Revision verworfen – Mittäterschaft bei räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/68
- Datum
- 22.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Tatsachen angibt, aus denen der behauptete Verfahrensmangel hervorgeht.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist die vom Tatgericht getroffene tatrichterliche Würdigung maßgeblich; das Revisionsgericht überprüft diese nur auf Rechtsfehler wie Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.
Mittäterschaft ist möglich, solange die vom anderen Handelnden begangene Tat noch nicht beendet oder «vollständig abgeschlossen» ist.
Die Strafzumessung und die Bewertung mildernder Umstände liegen im Ermessen des Tatrichters und begründen nur dann einen Revisionsrechtsfehler, wenn gesetzliche Vorgaben verletzt oder offenkundige Bewertungsfehler gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Manfred ███████ aus ██████████, dort geboren am ███████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██████████ als Verteidiger,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit dem früheren, bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███ eine räuberische Erpressung ausgeführt zu haben. Es hat den Angeklagten, auf den es den Straferschwerungsgrund der Rückfalligkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) angewendet hat, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Zur Begründung der Verfahrensrüge sind entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.
II. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar war Burzenski der veranlassende und treibende Teil bei der räuberischen Erpressung. Als der Angeklagte eingriff, war aber die dem ████████ zur Last fallende räuberische Erpressung noch nicht beendet und noch nicht „vollständig abgeschlossen“ (BGHSt 2, 344, 346); Mittäterschaft des Angeklagten war daher rechtlich noch möglich.
1. Der Revision kann zugegeben werden, dass das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Beihilfe zu der von ██████ begangenen räuberischen Erpressung hätte würdigen können. Ein Rechtsfehler liegt aber nicht darin, dass es den Angeklagten als Mittäter erachtet hat.
Das Landgericht hat die nach der Sachlage in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die von Bedeutung dafür sind, ob der Angeklagte als Mittäter oder nur als Gehilfe tätig geworden ist, erkannt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es hat sich seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte als Mittäter gehandelt hat, in der allein ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung frei von Widersprüchen, Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze verschafft. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.
2. Die Versagung mildernder Umstände und die Bemessung der hiernach bei Anwendung des in § 250 StGB aufgestellten Strafrahmens zu verhängenden Zuchthausstrafe, deren Mindestdauer von fünf Jahren das Landgericht nur infolge der Zubilligung der Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB unterschreiten konnte und unterschritten hat, lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie der Ausspruch über die Nebenentscheidungen.
Die Revision muss daher verworfen werden.
| Bortzler | Rotberg | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |