Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 896/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung der Strafkammer ist nicht zwingend erforderlich, wenn eine Unfallskizze vorliegt und der vom Gericht befragte Sachverständige die Örtlichkeit besichtigt hat und sein Gutachten darauf stützen kann.
Die Würdigung des Tatrichters bleibt bindend, sofern seine Schlußfolgerungen möglich sind und nicht gegen allgemeine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder naturwissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen; das Revisionsgericht darf nicht ohne Weiteres eigene, weniger naheliegende Schlüsse ziehen.
Er hat der Fahrzeugführer bei mangelnder Fahrpraxis, Gefälle und Mitnahme eines Sozius seine Geschwindigkeit der besonderen Gefahrensituation anzupassen; das Überschreiten der für die konkret beschriebene Kurve angemessenen Geschwindigkeit kann fahrlässige Tötung begründen.
Wenn aufgrund gesetzlicher Neuregelungen das Jugendstrafrecht auf eine Tat anwendbar sein kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Jugendgericht zurückzuverweisen, damit die Anwendbarkeit des JGG geprüft wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 29. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Halergesellen Walter RC █████ aus ███████, dort geboren am ██ ██████ ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt. Der Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte erwarb am 3. Juni 1953 den Führerschein der Klasse IV und fuhr seitdem mit seinem Kraftrad zur Arbeit. Am 26. Juni 1953 nahm er seinen Freund Klaus ██ auf dessen Bitte auf dem Soziussitz mit, um ihm „mal zu zeigen, was seine Maschine leiste“. Während der Fahrt auf der sehr kurvenreichen Bundesstraße von Letmathe nach Schwerte, unweit des Kilometersteins 14,5, gelang es dem Angeklagten nicht mehr, sein Kraftrad in die dortige, sehr starke Rechtskurve zu führen; er geriet auf die linke Straßenseite und prallte auf einem dort stehenden Stein auf. ███ wurde in hohem Bogen nach rechts geschleudert und erlitt dabei so schwere Verletzungen, dass er am nächsten Tage verstarb.
Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dringt nicht durch. Der Strafkammer lag eine Unfallskizze vor, die der Angeklagte als richtig anerkannte. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige hatte, wie sich aus seinem schriftlichen Gutachten ergibt, die Unfallstelle besichtigt; er war also in der Lage, sein Gutachten auf die Kenntnis der Örtlichkeit zu stützen. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung aufdrängen.
2. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl.
Der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, vor dem Unfall durch andere Kurven der Bundesstraße ohne Schaden hindurchzukommen, steht der Annahme des Landgerichts nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer durch sein zu schnelles Fahren in der haarnadelähnlichen, gekrümmten Kurve den Tod des ██ schuldhaft herbeigeführt hat. Die Strafkammer hat bedenkenfrei nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten jedenfalls für diese Kurve zu hoch war, mag sie auch das Durchfahren der anderen Straßenkurven nicht gehindert haben.
Die Ausführungen des Landgerichts, die die Einlassung des Angeklagten, █████ habe sich in der Kurve nach links gebeugt und dadurch das Kraftrad aus der Richtung gebracht, als unglaubwürdig dartun, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie verstoßen weder gegen allgemeine Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder gegen die „Erkenntnisse der Naturwissenschaft und den natürlichen Ablauf des Unfallgeschehens“. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem Beweisergebnis zieht, müssen nicht zwingender Natur sein; es genügt, wenn sie möglich sind und der Tatrichter naheliegende andere Schlüsse nicht übersehen hat.
3. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein und dadurch den Tod des ███ fahrlässig verursacht zu haben. Seine rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hatte nur geringe Fahrpraxis. Er musste in Rechnung stellen, dass die Straße an der Unfallstelle Gefälle aufwies, und dass er einen Beifahrer auf dem Soziussitz mitführte, dessen Gewicht und Körperlage auf die Fahrweise Einfluss haben mussten. Unter diesen Umständen durfte der Angeklagte in die scharfe Rechtskurve nur mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit einfahren, um jederzeit sein Kraftrad in der Kontrolle zu behalten und Gefahren zu vermeiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Geschwindigkeit von 35 km/h für die damals gegebene Verkehrslage als überhöht bezeichnet hat. Da auch zum inneren Tatbestand ausreichende Feststellungen getroffen sind, lässt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung einen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Im Schuldspruch muss allerdings die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfallen; § 49 StVO stellt auf Grund der Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch eine Hilfsvorschrift dar.
4. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Der Angeklagte ist Heranwachsender (§ 105 JGG); er hat die Tat begangen, als er nahezu 19 Jahre alt war. Auf sie ist unter Umständen Jugendstrafrecht anzuwenden. Das Gesetz findet auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 JGG). Das ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Daher ist die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |