Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Bewertungswiderspruchs des Tatrichters

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 893/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte mit zahlreichen Vorstrafen wurde wegen Diebstahls verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Sicherungsverwahrung an, lehnte aber eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt trotz einschlägigen Sachverständigengutachtens ab. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, weil das Urteil das Gutachten als überzeugend bezeichnete, ohne hinreichend zu begründen, warum daraus nicht die Notwendigkeit der Unterbringung folge. Die übrige Verurteilung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatrichter kann von der ärztlichen Einschätzung eines Sachverständigen abweichen, muss eine solche abweichende Entscheidung jedoch substantiiert und widerspruchsfrei begründen.

2

Besteht zwischen der Überzeugung des Gerichts von der Glaubwürdigkeit und Sachkunde eines Gutachtens und einer entgegenstehenden Verfahrensfolge ein Bewertungsbruch, so ist die daraus folgende Entscheidung wegen sachlich‑rechtlichen Mangels aufzuheben.

3

Die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, seine Bewertung in einer Weise darzustellen, die sich frei von Widersprüchen hält und den Gewichtungsgrund für eine abweichende Bewertung erkennbar macht.

4

Kurzzeitige persönliche Eindrucksbildungen des Tatrichters in der Hauptverhandlung können die Folgerungen einer eingehenden ärztlichen Untersuchung nicht ohne weitere überzeugende Begründung verdrängen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 20. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Bauunternehmer ███ aus der Arbeiterkolonie ██, Kreis X____, geboren █████████ 1898 in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 20. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es gegen ihn auf Sicherungsverwahrung erkennt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat schon 26 Vorstrafen, die meist auf dem Gebiete des Betruges liegen. 1938 und 1948 wurde gegen ihn bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet. Nachdem er im [Jahr] 1951 aus der Sicherungsverwahrung erneut entlassen war, nahm er etwa drei Wochen später bei seinem Arbeitgeber, in einem Kellerraum, den er zu entleeren hatte, aus einem unverschlossenen Behälter vier neue Gummischürzen im Werte von je 4 DM an sich, um sie sich zuzueignen; zwei Schürzen bot er der Tochter eines Gastwirts zum Geschenk an, die dieses Ansinnen jedoch zurückwies.

Das Landgericht hat den Angeklagten als einen haltlosen, schwachen Psychopathen bezeichnet, ihn als vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB und zugleich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen und ihn wegen Diebstahls zu Gefängnis und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Von dem Vorwurf eines versuchten Betruges hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt, es seien verfahrens- und sachlich-rechtliche Vorschriften verletzt.

Die Verfahrensbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

Die Annahme eines Diebstahls nach § 242 StGB begegnet keinen Bedenken. Der Arbeitgeber hatte zumindest noch Mitgewahrsam an den Schürzen. Auch die Voraussetzungen des gefährlichen Diebstahls hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Die Strafe ist in Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen nicht übermäßig hoch.

Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB; sie rügt, der Angeklagte hätte in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs. 2 StGB eingewiesen werden müssen, wie der Sachverständige es auch vorgeschlagen habe.

Das Landgericht hat zur Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte ein haltloser, schwacher Psychopath ist; bei ihm haben ständiger Alkoholmissbrauch und hiermit verbundener körperlicher und geistiger Verfall die Persönlichkeit derart verändert, dass er einem Geistesschwachen gleichzusetzen ist, dessen Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert ist. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat das Landgericht jedoch mit folgenden Überlegungen abgelehnt: „Die Art der Unterbringung kann ihrer Natur nach nur für solche Personen in Betracht kommen, die mehr oder minder schwerwiegend erkrankt und pflegebedürftig sind. Dies ist aber bei dem Angeklagten nicht der Fall. Auf Grund des Eindrucks, den das Gericht von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, steht vielmehr fest, dass seine geistige und körperliche Verrassung den Aufenthalt in einer solchen Anstalt in absehbarer Zeit nicht erfordert.“

Die Gründe lassen erkennen, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer vom ärztlichen Standpunkt für pflegebedürftig gehalten hat, weil er wegen seines geistigen und körperlichen Verfalls einem Geistesschwachen gleichzusetzen sei. Nun ist zwar der Tatrichter nicht gehalten, sich die Auffassung des Sachverständigen zu eigen zu machen; vielmehr entscheidet er über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfter Überzeugung (§ 261 StPO). Dabei muss er aber in einer Weise verfahren, die sich frei von Widersprüchen hält.

Dieser Notwendigkeit trägt das Urteil keine Rechnung. Indem es das Gutachten des Sachverständigen, das dieser nach eingehender Untersuchung des Angeklagten über seinen Zustand erstattet hat, als überzeugend und einleuchtend bezeichnet, unterstreicht es bewusst die besondere Sachkunde des Sachverständigen für die ihm gestellte Aufgabe. Glaubte das Landgericht, sich dieser Einschätzung gegenüber in der Frage der Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt von der sich aus der Bewertung seines Gesamtzustandes durch den Sachverständigen ergebenden Folgerung distanzieren zu sollen, dann bedurfte es einer Begründung, die jenes in diesem Punkte seiner Folgerichtigkeit entkleidete. Wenn der Tatrichter jedoch seine abweichende Auffassung lediglich auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten aus einer kurzen Hauptverhandlung stützte, während deren etwa dreistündigen Dauer auch noch der Sachverständige und Zeugen gehört wurden, so fehlt einem derartigen Eindruck, der sich im Verhältnis zu dem Ergebnis einer eingehenden ärztlichen Untersuchung nur an der Oberfläche halten kann, die Durchschlagskraft, die einer zutreffend begründeten, einschränkenden Vertretung des Gutachtens innewohnen müsste.

Die Einstellung des Tatrichters gegenüber seiner grundsätzlichen Beurteilung des Sachverständigen und dessen Gutachtens lässt einen Bewertungsbruch erkennen, der die ihn bedingende Auffassung als widersprüchlich in die Erscheinung treten lässt. Der sich somit ergebende sachlich-rechtliche Mangel muss daher zur Aufhebung der verhängten Sicherungsverwahrung und insoweit zur Neuverhandlung führen.

GroßEngelsDr. Hille
KrummeDr. Augustin