Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels ausreichender Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine vollständige Gesamtwürdigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände; besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB sind konkret zu prüfen und darzustellen.
Werden für die Beurteilung der Bewährungsfähigkeit günstige Umstände (z. B. Geständnis, Schuldeinsicht, Entschuldigung, feste Erwerbstätigkeit, bisher nur Geldstrafen) vorgetragen, sind diese in der Entscheidung zu würdigen; ihre Unterlassung macht die Versagung der Bewährung mangelhaft.
Wenn das Tatgericht die Versagung der Bewährung mit Rückgriff auf frühere Verurteilungen begründet, sind die der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben, damit eine Überprüfung möglich ist, ob diese Bestrafung einer Strafaussetzung entgegensteht.
Eine mögliche abweichende rechtliche Würdigung des Tatbestands (z. B. sexuelle Nötigung statt Vergewaltigung) begründet nur dann einen für den Angeklagten günstigen Rechtsfehler, wenn die fehlerhafte Qualifikation zu einer verschlechternden Rechtsfolge führt; liegt keine Verschlechterung vor, bleibt der Schuldspruch unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3. November 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch begegnet zwar Bedenken, weil der Angeklagte bei dem Vergewaltigungsversuch dem Tatopfer in die Hose gegriffen und es „im Scheidenbereich (berührt)" hat, er also wegen (vollendeter) sexueller Nötigung hätte verurteilt werden müssen (vgl. BGHSt 35, 76, 77 f.; BGH NStZ 1998, 510, 511). Durch die Verurteilung (nur) wegen versuchter Vergewaltigung (in Tateinheit mit Körperverletzung) ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert (vgl. BGH aaO).
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung:
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es sei „bereits zweifelhaft, ob dem Angeklagten überhaupt eine positive Sozialprognose gestellt werden (könne)", jedenfalls scheide eine Strafaussetzung zur Bewährung aus, weil keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Bei dieser Wertung sieht die Strafkammer zwar zugunsten des Angeklagten, dass gegen ihn „in den letzten Jahren lediglich Geldstrafen verhängt worden sind", dass er über eine Arbeitsstelle verfügt und er bei der Tat alkoholisiert war, unerwähnt bleibt aber, dass er das Tatgeschehen in vollem Umfang eingestanden hat, er schuldeinsichtig ist und sich bei dem Tatopfer – mit dem er eigentlich eine „Beziehung" hat eingehen wollen (UA 5) – entschuldigt hat (UA 7, 9). Die fehlende Erörterung dieser Umstände rügt die Revision zu Recht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sie – rechtsfehlerhaft – in die gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 4) nicht einbezogen wurden.
Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden. Soweit bei ihrer erneuten Versagung wieder zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden sollte, dass er bereits wegen Körperverletzung (zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen) verurteilt wurde (UA 10), ist der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob diese Bestrafung einer Strafaussetzung entgegensteht.
VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Kuckein | Ernemann | ||
| Solin-Stojanovic |