73 StGB).

Dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut schützt, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (BGHSt 1, 20, 21).

Von einer neuen Verhandlung ist insoweit keine weitere Aufklärung zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus geändert.

Über die Strafe für diese eine Tat muss jedoch die Strafkammer neu befinden.

BortzlerMayrSanders
MeyerHurxthal

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