BGH: Verabredung zum schweren Diebstahl als Rückfalltat geeignet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 894/51
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des §244 StGB ist die äußere Erscheinungsform der Vorstraftat unerheblich; auch Versuch, Anstiftung und Beihilfe können Rückfall begründen.
Die Verabredung zur Begehung eines schweren Diebstahls nach §49a StGB begründet wegen des gefassten Entschlusses zur Tat eine dem Diebstahl gleichstehende Vorstrafe und ist daher zur Rückfallbegründung geeignet.
Ein untauglicher Versuch ist der tatsächlichen Begehung hinsichtlich der Eignung als Vorstrafe gleichwertig.
Fehlerhafte Feststellungen oder Unterlassungen in Bezug auf Rückfallvoraussetzungen betreffen nicht die Schuldfrage im engeren Sinn; in solchen Fällen ist nur der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in █████, 1. September 1951
Rubrum
Die gemäß § 49a StGB bestrafte Verabredung eines schweren Diebstahls ist zur Rückfallbegründung nach § 244 StGB geeignet.
=== TENOR === Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in █████ vom 1. September 1951, soweit der Angeklagte █ Leitsatz in drei Fällen ██████████ worden ist, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
=== GRÜNDE === Der Angeklagte █████ ███ u.a. wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt worden. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen (§ 244 StGB) hinsichtlich der als erste Vortat in Betracht kommenden Verabredung eines schweren Diebstahls (§ 49a StGB) verneint, weil diese den Rückfall nicht zu begründen vermöge. Die auf diesen Punkt beschränkte (RGSt 54, 180) Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Es ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass die Erscheinungsform der Straftaten für die Anwendbarkeit des § 244 StGB unerheblich ist; denn da die Strafschärfung deswegen eintritt, weil eine Wiederholung die Stärke und Gefährlichkeit der Diebstahlsneigung beweist und die Nichtbeherzigung der früheren Warnung eine erhöhte Schuld begründet, ist es mit Recht für ausreichend erachtet worden, dass der Angeklagte sich des Versuchs (RG Rspr. 4, 40; RGSt 31, 41), der Anstiftung (RG GA 38, 441), der Beihilfe (RGSt 26, 261) oder der als Beihilfe zu bestrafenden Begünstigung nach § 257 Abs. 3 StGB (RGSt 8, 351; 34, 40; 34, 349) schuldig gemacht hat. Eine Vorbestrafung ist somit, worauf der im allgemeinen bezeichnende Wortlaut des § 244 StGB hinweist, immer dann in Betracht zu ziehen, wenn die Strafe den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Diebstahl entnommen war. Dass es sich um eine tatsächliche Begehung handelt, ergibt sich bereits aus der Gleichwertigkeit des untauglichen Versuchs (RGSt 57, 278).
Diese Gesichtspunkte treffen auch auf die Verabredung eines schweren Diebstahls gemäß § 49a StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 zu. Wer sich zur Begehung eines schweren Diebstahls verabredet, hat den Entschluss zum Diebstahl gefasst und lädt damit die Schuld eines Diebes auf sich. Demgemäß wird er auch als Dieb, wie § 244 StGB es erfordert, als Diebstahlstäter bestraft. Die Verabredung eines schweren Diebstahls ist somit ihrem Wesen nach nichts anderes als eine besonders gefährliche Erscheinungsform eines Diebstahls, die geeignet ist, eine gefährliche Diebstahlsbereitschaft offenbaren und deren Bestrafung vor der Begehung eines Diebstahls warnen muss. Wenn zudem zur Rückfallbegründung bereits die Anstiftung zu einem untauglichen Versuch genügt, so ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum hierzu die weit gefährlichere, gemäß § 49a StGB grundsätzlich strafbare Verabredung eines schweren Diebstahls untauglich sein sollte.
Die Bestrafung des Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Diebstahls kann somit seinen Rückfall begründen; die Einzelstrafen für seine drei Diebstähle wären dem § 244 StGB zu entnehmen.
Da die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 263 Abs. 3 StPO von der Schuldfrage nicht umfasst werden, war das angefochtene Urteil, soweit es auf den Rechtsfehler beruht, lediglich im Strafausspruch aufzuheben.
Krumme Hérchner
| Gross | Engels | ||
| Dr. Augustin |