Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Fahrlässige Transportgefährdung und Übertretung der StVO am ungesicherten Bahnübergang

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 892/51
Datum
20.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Transportgefährdung und Übertretungen der StVO wurden vom BGH verworfen. Eine kurzzeitige Abwesenheit des Staatsanwalts während unwesentlicher Verhandlungsabschnitte rechtfertigt keine Rüge. Die tatrichterliche Würdigung zur Wahrnehmung von Warnsignalen und zur gebotenen Sorgfalt an ungesicherten Bahnübergängen ist verbindlich. Überschreitung vorgeschriebener Geschwindigkeiten begründet bei Verhinderung des rechtzeitigen Anhaltens fahrlässige Transportgefährdung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das kurzzeitige Fehlen des Vertreters der Staatsanwaltschaft während unwesentlicher Verhandlungsabschnitte begründet keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO, wenn er bei den entscheidenden Belehrungen anwesend ist.

2

Die Revision ist an die tatrichterliche Würdigung gebunden; weitergehende Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn die eigenen Einlassungen des Angeklagten die Beweiswürdigung nicht zu weiteren Feststellungen veranlassen.

3

Wer einen unbewachten Bahnübergang befährt, hat mit dem Vorrang der Schienenbahn zu rechnen und erhöhte Sorgfalt gemäß § 1 StVO walten zu lassen; hierzu können das Abschalten störender Geräte und die Beachtung von Einfahrtsignalen gehören; schuldhaftes Überhören von Warnsignalen rechtfertigt eine Verurteilung.

4

Die Überschreitung einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit, die ein rechtzeitiges Anhalten verhindert, begründet fahrlässige Transportgefährdung, auch wenn ein Zusammenstoß teilweise durch verkehrswidriges Verhalten des anderen Beteiligten mitverursacht wird.

Vorinstanzen

kleinen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 19. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████████ ███████ aus ████ ███████, geboren am █ in █, 2.) den ██████████████████ Johann ███, dort aus ██, wegen fahrlässiger Transportgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Wide Bundesrichter Dr. Gatz Bundesrichter Dr. Eitle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 19. Juli 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten ██

Am Nachmittag des 12. März 1951 kam es auf dem unbewachten und ungesicherten Bahnübergang in der Rindenvechtenstraße in Rhede zu einem Zusammenstoß zwischen einem Personenzug der Bundesbahn und einem vom Angeklagten ███ gesteuerten, 18,20 m langen Lastzug, dessen Anhänger in seinem letzten Drittel von der von rechts kommenden und seitlich geführten Lokomotive des Zuges erfasst und 84 m hinter dem Übergang zum Stehen gebracht wurde. Es entstand lediglich Sachschaden.

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Übertretung der Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe belegt. Ihre Revisionen können keinen Erfolg haben.

1.) Die auf Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge greift nicht durch; denn die Hauptverhandlung hat nicht in Abwesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Dieser hatte sich zwar zu einem kurzen Telefongespräch entfernt, was dem Vorsitzenden entgangen war, war jedoch bereits während der üblichen Allgemeinbelehrung der Zeugen und Sachverständigen, wie sie im Anschluss an ihren Aufruf zu erfolgen pflegt, wieder im Sitzungssaal. Er war also nur während eines bis zu seinem Wiedererscheinen bedeutungslosen Vorgangs, wie er im Rahmen der Hauptverhandlung abzurollen pflegt, und dem der Aufruf der Sache, der Zeugen und Sachverständigen sowie ihre Allgemeinbelehrung gemäß den §§ 57, 72 StPO über ihre Pflichten- und Aufgabenkreise zuzurechnen sind, nicht anwesend. Weder die versehentliche Übergehung derartiger Verfahrensvorschriften, die nicht zu denen gehören, deren Beachtung die Hauptverhandlung eines unabdingbaren Erfordernisses enthebt, noch die Abwicklung in Abwesenheit des Staatsanwalts kann die Revision begründen.

2.) Ferner ist der Vorwurf unbegründet, das Landgericht habe seine Wahrheitsermittlungspflicht verletzt. Der Angeklagte ██ hatte sich dahin eingelassen, keine Warnsignale gesehen zu haben, er hätte sie aber hören müssen, weil die Fenster seines Führerhauses geschlossen gewesen seien, der Dieselmotor leise gearbeitet und das Rundfunkgerät abgeschaltet gewesen sei. Da der Angeklagte somit selbst eingeräumt hatte, etwa abgegebene Warnsignale hätte er unter den gegebenen Umständen hören müssen, drängte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nach der Richtung auf, ob der Angeklagte trotz des Geräusches des Motors Warnzeichen hören konnte. Ebenso wenig bestand Anlass dazu, die genauen Entfernungen der der Gindenstraße in Richtung Bocholt vorgelagerten drei Bahnübergänge zu ermitteln; denn das Warnwerk der Lokomotive war eingeschaltet und während der ganzen Fahrt in Tätigkeit. Es kam deshalb nicht darauf an, ob bei den drei vorgelagerten Bahnübergängen daneben noch gegebene Signale mit der Dampfpfeife auch an anderen Stellen hörbar waren.

II. Revision des Angeklagten ███

Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht hält der Nachprüfung stand. Wer als Verkehrsteilnehmer einen Bahnübergang benutzen will, hat das der Schienenbahn zustehende Vorfahrtsrecht unter allen Umständen zu beachten (§ 79 Abs. 1 BBO, § 13 Abs. 5 StVO). Er muss einen ungesicherten und unbewachten Bahnübergang vor allem dann, wenn er etwa 12 m vorher durch das von ihm ausgehende, auf den Bahnkörper zeigende, im rot umrandeten, auf die Spitze gestellten Dreieck und die darunter befindliche Warntafel mit der Aufschrift „Halt! Vor dem Bahnübergang auf Warnzeichen achten!“ eindringlich aufmerksam gemacht worden ist, stets mit der Annäherung eines Zuges rechnen. In solcher Lage hat er sich einem derartigen Übergang nur zu nähern und ihn mit großer Vorsicht zu benutzen (§ 79 Abs. 3 BBO). Welches Maß an Aufmerksamkeit und Vorsicht zu beachten ist, lässt sich nur nach Lage des einzelnen Falles entscheiden. Dabei spielen der Zustand, die Verkehrsverhältnisse, die Sicht und die Beschaffenheit der Wetterverhältnisse eine wichtige Rolle. Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte erst 35 m vor dem Bahnübergang die Bahnstrecke einsehen konnte, hat das Landgericht ihn für verpflichtet gehalten, sein mit „ziemlicher Lautstärke“ spielendes Rundfunkgerät abzuschalten, um Warnsignale eines herankommenden Zuges, an deren Wahrnehmung ihn die Lautstärke des Geräts hinderte, hören zu können. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung bindet den Revisionsrichter. Ihr gegenüber entbehrt der Vorwurf, der Tatrichter habe vorliegend die dem Kraftfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten überspannt, der Berechtigung. Unter den gegebenen Umständen durfte das Landgericht dem Angeklagten, außer der ihm zum Vorwurf gemachten Unterlassung der Abschaltung seines Empfängers und des dadurch bedingten Überhörens der Warnsignale des Lokomotivführers, auch zur Last legen, dass er auf das unmittelbar neben den Schienen im Bereich der Straße stehende Einfahrtssignal der Bahn nicht geachtet hat. Wie sich der Kraftfahrer im Allgemeinen auf seinen Wegen, die ihn mit Bahnanlagen in Verbindung bringen, zu verhalten hat, bedarf hier keiner Erörterung.

Das Verhalten des Angeklagten wurde jedoch vorliegend durch die besondere Verkehrslage bestimmt. Gegen die üblichen Gefahrenquellen, wie sie an sich schon jeder unbesetzte und unbeschrankte Bahnübergang bietet, erfuhr die Gefahrenlage vor allem dadurch eine wesentliche Verschärfung, dass die an dieser Stelle nur beschränkten Sichtverhältnisse über den Bahnkörper einen viel zu kurzen Überblick gewährten, als dass die gefahrlose Benutzung des Bahnübergangs gesichert war. Deshalb musste er sich dieser besonderen Gefahrenlage durch ihr entsprechende erhöhte Umsicht anpassen und sich zur Ermöglichung ungefährlicher Überquerung der Gleisanlage aller Mittel bedienen, die ihm sogar die Gefahrenquelle selbst an dieser Stelle verbot. Deshalb durfte der Angeklagte, wenn ihm bei der Annäherung an den Bahnübergang in seiner Fahrtrichtung ein an diesem aufgestelltes Signal in die Augen fiel, dieses nicht unbeachtet lassen und besonders nicht dann, wenn es bereits die allgemein bekannte Stellung „Fahrt frei“ einnahm, die die Annäherung eines Zuges ankündigte. Ebenso aber, wie er sich der Möglichkeit, dessen Licht- und Prellwarnzeichen wahrzunehmen, durch eigene Schuld beraubt hatte, schenkte er in gleicher Weise dem auf „Fahrt frei“ stehenden Signal keinerlei Beachtung.

Da der Schuldvorwurf durch diese Überlegungen (lautes Spiel des Rundfunkgeräts, Nichtbeachten des Einfahrtssignals) getragen wird, bedarf es nicht der Nachprüfung, ob das Landgericht vom Angeklagten verlangen durfte, dass er vor den Schienen anhielt (RG JW 1931, 3322). Auch auf die von der Revision aufgeworfene Frage, aus welcher Entfernung der Angeklagte erstmals den Zug herankommen sah, kommt es nicht an; denn er hat sich das rechtzeitige Erkennen der sich ankündigenden drohenden Gefahr durch eigene Schuld unmöglich gemacht. Damit ist der Verstoß gegen § 1 StVO ausreichend dargetan.

Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zu schnell gefahren. Seine Geschwindigkeit betrug, als er sich dem Bahnübergang näherte, zwischen 5 und 7 km/h. Sie ermöglichte ein sofortiges Anhalten; ein Mehr verlangt § 9 Abs. 2 StVO nicht. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts berührt den Schuldspruch jedoch nicht in seiner Tragweite, da die nur ganz allgemein wegen „Übertretung der Straßenverkehrsordnung“ ausgesprochene Verurteilung von dem nachgewiesenen Verstoß gegen § 1 StVO allein getragen wird. Die rechtsirrige Annahme einer Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO hat sich, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, auch auf den Strafausspruch nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt.

Die Revision des Angeklagten ███ kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

III. Revision des Angeklagten ████████

Nach den Urteilsfeststellungen hat dieser Angeklagte die für die Bahnstrecke vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h erheblich, und zwar mindestens um 20 km/h, überschritten. Deshalb konnte er, als er 40 bis 50 m vor dem Bahnübergang die Schnellbremse in Tätigkeit setzte, ein rechtzeitiges Anhalten des Zuges nicht mehr herbeiführen. Dies wäre ihm nach der Überzeugung des Landgerichts bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit möglich gewesen; der Bremsweg beträgt nach den Urteilsfeststellungen in diesem Falle nur 35 m.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesem Verhalten des Angeklagten fahrlässige Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO gesehen. Der Angeklagte ███ hätte zwar das Vorfahrtsrecht der Bahn beachten müssen. Dadurch wurde aber der Angeklagte ████████ seiner Pflicht zur sorgfältigen Einhaltung seiner Dienstvorschriften nicht enthoben. Diese dienen, wenn sie für die auf dieser Strecke verkehrenden Züge bestimmte Höchstgeschwindigkeiten vorsehen, nicht nur dem Bahnverkehr, sondern ebenso dem Straßenverkehr auf dem Bahnübergang, der vor den großen Gefahren eines Zusammenstoßes mit einem Zug geschützt werden soll. Der Angeklagte hatte daher dort, wo die Schienen von einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg überquert werden, nach Maßgabe des § 1 StVO alles zu unterlassen, was den Straßenverkehr behindern oder gefährden konnte (RGSt 74, 318). Handelte er zuwider, sah er sich außer Stande, den Zusammenstoß mit einem Kraftfahrer zu verhindern, der sich, wie er erkannte, verkehrswidrig verhielt. Dass der Angeklagte zu schnell gefahren ist, ergibt sich aus der Länge der Bremsstrecke. Die zu einem anderen Ergebnis führenden Berechnungen der Revision sehen an den Urteilsfeststellungen vorbei und können daher nicht beachtet werden.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Dass das Landgericht die erkannte Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe verhängt hat, ergibt sich aus § 316 StGB einwandfrei.

Die Revision des Angeklagten ████████ musste gleichfalls als unbegründet verworfen werden.

Dr. GrosseDr. GatzDr. Eitle
EngelsDr. Augustin