Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 89/56
Datum
26.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Z. wurde vom Schwurgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, nachdem er einem Mann zwei Nackenschläge versetzte; der Verletzte starb später jedoch infolge von Schlägen eines Dritten. Die Revision des Angeklagten wird vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die tatrichterliche Würdigung zur Kausalität und hält Strafzumessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine kausale Bedeutung der vom Angeklagten gesetzten Verletzungshandlungen für den eingetretenen Tod, so kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht in Betracht; die Tat ist als vorsätzliche Körperverletzung zu beurteilen.

2

Die tatrichterliche Feststellung, dass Nackenschläge die Bewegungsstörung des Opfers verursacht haben, ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie auf einer willkürlichen oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.

3

Die Berücksichtigung persönlicher und geordneter Lebensverhältnisse bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung der Vollstreckung steht einer gesonderten Strafzumessung nicht entgegen; Strafzumessung und Bewährungsentscheidung folgen unterschiedlichen Erwägungen.

4

Eine verhängte Freiheitsstrafe bedarf nur dann einer weitergehenden besonderen Begründung, wenn sie nach den Maßstäben des BGH ungewöhnlich hoch erscheint; bloße Erschütterung über die Schwere der Tat begründet noch keinen Begründungsfehler.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westf.), 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbaumeister Josef Z. aus D., dort geboren am ███ 1909, wegen Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 22. September 1955 wird verworfen.

Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer war, zugleich mit dem früheren Mitangeklagten Alfons A. (N. C.), beschuldigt, durch einen Raufhandel den Tod des Arbeiters Johann K. verursacht zu haben; ihnen war weiter zur Last gelegt, durch dieselbe Handlung ███████████ ██ körperlich misshandelt zu haben, wobei ██ ███ den Tod des Verletzten, wenigstens ███████████, herbeigeführt habe.

Das Schwurgericht hat A. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung.

Die Revision des A. ist durch Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten Z., der die nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde und die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Er und A. sind Mitglieder eines ländlichen Vereins. Am 14. Juli 1954 fand dessen Schützenfest statt. Beide Angeklagten nahmen daran teil, allerdings nur zeitweise. Z. hatte sich an diesem Tage bis Mitternacht in einer anderen Gastwirtschaft aufgehalten. Er erschien dann im Festlokal. Mitglied des Vereins war er nicht, auch nicht als Gast geladen. Er stand meist an der Theke und wurde von einem Festteilnehmer zu mehreren Runden Bier eingeladen. Ab Mitternacht sprach sich unter den Gästen herum, dass mehrere auf dem Wirtshausgelände abgestellte Kraftwagen der Festteilnehmer mutwillig beschädigt worden waren, so auch der Wagen des Mitangeklagten A. Dadurch wurde die Feststimmung gestört. Die Wagenbesitzer waren ██████████, einige von ihnen brachen vorzeitig auf. A. veranlasste jedoch zunächst nichts. Der Beschwerdeführer stellte ebenfalls im Laufe der Nacht fest, dass sein Kraftwagen geringfügig beschädigt worden war. Auch er forschte einstweilen nicht nach dem Täter. Er ging gegen 4.30 Uhr morgens nach Hause. ████████ wollte einem Festteilnehmer draußen einen Knüppel entreißen, der ihm ██████████ ███████. Er teilte einem anderen seine Beobachtung mit, die einen anwesenden Polizeibeamten verständigten. Der verdächtige Mann – es war R. – wurde verfolgt, wobei er seinen Stock fortwarf, und gestellt. Der Polizeibeamte durchsuchte ihn, fand aber nichts, was auf eine Täterschaft schließen ließ. Er entließ R. schließlich mit der Aufforderung, nach Hause zu gehen.

Der Angeklagte Z., der nicht erheblich unter Alkoholeinfluss stand, hatte unterdessen auf dem Wege zu seinem Wagen Kunde davon bekommen, dass der Täter, der die Kraftfahrzeuge beschädigt hatte, gefasst sein sollte. Auch hatte er von der Straße aus gesehen, wie eine Gruppe von Gästen, darunter der Polizeibeamte, um einen Fremden (R. ██) herumstanden und dann der Beamte den Mann entließ. Als dieser nun die Straße heraufkam, um sich nach Hause zu begeben, ging Z. auf ihn zu und fasste ihn am Kragenaufschlag. Er sagte dabei dem Sinne nach: „Also, das sind Sie, der hier in der Nacht die Autos beschädigt hat!“ Als R. abstritt, der Täter zu sein, versetzte ihm der Angeklagte mit der flachen Hand zwei heftige Schläge an den Hinterkopf. R., der sich nicht wehrte, geriet durch die Schläge ins Taumeln und ging dann verschüchtert und ängstlich die Straße zurück. Hier geriet er an ██ ███████, der ihn zur Rede stellte und mit schweren Faustschlägen zu Boden schlug. R. starb kurz darauf infolge einer Gehirnblutung, die durch einen der Boxhiebe eingetreten war. Die von dem Beschwerdeführer Z. ausgeteilten Schläge hatten für die tödliche Verletzung keinerlei Bedeutung.

Das Schwurgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Raufhandels nicht als erwiesen angesehen. Der Angeklagte Z. wurde daher lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.

Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision wendet sich auch nicht besonders hiergegen.

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht nicht übersehen, dass R., als der Angeklagte ihn schlug, unter einem gewissen Alkoholeinfluss gestanden haben mochte. Darauf war aber sein Taumeln nicht, sondern auf die Stärke der Nackenschläge zurückzuführen. R. war, wie der Tatrichter an anderer Stelle des Urteils erwähnt, vorher ganz normal gegangen. Schon daraus ergibt sich, dass das Schwurgericht den von der Revision als ungeprüft bezeichneten Gesichtspunkt erwogen hat. Ferner hat der Gastwirtssohn Norbert von „saftigen“ Schlägen gesprochen, die er nicht habe haben müssen. Selbst wenn aber auch R.s Standfestigkeit durch Alkoholgenuss etwas beeinträchtigt gewesen sein sollte, so berührt das die Annahme des Tatrichters nicht, dass der Angeklagte ohne beachtlichen Anlass sehr kraftig zugeschlagen hat.

Wenn das Schwurgericht darin, trotz der besonderen Situation und der Erregung des Beschwerdeführers, eine „rohe Tat“ gesehen hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Um die Feststellung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, wie etwa im Fall des § 223b Abs. 1 StGB, hat es sich hier nicht gehandelt.

Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht nicht. Wenn das Schwurgericht zur Rechtfertigung der gewährten Strafaussetzung auf die geordneten Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Angeklagten hingewiesen hat, so erklärt sich dies aus § 23 Abs. 2 StGB, der Feststellungen dieser Art für den Fall der Bewilligung einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Voraussetzung macht. Damit ist nicht gesagt, dass das Schwurgericht diese Umstände bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hätte. Zudem stand es in seinem Ermessen, ob es diese Gesichtspunkte bei der Strafbemessung berücksichtigen wollte. Strafausspruch und Strafaussetzung unterliegen nicht denselben Regeln. Durch die Verneinung der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat das Schwurgericht zum Ausdruck gebracht, dass hier schon der Ausspruch der Strafe den Belangen der Öffentlichkeit genügte. Dieser Gedankengang ist rechtlich einwandfrei (BGH LM Nr. 7 zu § 23 StGB).

Die verhängte Strafe von drei Monaten Gefängnis für zwei kraftige Nackenschläge mag zwar beträchtlich erscheinen. Sie ist aber nach Auffassung des Senats nicht so ungewöhnlich hoch, dass sie im Sinne der Entscheidung BGH MDR 1954, 495 einer noch eingehenderen Begründung an Hand der Besonderheiten des Falles bedurft hätte.

Es kann nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte, wenn er nicht zugleich mit ██ █████████ des Raufhandels und dieser der Körperverletzung mit Todesfolge beschuldigt worden wäre, möglicherweise durch den Amtsrichter eine geringere Strafe erhalten hätte. Die Bemessung der vom Schwurgericht als seinem gesetzlichen Richter (§§ 2, 3 StPO, § 80 GVG) verhängten Strafe lässt jedenfalls einen Ermessensmissbrauch oder einen sonstigen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Strafbemessung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch das traurige Schicksal R.s beeinflusst wäre, behauptet die Revision selbst nicht.

RotbergKrummeDr. Seibert
MantelDr. Sauer