Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbestellung im Jugendverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 89/59
Datum
05.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Erziehungsberechtigte des Angeklagten legte Revision gegen ein Urteil der Jugendkammer wegen Autostraßenraubes ein. Streitpunkt ist, dass im ersten Rechtszug kein Verteidiger bestellt wurde, obwohl dies nach JGG/StPO geboten war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Hauptverhandlung ohne gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit des Pflichtverteidigers geführt wurde. Falsche Bezeichnungen der Revisionsbegründung sind unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden in einem Jugendstrafverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt und hat der Angeklagte oder sein gesetzlicher Vertreter keinen Verteidiger gewählt, muss das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger bestellen (§§ 68 Nr. 1, 109 JGG i.V.m. § 141 StPO).

2

Die Pflichtverteidigerbestellung im Jugendverfahren ist ein Spezialfall der notwendigen Verteidigung; ihre Anwesenheit gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Personen der Hauptverhandlung.

3

Eine Hauptverhandlung, die ohne die Mitwirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Person (insbesondere eines Pflichtverteidigers) durchgeführt wird, begründet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO).

4

Formale Bezeichnungen der Rechtsmittelerhebung (z. B. ‚als gesetzliche Vertreterin‘ oder ‚namens des Angeklagten‘) sind unschädlich, wenn die Einlegung des Rechtsmittels durch den berechtigten Vertreter erfolgt.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Paderborn, 23. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███ ███, den Fabrikarbeiter ███████, geboren am [REDACTED], wegen Autostraßenraubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Erziehungsberechtigten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Paderborn vom 23. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der unehelich geborene Angeklagte ist von der Jugendkammer, vor der Anklage erhoben war, wegen Autostraßenraubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Die Revision seiner Mutter rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Die Beschwerdeführerin ist als Erziehungsberechtigte zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (§§ 1707 Satz 2, 1631 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 3 JGG). Daß dieses von ihr „als gesetzliche Vertreterin“ eingelegt und vom Verteidiger auf Grund einer ihm von der Mutter erteilten Vollmacht „namens des Angeklagten“ gerechtfertigt worden ist, ist unschädlich. Es handelt sich insoweit um falsche Bezeichnungen.

Die Revision hat Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß dem Angeklagten, obwohl das Strafverfahren gegen ihn im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer durchgeführt worden ist, kein Verteidiger bestellt worden ist.

Dies hatte nach §§ 68 Nr. 1, 109 JGG zu geschehen.

§ 68 JGG regelt, wie auch seine Überschrift besagt, in Ergänzung zu § 140 Abs. 1 StPO einen Sonderfall der notwendigen Verteidigung. Für alle Fälle notwendiger Verteidigung gilt § 141 StPO. Hatte der Angeklagte oder sein gesetzlicher Vertreter, wie hier, keinen Verteidiger gewählt, so mußte ihm der Vorsitzende der Jugendkammer von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Dieser gehörte zu den Personen, die nach dem Gesetz in der Hauptverhandlung anwesend sein mußten (vgl. §§ 140 Abs. 1, 145 StPO). Eine ohne seine Mitwirkung durchgeführte Hauptverhandlung hat ohne Anwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 5 StPO).

Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das §§ 67, 109 JGG zu beachten haben wird und Gelegenheit erhält, sich auch mit den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision auseinanderzusetzen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
SeibertFlitner