Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 89/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Angeklagter legten Revision gegen Verurteilungen wegen versuchten schweren Raubes, Betrugs und Beihilfe ein. Der BGH verwirft die Revisionen. Er bestätigt, dass das Vorhalten einer (geladenen) Pistole als Waffe i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben begründet. Mittäterschaft, Betrug und Strafzumessung weisen keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter eine Pistole mit sich führt oder vorzeigt, um die Tatausführung zu erleichtern; es kommt nicht auf die tatsächliche Tödlichkeit eines Abschusses an.

2

Die Strafbarkeit als schwerer Raub setzt nicht zwingend ein tatsächliches Verletzen voraus; die Herbeiführung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben durch Androhung oder Vorzeigen der Waffe genügt.

3

Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Beteiligter die Tat als eigenes gewollt, gebilligt und durch wesentliche Vorbereitungshandlungen sowie Teilnahme an der Tatausführung verwirklicht.

4

Für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ist der nachweisbare (bedingte) Tötungsvorsatz erforderlich; die bloße Schussabgabe ohne Nachweis eines solchen Vorsatzes reicht nicht.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft sowie die vom Tatgericht getroffene Strafzumessung unterliegen der Revision nur bei erkennbarem Rechtsfehler und sind ansonsten nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht in █████████, 14. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen 1. █████, geb. ███, Le ██, ███, geboren am ██ █████ in ████, 2. deren Ehemann, den ████████ Josef ████, ███, geboren am ███ 1925 in ████, wegen versuchten schweren Raubes.

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Josef ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in █████████ vom 14. November 1950 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Am 17. April 1950 erblicken die Eheleute ███ gegen 17 Uhr in ██ █████ einen Tankwagen, der Treibstoff tatsächliche führte. Die Ehefrau ████ hatte ihrem Mann bereits früher erklärt, man müsse einen Tankwagenfahrer berauben, denn diese hätten stets größere Beträge bei sich. Sie überredete ihren Ehemann, sich von dem Tankwagen nicht zu entfernen, sondern sich von diesem mitnehmen zu lassen. Zu diesem Zweck stiegen sie in den Wagen, woher die Aktentasche des Fahrers, die Geld enthalten sollte, entreißen und dann aussteigen, mit dem sie den Tankwagen wieder verließen. Der Ehemann ███ legte alsdann seiner Frau eine ungesicherte Pistole in die Hand, die sie dem Fahrer zur Erhöhung des Schreckens vorhalten sollte. Diese enthielt von dem Angeklagten entschärfte Patronen, von denen nur die beiden letzten eine zur Tötung oder Verletzung eines Menschen unter Umständen noch ausreichende Durchschlagskraft hatten.

Beide Eheleute hatten die Absicht, den Tankwagenfahrer zu berauben. Die Ehefrau ████ sollte die Aktentasche des Fahrers an sich nehmen, während der Ehemann ███ den Fahrer mit der Pistole bedrohen sollte.

Gegen 18 Uhr ließen sie sich kurz vor █████ von dem Tankwagenfahrer mitnehmen. Gegen 18.30 Uhr hielt der Tankwagen auf der Straße vor einer Tankstelle. Der Ehemann ███ richtete die Pistole auf den Fahrer und gab einen Schuss ab, der mit einem geringen Knall verbunden war. In diesem Augenblick versetzte der Ehemann dem Fahrer einen Schlag mit der Pistole. Der Fahrer fühlte sich nicht verletzt. Gleichzeitig wurde die neben dem Fahrer liegende Aktentasche an sich genommen. Die Ehefrau ████ riss die Aktentasche an sich, doch enthielt diese kein Geld. Beide stiegen eilig aus dem Tankwagen aus und verließen den neben dem Tankwagen stehenden Pkw. Der Fahrer ███ konnte infolge des erlittenen Schreckens das Kennzeichen des Pkw nicht wahrnehmen.

Am 24. April 1950 erklärte der Ehemann ███ in █████████, er habe gegen 23 Uhr in einer Tankstelle festgestellt, dass er kein Benzin mehr habe. Er habe 200 m vor der Tankstelle angehalten, sei ausgestiegen und habe 5 DM bezahlt. Der Tankwart habe ihm weitere 50 l getankt und sei mit seiner Brieftasche in das Büro gegangen. Er habe die Brieftasche an sich genommen, sei in den Wagen gesprungen und habe die Fahrt fortgesetzt. Die Ehefrau ████ habe sich auf die angegebene Weise verhalten.

Das Schwurgericht hat den Ehemann ███ wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Betrug zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Die Ehefrau ████ wurde wegen Beihilfe zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Beide wurden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft und der Ehemann ██ ███ haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft rügt, dass keine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgt sei.

Nach den Urteilsgründen hat sich das Schwurgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß für die Zeugenaussagen entschieden, die Einlassung beider Angeklagten, sie hätten den Tod des Überfallenen nicht gewollt, sei nicht zu widerlegen. Auch nicht bedingt gewollt, ist entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft keine Freisprechung von der Anklage des Mordes erfolgt. Einer solchen bedurfte es bei tateinheitlichem Zusammentreffen, wie in der Anklageschrift angenommen, nicht.

Auch im Übrigen ist materielles Recht nicht verletzt. In den getroffenen Feststellungen ist weder der Begriff des Raubes noch der des schweren Raubes verkannt.

Wenn das angefochtene Urteil davon ausgeht, dass der Angeklagte ███ den Raub als ein eigenes gewollt, gebilligt und durch eigene wesentliche Tathandlungen, nämlich die Vorbereitung der Tat und die Tatausführung, verwirklicht hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Verurteilung wegen Mittäterschaft ist frei von Rechtsfehlern.

Die Verurteilung des Ehemannes ███ wegen versuchten schweren Raubes ist auch nicht zu beanstanden. Der Fahrer ███ wurde unter Anwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben beraubt. Die Aktentasche des Angeklagten wurde ihm unter Anwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben entwendet.

Die Auffassung der Revision, es liege nur ein versuchter einfacher Raub vor, ist irrig. Das Landgericht hat auch mit Recht § 250 Abs. 1 Ziff. 1 StGB angewendet, denn einer der Teilnehmer, nämlich Frau ████, führte eine Waffe bei sich. Eine Verkennung des Begriffs der Waffe liegt entgegen der Meinung der Revision nicht vor.

Eine Pistole, die, wie nach dem Willen des Täters bestimmt, geladen ist, um die Ausführung der Tat zu erleichtern, ist mit Recht als Waffe angesehen worden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Schuss tödliche Wirkung haben konnte. Es genügt, wenn der Täter die in dem Vorzeigen der Pistole für ihn liegende Drohung ernst nimmt.

Dass der Fahrer sofort den Wagen verließ, um sich in Sicherheit zu bringen, infolge des Schreckens jedoch nicht einmal in der Lage war, das Kennzeichen des Wagens des Angeklagten ███ festzustellen, lässt die Wirkung der Drohung auf den Überfallenen klar erkennen.

Die Verurteilung wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden und von dem Revisionsführer auch nicht in Zweifel gezogen.

Beide Revisionsführer rügen einen Rechtsirrtum der Strafzumessung. Der von der Staatsanwaltschaft behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Soweit ihre Revision behauptet, die Angeklagten hätten ihre Einlassung auch noch in der Hauptverhandlung nicht geändert, ist das mit der Begründung des Urteils vereinbar, sie seien im Wesentlichen von vornherein geständig gewesen.

Die auf Grund tatsächlicher Feststellungen ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Angriffe des Angeklagten gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl. Da das Urteil auch im Übrigen einen Rechtsverstoß nicht erkennen lässt, mussten die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Dr. KraanJagusch
Dr. Kleinewefers