Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer technischer Feststellungen zum Bremsversagen – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 88/61
Datum
12.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in einem Verkehrsstrafverfahren wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil technische Feststellungen des Landgerichts zum Bremsversagen und zur Wirkungszusammenhang nicht mit allgemeiner technischer Erfahrung in Einklang stehen. Zudem waren Feststellungen zur Unterlassung einer Warnung und deren Kausalität widersprüchlich und nicht tragfähig. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeughalter und -führer ist verpflichtet, sich vor Antritt einer Fernfahrt von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere der Wirksamkeit jeder Bremsanlage, zu überzeugen.

2

Die Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse gehört zur zumutbaren Sorgfaltspflicht und kann durch Inaugenscheinnahme des Kolbenhubs an allen Rädern beim Niedertreten des Fußbremshebels erfolgen.

3

Vorherige Werkstattprüfungen oder kürzlich eingebaute Teile entbinden den Halter nicht von der Pflicht zur eigenständigen Verkehrssicherheitsprüfung vor Fahrtantritt.

4

Technische Feststellungen des Tatrichters müssen mit allgemein anerkannten technischen Erfahrungen vereinbar sein; weichen sie davon ab, kann dies die Ursächlichkeit für den Unfall und damit die Verurteilung in Frage stellen.

5

Für die Verurteilung wegen Unterlassens einer Mitteilung an den Mitfahrer ist darzulegen, dass die Mitteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem abwendenden Verhalten geführt und somit kausal für die Verhütung des Unfalls gewesen wäre.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fuhrunternehmer Friedrich H. aus ████, dort geboren am ██████████ 1901, ██, 2. den Kraftfahrer Bruno ███, Kreis ████, geboren am ██████ 1931 in ████, Kreis █████████████████,

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg, Vorsitzender,

als Bundesrichter: Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, beisitzende Richter,

als Oberstaatsanwalt: █ in der Verhandlung, Dr. █ bei der Verkündung,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 23. ████ █████ auch zugunsten des Mitangeklagten ███ mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 28. September 1959 vormittags ereignete sich in der Innenstadt von Wetzlar ein Verkehrsunfall, bei dem vier Menschen den Tod fanden und zwei weitere Personen schwer verletzt wurden. Ein dem Angeklagten gehörender Lastzug, der mit einer Ladung Salz von Braunschweig nach Wiesbaden unterwegs war, fuhr, nachdem er die fast 2,5 km lange, steile Gefällstrecke der Einfallsstraße zur Stadt Wetzlar zurückgelegt hatte, in Höhe des Domplatzes am Ende der engen, sehr kurzen Schwarzadlerstraße, die keinen Auslauf hat, mit voller Wucht in eine unmittelbar gegenüber der Binneneinmündung dieser Straße in einen kreuzenden Straßenzug gelegene Samenhandlung hinein, weil die Luftdruckbremse versagte. Der Lastzug wurde zur Unfallzeit von dem Kraftfahrer des Angeklagten, Bruno ███, geführt, während der Angeklagte, der ihn auf der Fahrt zeitweise am Steuer abgelöst hatte, neben ihm saß.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, während ███ wegen der gleichen Straftat sechs Monate Gefängnis erhielt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Das Urteil gegen █████████ ist rechtskräftig. Der Angeklagte H. hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

A. Auf die Rüge, das Landgericht habe § 275 StPO durch verspätete Absetzung der Urteilsgründe verletzt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben werden muss.

B. Das Landgericht sieht das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er es ebenso wie ████████ vor Antritt der Fahrt unterlassen habe, die Bremsen des Lastzugs auf ihre Nachstellbedürftigkeit zu untersuchen, und auch während der Fahrt seine Sorgfaltspflicht als Fahrzeughalter und Fahrer nicht genügend erfüllt habe.

I. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte als Halter und als Fahrer des Lastzugs, den er auf Fernfahrten abwechselnd mit seinem angestellten Kraftfahrer steuerte, verpflichtet war, sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrzeugs, vor allem der vollen Wirksamkeit der Bremsen zu überzeugen, und zwar jeder Bremsanlage für sich allein, weil während der Fahrt die anderen aus irgendwelchem Grunde ausfallen könnten (§§ 7, 23 StVO, 31 StVZO; BGH in VRS 13, 210; 15, 431; 17, 43, 103). Dabei musste er die Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse selbst prüfen oder prüfen lassen, was durch bloße Inaugenscheinnahme der Länge des Bremszylinderkolbenhubs an den 8 Rädern des Lastzugs während des Niedertretens des Fußbremshebels bei stehendem Fahrzeug in verhältnismäßig kurzer Zeit ohne weiteres möglich ist.

Unterließ er diese Untersuchung vor Antritt der Fahrt, so musste er die Wirkung der Bremsen während der Fahrt besonders aufmerksam beobachten (BGH in VRS 15, 431).

Die Prüfung der Nachstellbedürftigkeit musste er, zumal dann, wenn er schon – wie im vorliegenden Falle festgestellt – keine Vollbremsung mit jeder einzelnen Bremsanlage vornahm, unterwegs nachholen. Denn Kraftfahrzeugführer und Fahrzeughalter sind für sämtliche Mängel verantwortlich, die sie bei Aufwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt erkennen können (BGH in VRS 8, 211).

Dieser Verpflichtung war der Angeklagte nicht deshalb enthoben, weil der Lastzug seit dem letzten Nachstellen der Bremsen rund 18 000 km gefahren war. Selbst dann, wenn eine wieder instandgesetzte Bremsanlage üblicherweise eine Fahrleistung von 50 000 km aushalten sollte, wie die Revision behauptet, so besteht doch im Einzelfall keine Gewähr dafür, dass nicht schon viel früher unerwartete Mängel an ihr auftreten. Gerade den dadurch drohenden Gefahren soll die in den §§ 7 StVO, 31 StVZO begründete Pflicht zur Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs begegnen. Dass diese Untersuchung mindestens vor Antritt einer größeren, mehrere Tage dauernden Fernfahrt vorzunehmen ist, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision aus dem Zweck der bezeichneten Vorschriften und ist auch von jeher in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig anerkannt worden (Floegel/Hartung, 13. Aufl., § 7 StVO Anm. 5 Randz. 8).

Aus dem gleichen Grunde machte auch die nach dem Einbau des neuen Bremskraftreglers, 14 Tage vor dem Unfall, bei der Firma ███ vorgenommene Bremsprobe an dem Anhänger die Untersuchung der Bremsen vor dem Antritt der Fahrt nicht überflüssig, ganz abgesehen davon, dass sie nur auf dem ebenen Hofe der Werkstatt und nicht im Gefälle ausgeführt worden war.

Nicht berührt wird die Verpflichtung zur Untersuchung der Nachstellbedürftigkeit der Bremsanlage schließlich durch die von der Revision hervorgehobene Pflicht des Fahrers, sich vor der Einfahrt in ein längeres, steiles Straßengefälle durch einen Blick auf den Luftdruckmesser von dem Vorhandensein genügenden Luftdrucks in dem Bremsbehälter zu überzeugen (BGH in VRS 8, 456). Das hat nur die Bedeutung einer zusätzlichen Sicherung. Die Ordnungsmäßigkeit der Druckluftleitung schließt auch sonstige Mängel der Bremsanlage, besonders an den Radbremszylindern, nicht aus. Sie macht vor allem die Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse nicht entbehrlich.

II. Die Urteilsausführungen über die Ursächlichkeit der unterlassenen Untersuchung der Bremsen für den Unfall erwecken nur insofern Bedenken, als die Strafkammer das wiederholte Aufleuchten des Bremslichts während der Talfahrt des Lastzugs darauf zurückführt, dass den Radbremszylindern beim Durchtreten der Fußbremse noch fortwährend Luft zugeführt wurde, die zur Auffüllung der durch den vollen Kolbenausstoß zu rasch ausströmenden Bremsluft aber nicht mehr ausgereicht und infolgedessen nur einen vorübergehenden Kontaktschluss herbeigeführt habe (UA 14). Damit steht nicht in Einklang, dass bei Lastkraftwagen und Lastzügen, die nur eine Luftdruckbremse haben, das Bremslicht beim Durchtreten des Fußbremshebels ohne Rücksicht darauf aufleuchtet, ob eine Bremswirkung vorhanden, ob also die Druckluftleitung in Ordnung ist oder nicht, während bei Lastzügen, die außerdem eine Ölbremsanlage haben, Bremslicht und Bremswirkung miteinander gekoppelt sind. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass sich hinter diesen Darlegungen des Tatrichters ein Verstoß gegen technische Erfahrungen verbirgt.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar auch zugunsten des rechtskräftig verurteilten Kraftfahrers ██ (§ 357 StPO), weil das Landgericht ohne diesen Beweisgrund die Ursächlichkeit der unterbliebenen Prüfung der Nachstellbedürftigkeit der Fußbremse für den Unfall möglicherweise nicht bejaht haben würde.

III. Im Übrigen sind die Einwendungen der Revision gegen den beide Angeklagten treffenden Schuldvorwurf nach den Urteilsdarlegungen nicht gerechtfertigt.

Nicht ausreichend begründet ist aber der weitere gegen den Beschwerdeführer allein erhobene Vorwurf, er habe sich auch dadurch einer groben, an Leichtsinn grenzenden Fahrlässigkeit schuldig gemacht, dass er seine vor Hatzfeld gemachte Wahrnehmung über das Absinken des Luftdrucks für sich behalten und nicht versucht habe, ihrer Ursache auf den Grund zu gehen, vielmehr ██ bei der Übergabe des Steuers in Gladenbach erklärt habe, der Zug sei in Ordnung.

1. Die Urteilsfeststellungen zu diesem Punkt leiden an einem unlösbaren Widerspruch. Während die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung erwähnt, ██ habe vor ███████ ein Nachlassen der Bremswirkung bemerkt (UA 3), führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus: „Die Beteuerung, von einem Nachlassen der Bremswirkung während der Fahrt nichts wahrgenommen zu haben, war beiden Angeklagten nicht zu widerlegen.“

2. Warum der Angeklagte wegen der vorübergehenden Luftdruckminderung um nur 1/2 atü auf 4,5 atü mit einem schweren Mangel der Bremsanlage rechnen musste, der ihm die Unterrichtung seines „technisch weit überlegenen Begleiters“ nahelegte, erörtert das Landgericht nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung meint es sogar, es widerspreche „jeder Lebenserfahrung“, wenn █████, nachdem er das Wiederauffüllen des Luftdrucks festgestellt und auf der Weiterfahrt bis Gladenbach nichts Auffälliges mehr wahrgenommen hatte, bei der Übergabe des Steuers an ██ diesem einen warnenden Hinweis gegeben hätte (UA 12). Hierin kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass auch die meisten anderen Kraftfahrer ein vorübergehendes und so geringfügiges Absinken des Luftdrucks nicht als besorgniserregend angesehen haben würden.

Bei der rechtlichen Würdigung hebt das Landgericht im Gegensatz hierzu hervor, ███ habe die „schwerwiegende Bedrohlichkeit“ der Luftdruckminderung vor ███ nicht erkannt. Das führt es in diesem Zusammenhang auf einen „erschreckenden Mangel wesentlicher technischer Grundkenntnisse“ zurück (UA 15). Wenn das zuträfe, könnte der Angeklagte, weil er sich seiner Unwissenheit vielleicht nicht bewusst war, auch ohne sein Verschulden nicht erkannt haben, dass er den Rat und das Urteil seines technisch erfahreneren Begleiters über die mutmaßliche Ursache des von ihm beobachteten Vorgangs einholen musste.

3. Überdies stellt das Urteil nicht fest, dass ██, hätte ihm der Beschwerdeführer in Gladenbach seine Beobachtung mitgeteilt, auf den wahren Grund des Absinkens des Luftdrucks verfallen wäre und die Fußbremse nunmehr auf ihre Nachstellbedürftigkeit untersucht hätte. Das Landgericht ist vielmehr lediglich der Überzeugung, dass sich █████ beim Empfang auch nur einer andeutungsweisen Warnung bezüglich der Verlässlichkeit der Bremsen „fahrtechnisch“ anders verhalten und damit „wahrscheinlich“ den Unfall oder doch die eingetretenen schweren Unfallfolgen verhütet hätte. Das ist keine zur Verurteilung ausreichende Feststellung der Ursächlichkeit der unterlassenen Unterrichtung ███████ für den Eintritt des Unfalls (BGHSt 12, 415; VRS 16, 432).

4. Nach alledem muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Richtigkeit ihrer kraftfahrtechnischen Darlegungen unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nochmals zu prüfen. Das Ergebnis wird sie in dem neuen Urteil so eingehend darlegen müssen, dass auch das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten in der Lage sind, die wesentlichen Erwägungen, die der Urteilsfindung zugrunde liegen, auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin nachzuprüfen (BGHSt 12, 372).

MartinRotbergLang-Hinrichsen
KrummeFlitner