Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen Rückfallbetrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 88/60
Datum
08.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster ein, das ihn wegen Rückfallbetrugs in fünf Fällen verurteilte. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind ungenügend substantiiert, die Feststellungen zum fortgesetzten Betrug sind rechtlich tragfähig und spätere Rückzahlungen stehen der Vollendung des Betrugs nicht entgegen. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und konkret ausgeführt wird.

2

Fortgesetzter Betrug kann angenommen werden, wenn der Täter wiederholt durch Täuschungen oder falsche Angaben die Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst, auch wenn das Opfer bereits teilweise Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen hatte.

3

Die nachträgliche Rückzahlung erlangter Beträge aus Mitteln Dritter schließt die Feststellung eines vollendeten Betrugs grundsätzlich nicht aus.

4

Für die Strafzumessung genügt nach § 267 Abs. 3 StPO die Darstellung der für die Bemessung entscheidenden Umstände; eine erschöpfende Aufzählung aller mildernden Gesichtspunkte ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ████████ Sch ohne festen Wohnsitz, 1908 in ████ geboren, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 11. Dezember 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die seit dem 12. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 300 DM und viermal je 50 DM verurteilt worden.

Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist im einzelnen nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen — jedenfalls im Ergebnis — keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revisionsangriffe schlagen fehl.

a) Die Revision meint, die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Frau ███████ sei insoweit unberechtigt, als er die am 1. Mai 1959, 1. Juni 1959 und 19. Juni 1959 von Frau ███████ erhaltenen Beträge empfangen habe, ohne sie zuvor getäuscht zu haben. Denn sie habe im Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes „einwandfrei gewußt, daß hinter dem Angeklagten kein Geschäftsbetrieb oder sonstige Vermögenswerte standen“, vielmehr ihm die insgesamt 500 DM als damalige Verlobte aus freien Stücken gegeben.

Richtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen des Landgerichts Frau ███████ vor Hergabe der 500 DM ermittelt hatte, der Angeklagte betreibe entgegen seinen Angaben keinen Drogistengroßhandel, die ihr vom Angeklagten bezeichnete Anschrift seiner Geschäftsniederlassung in ███████ stimme nicht und der Angeklagte bewohne in ███████ in einem Hause nur ein Zimmer, in dem drei Betten standen. Der Angeklagte erklärte Frau ███████ am nächsten Tage jedoch, daß sich die Wiederübernahme seines Geschäfts, das wegen Konkurses einen Treuhänder erhalten habe, bis zum 22. April 1959 verzögere, bat sie am 1. Mai und 1. Juni 1959 um Geld zur Bezahlung von geschäftlichen Verbindlichkeiten, obwohl er gar kein Geschäft geführt hatte, und ließ sich von ihr am 19. Juni erneut Geld geben, um sein Geschäft in ██████ wieder übernehmen zu können, obwohl er dort kein Geschäft besaß.

Danach unterliegt es rechtlich keinen Bedenken, daß das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten in den von ihm angenommenen fortgesetzten Betrug einbezogen hat.

b) Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkammer auch im Falle ██████ davon ausgehen, daß der Angeklagte sich eines fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Angeklagte zum Nachteil des Kaufmanns ██████ zwei vollendete Betrugshandlungen begangen, die, wie das Landgericht zwar ohne nähere Darlegung eines Gesamtvorsatzes, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten angenommen hat, in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe das Geld, das er zur Abdeckung dringender Verbindlichkeiten benötigt habe, von Frau ███████ stets ohne weiteres erhalten, steht der Annahme eines Betrugs nicht entgegen. Denn ██████ hatte keinen Anspruch darauf, daß Frau ███████ dem Angeklagten bei Rückzahlung des durch Täuschung erlangten Geldbetrags beisprang. Auch bleibt die vom Angeklagten aus Mitteln der Frau ███████ später vorgenommene Rückzahlung der von ihm zunächst bei ██████ erschwindelten 60 DM ohne Einfluß darauf, daß der Angeklagte zur Rückzahlung dieser 60 DM von vornherein nicht bereite Angeklagte — entgegen den Ausführungen der Revision — einen vollendeten Betrug bereits dadurch begangen hatte, daß er sich diesen Betrag von ██████ aushändigen ließ.

3. Die Strafzumessungsgründe der Strafkammer lassen ebenso wenig einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht nicht alles in Betracht gezogen hat, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Der Beschwerdeführer verkennt, daß das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht alle für die Strafzumessung in Frage kommenden Umstände darzulegen brauchte. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt nur die Anführung der Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, also keine erschöpfende Aufzählung. Glaubte das Landgericht, keine Strafmilderungsgründe feststellen zu können, so genügte der im angefochtenen Urteil enthaltene kurze Hinweis darauf, der dahin erläutert worden ist, daß auch die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten keinen Milderungsgrund darstelle, weil sie von ihm selbst verschuldet worden sei.

Daß die Strafkammer bei der Strafzumessung ihr Ermessen mißbraucht hätte, wird nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für alle Betrugshandlungen, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, das Vorhandensein von Strafmilderungsgründen zusammenfassend verneint hat. Es besteht deswegen kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht versäumt hätte, jeden einzelnen Betrugsfall — wie erforderlich — daraufhin zu überprüfen, ob mildernde Umstände zuzubilligen seien.

b) Die Strafkammer konnte entgegen den Ausführungen der Revision strafschärfend werten, daß der Angeklagte „arbeitsscheu“ ist und „seit 1950 kaum versucht“ hat, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen (UA S. 15).

Zutreffend bemerkt die Revision zwar, das Landgericht habe festgestellt, daß der Angeklagte von Mai bis Oktober 1958 als Bauhilfsarbeiter tätig war und diese Tätigkeit „wegen angeblicher körperlicher Erschöpfung“ wieder aufgab (UA S. 4). Daraus läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Strafkammer diese Bemühung des Angeklagten um Arbeit bei der Strafzumessung übersehen habe. Für das Gegenteil zeugt, daß das Landgericht UA S. 15 von kaum versuchten Bemühungen des Angeklagten um die Erlangung ehrlicher Arbeit seit 1950 spricht, was in übrigen damit übereinstimmt, daß sich im angefochtenen Urteil abgesehen von UA S. 4 sonst nur Wendungen finden, wonach der Angeklagte darauf aus war, ein Leben ohne ernstliche Arbeit zu führen.

c) Dafür, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die Einbeziehung früherer Verurteilungen in die vom Landgericht Paderborn durch Beschluß vom 19. Juni 1956 gebildete Gesamtstrafe übersehen hätte, wie der Beschwerdeführer meint, findet sich im angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt. Es war nicht erforderlich, daß die Strafkammer die bei Wiedergabe der Vorstrafen im Sachverhalt mitgeteilte Gesamtstrafenbildung in den Strafzumessungsgründen noch einmal hervorhob.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

RotbergSauerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen