Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen fehlerhafter Einbeziehung von Fahrten ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 88/73
Datum
29.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision gegen die Verurteilung u.a. wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH befand, dass Fahrten bis 2.12.1971 tateinheitlich bleiben, spätere Fahrten (Mitte April 1972) aber durch eine länger dauernde Untersuchungshaft den Fortsetzungszusammenhang durchbrechen. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision ist verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; längere tatsächliche Unterbrechungen (z. B. mehrmonatige Haft) können den Zusammenhang durchbrechen.

2

Bloße Erklärungen des Täters, künftig weiter ohne Fahrerlaubnis zu fahren, beseitigen nicht ohne weiteres die Rechtsfolgen einer tatsächlichen Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs.

3

Werden nachfolgende Taten ohne ausreichende Prüfung in eine tateinheitliche Verurteilung einbezogen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Frage einer möglichen anderweitigen Rechtshängigkeit späterer Taten kann ergänzend relevant sein, steht der Rückverweisung wegen fehlender Tateinheit aber nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. November 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 88/73 Beschluss

in der Strafsache gegen den Schweizer Hans-Josef ██ aus █, dort geboren am ███ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. November 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung und mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstandsleistung in Rede steht. Die Bedenken der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den von der Strafkammer angenommenen Umfang des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat überhaupt vorgelegen haben; durch deren Annahme ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, soweit es sich um die Zeit von Mai/Juni bis zum 2. Dezember 1971 (Einzelfälle 1 bis 9 der Urteilsgründe) handelt. Vor der nächsten festgestellten Fahrt Mitte April 1972 ist der Fortsetzungszusammenhang jedoch unterbrochen worden. Die mehrfach wiederholten Äußerungen des Angeklagten, er werde sich nicht davon abhalten lassen, weiter ohne Fahrerlaubnis zu fahren, mögen zwar die Annahme rechtfertigen, dass er sich durch bloße polizeiliche Beanstandungen und die verhältnismäßig kurze Untersuchungshaft vom 10. bis 29. November 1971 nicht in seinem (Gesamt-)Vorsatz irremachen ließ, gleichwohl auch weiterhin ohne Fahrerlaubnis mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. BGH VRS 29, 114). Die zweite, längere Inhaftierung in der Zeit vom 29. Dezember 1971 bis 28. Februar 1972 hat jedoch, wie der Zeitablauf bis zu den nächsten festgestellten Fahrten Mitte April 1972 beweist, offensichtlich einen tieferen Eindruck bei ihm hinterlassen. Diese neuen Fahrten können daher nicht mehr auf denselben Gesamtvorsatz zurückgeführt werden. Deshalb durften sie nicht ohne Anklageerhebung und Verfahrenseröffnung in die tateinheitliche Verurteilung einbezogen werden.

Inwieweit gegen ihre Einbeziehung auch deshalb Bedenken bestehen, weil sie möglicherweise bereits anderweit rechtshängig geworden waren (vgl. Einzelfälle 10 und 11 der Urteilsgründe), braucht danach nicht erörtert zu werden.

Der Schuldspruch beschränkt sich deshalb, was die tateinheitliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeht, auf die Einzelfälle 1 bis 9 der Urteilsgründe. Da die Strafkammer den langen Zeitraum der Fortsetzungstat und den Umstand, dass selbst die Strafverbüßung vom 29. Dezember 1971 bis zum 28. Februar 1972 den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat, bei der Strafzumessung besonders hervorgehoben hat (UA 25), muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Damit muss auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu entschieden werden, obwohl diese Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

[Unterschriften]

SpiegelMeyerHirschthal
BärtzlerSalger