Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) bei Unzuchtverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 89/64
Datum
03.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Die Verfahrensrüge ist nach §344 Abs.2 StPO unzulässig, der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichend geprüft; insoweit ist nachzuprüfen, ob §51 Abs.2 StGB und gegebenenfalls §42b StGB anzuwenden sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs.2 StPO ist unzulässig, wenn sie den dort geregelten Anforderungen nicht entspricht.

2

Bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für psychische Auffälligkeiten oder einschlägige Vorstrafen hat das Gericht im Urteil zu prüfen, ob nach §51 Abs.2 StGB die Schuldfähigkeit erheblich vermindert war.

3

Kann die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei nachgewiesener erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Gericht die Anwendbarkeit von Maßregeln nach §42b StGB und geeignete medizinische Maßnahmen im Vollzug zu bedenken, soweit dies im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus BC, dort den Maier Wilhelm, geboren am ████ 1915, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Birtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. a) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Die Strafkammer hat zwar angesichts des festgestellten planmäßigen Vorgehens des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Recht verneint, soweit Enthemmung allein durch den genossenen Alkohol in Frage steht. Sie hat aber nicht erörtert, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht, sein Tun sei unerlaubt, zu handeln, aus anderen Gründen erheblich gemindert gewesen sein könnte. Diese Prüfung war nach den Urteilsfeststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten geboten. Seit 1935 ist er fünfmal wegen Sittlichkeitsdelikten vorbestraft, darunter viermal wegen gleichgeschlechtlicher Verfehlungen. Dies hätte die Strafkammer bei der Prüfung der etwaigen geminderten

Verantwortlichkeit berücksichtigen müssen (BGHSt 14, 30; Giese, Homosexuelle Fehlhaltungen und Perversionen, in Beiträge zur Sexualforschung 1963, S. 32, 38, 40). Erweisen sich als Ergebnis der bisher unterlassenen Prüfung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben oder lassen sie sich nicht sicher ausschließen, so wird das Landgericht zu erwägen haben, ob dennoch eine Milderung der Strafe zu unterbleiben hat, etwa weil der Angeklagte bei der abgeurteilten Tat mit Überlegung und Umsicht vorgegangen ist und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachdrücklich und mit der im angefochtenen Urteil angenommenen Wirkung zum Bewusstsein gebracht werden muss. Bei einwandfrei feststellbarer verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) des Angeklagten wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42b StGB zu prüfen haben. Auch während des Strafvollzugs liegt es dann nahe, soweit möglich und angebracht, mit geeigneten ärztlichen Maßnahmen der Wiederholungsgefahr im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit entgegenzuwirken.

JaguschBirtzlerSpiegel
KrummeMayr