Revision teilweise stattgegeben: Einbeziehung früherer Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/78
- Datum
- 28.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem früheren Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe ist bei der Festsetzung einer späteren Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, soweit sie bei der Entscheidung über die späteren Taten noch nicht vollständig verbüßt ist (§ 55 Abs. 1 StGB).
Der Senat kann den Strafausspruch nachträglich berichtigen; hierzu ist § 354 Abs. 1 StPO entsprechend anwendbar, soweit die rechnerische oder rechtliche Zusammenrechnung von Strafen vorzunehmen ist (vgl. §§ 38 Abs. 2, 39 StGB).
Dass eine frühere Verurteilung eine andere Tatqualifikation aufweist, steht der Einbeziehung der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe nicht entgegen, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; bei teilweiser Stattgabe sind die Kosten entsprechend anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Münster (Westf.), 22. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 88/78
in der Strafsache gegen ██ aus H[REDACTED], dort geboren am Manfred [REDACTED] 1951, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – Münster (Westf.) vom 22. September 1977 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, wie folgt geändert:
Der Angeklagte Manfred █████ wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 wegen Gefangenenmeuterei erkannten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte Manfred █████ hat die diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten am 21. Mai 1976 begangen. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB hatte daher die durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Monaten in die Gesamtstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten miteinbezogen werden müssen, da diese Strafe am 22. September 1977 noch nicht vollständig verbüßt war (UA 9). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat den Strafausspruch, indem er die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lingen vom 12. November 1976 auf 7 Jahre 4 Monate festsetzt (vgl. §§ 38 Abs. 2, 39 StGB).
Dass der Angeklagte im ersten Tatabschnitt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist und nicht wegen Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB), beschwert ihn nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Salger Hirschthal RiBGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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