Revision zu gewerbsmäßiger Hehlerei – Berufsverbot aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 882/53
- Datum
- 19.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Herkunft der Sache kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).
Gewerbsmäßige Hehlerei verlangt das Bestreben, sich durch wiederholte Taten eine Einkommensquelle von einiger Dauer zu verschaffen; wiederholte Einkäufe können als Glieder einer fortgesetzten Handlung gewertet werden.
Bei wiederholtem Ankauf von Metallen von deutlich jugendlichen Verkäufern ist die Kenntnis vom Alter der Verkäufer aus den Umständen zu schließen und kann Grundlage eines Vergehens nach dem UnedlMG sein.
Wird eine neuere strafrechtliche Regelung oder die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung berührt, muss das Urteil in den Gründen zur Anwendung dieser Vorschriften Stellung nehmen; unterbleibt dies, ist Rückverweisung geboten.
Für die Verhängung eines Berufsverbots ist eine konkrete und zukunftsgerichtete Gefährlichkeitsprüfung erforderlich; das Gericht darf nicht allein die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern muss die Persönlichkeit des Täters und die Voraussicht der weiteren Gefährdung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Ernst aus ████, geboren am ██ ███████ ██ ██ ████ ██ ████, ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Ausübung des Berufes als selbständiger Rohproduktenund Metallhändler sowie als Stellvertreter in diesen Gewerben untersagt worden ist. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedlMG) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden; die Ausübung des Berufes als selbständiger Rohprodukten- und Metallhändler und als Stellvertreter in diesem Gewerbe ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Die Revision erhebt die Sachrüge; sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) sind rechtsbedenkenfrei dargetan; insoweit erhebt auch die Revision keinen Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters. Der Angeklagte hat in seinem Schrott- und Rohproduktenhandelsbetrieb von 1952 bis Mai 1953 von verschiedenen Personen Metalle angekauft, die aus Diebstählen stamnten. Diese Herkunft der angebotenen Waren kannte er, mindestens hat er damit gerechnet und dies in Kauf genommen. Damit wollte die Strafkammer ersichtlich ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte jeweils den Ankauf auch für den Fall gewollt und gebilligt hat, dass seine „Ahnung“ tatsächlich zutraf (bedingter Vorsatz).
Entgegen der Auffassung der Revision wird auch die Annahme einer gewerbsmäßigen Hehlerei von den Feststellungen des Urteils getragen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte in allen Fällen von der Absicht bestimmt war, sich durch den wiederholten Ankauf von Diebesgut zusätzlich eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Die Rechtsprechung verlangt zwar, worauf die Revision hinweist, dass eine Einnahmequelle von einiger Dauer erstrebt sein muss, damit das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben ist. Nichts anderes hat aber das Landgericht mit seinen erwähnten Ausführungen sagen wollen. Rechtsirrtumsfrei hat es schließlich die einzelnen gewerbsmäßigen Hehlereihandlungen als Glieder einer fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. RGSt. 58, 19).
2. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMG (Ankauf von Minderjährigen) lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Angesichts der Jugend der Verkäufer (15 und 12 Jahre) kann es auch nicht zweifelhaft gewesen sein, dass der Angeklagte deren Alter gekannt hat.
3. Das Landgericht hat, obwohl es die Neufassung des § 260 StGB angewendet hat, zu der gleichfalls durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geschaffenen Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) in den Urteilsgründen keine Stellung genommen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Neufassung der gesetzlichen Bestimmung versehentlich bei der Urteilsfindung nicht beachtet wurde. Insoweit muss daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
4. Schließlich erweckt die Begründung des Urteils Bedenken, soweit sie sich mit dem ausgesprochenen Berufsverbot befasst. Der Angeklagte hat seine Straftaten unter Missbrauch seines Gewerbes begangen. Die Urteilsausführungen lassen den Eindruck entstehen, als ob das Landgericht bei dieser Betrachtung für den Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung irrtümlich nur die Verhältnisse im Auge hatte, die zur Zeit der Urteilsfällung vorlagen (vgl. RGSt. 74, 54). Der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte wird sich möglicherweise schon durch die Verhängung, gegebenenfalls durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe von neuen Straftaten dieser Art abschrecken lassen. Auch insoweit bedarf es der näheren Prüfung. Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Krumme | Gros | Seibert | |||
| Hille | Dr. Augustin |