Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeits- und Unterbringungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 87/97
Datum
25.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil die Schuldfähigkeitsprüfung (insb. Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration) und die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht hinreichend erörtert und begründet sind. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist die auf die Tatzeit zurückzurechnende Blutalkoholkonzentration zu ermitteln; eine erhebliche Alkoholisierung kann für sich genommen Anhaltspunkt für eine erhebliche Verminderung oder den Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB sein.

2

Sind eine psychiatrische Persönlichkeitsstörung und Alkoholgenuss gleichzeitig gegeben, ist eine Gesamtbetrachtung ihres Zusammenwirkens vorzunehmen; das Zusammenwirken kann zum vollständigen Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20, § 21 StGB) führen und muss vom Tatrichter erörtert werden.

3

Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfordern die positive Feststellung eines lang andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit begründet; das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen und die fachliche Begründung konkret darzulegen.

4

Für die Anordnung einer Unterbringung genügt die bloße Diagnosestellung nicht; es bedarf einer nachvollziehbaren Gefährlichkeitsprognose, die Anlass, Umstände früherer Taten und den aktuellen Gefährdungsstand zum Zeitpunkt der Urteilsfällung berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 11. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 87/97 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen ██, aus SC_______, dort geboren am Uwe C., geboren 1964, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung

Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Die Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der den Angeklagten als eine „global retardierte allgemein haltlose und bereits deutlich depravierte Persönlichkeit, bei der die Vernunfts- und Verstandesfunktionen gleichermaßen unterentwickelt sind“ (UA 4, 7), beschrieben hat. Diese Persönlichkeitsstörung hat sie – auch darin dem Sachverständigen folgend – als schwere andere seelische Abartigkeit gewertet, die – „unabhängig von der tataktuellen Blutalkoholkonzentration“ – zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe (UA 7). Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken der vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung vollständig ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht erörtert. Dessen hatte es aber schon deshalb bedurft, weil der Grad der Alkoholisierung hier nicht so gering war, dass eine solche Annahme von vornherein ausschied.

Die Strafkammer hat nämlich nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB auch schon allein im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten vorliegen können. Das Landgericht teilt lediglich das Ergebnis der dem Angeklagten um 5.25 Uhr entnommenen Blutprobe (1,59 ‰; UA 5) mit. Es hat es jedoch unterlassen, die grundsätzlich erforderliche Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorzunehmen. Diese ergibt hier für die Tatzeit „gegen 3.00 Uhr“ (UA 4) einen nicht ausschließbaren Wert von etwa 2,3 ‰ (vgl. zur genauen Rückrechnung Salger DRiZ 1989, 174, 175). Eine solche Alkoholisierung ist bereits für sich genommen ein Umstand, der auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hindeutet (vgl. BGHSt 37, 231, 234; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 30). Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Denn es hat sich ohne nähere Begründung der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, die alkoholische Enthemmung des Angeklagten habe den Grad verminderter Schuldfähigkeit nicht erreicht (vgl. UA 8).

Demgegenüber wäre zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach anderweitigem Streit gegen den Geschädigten „plötzlich“ tödlich wurde (UA 4). Ein solches spontanes gewalttätiges Geschehen kann immer auch auf einen auf den psychopathologischen Ausnahmezustand zurückzuführenden Verlust der Impulskontrolle hindeuten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits einmal vom Vorwurf, einen versuchten Totschlag zum Nachteil seines Bruders begangen zu haben, ersichtlich deshalb – unter gleichzeitiger Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – freigesprochen worden ist, weil seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit „bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰“ nicht ausschließbar aufgehoben war (UA 3). Angesichts dieser Umstände war auch hier eine Gesamtbetrachtung zu der Frage geboten, ob die Alkoholisierung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zusammen zum vollständigen Ausschluss seiner Schuldfähigkeit geführt haben können (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2 und § 21 Ursachen, mehrere 3). Daran fehlt es.

2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.

a) § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines langer andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat aber sein Ergebnis nur unzureichend begründet. Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (vgl. oben 1.) lassen bereits eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung vermissen; sie sind auch so allgemein gehalten, dass sich nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die festgestellte Störung tatsächlich dauerhaft ist und den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreicht (vgl. hierzu BGHSt 37, 397, 401 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 14; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 12; § 21 Rdn. 4). Weder die spezifischen Ursachen noch der Umfang des allgemeinen Entwicklungsdefizits werden näher beschrieben. Zudem bleibt offen, ob die im Urteil auch als „kindlich retardierte Form des Verantwortungsbewusstseins“ (UA 10) beschriebene Persönlichkeitsstörung überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Störungen entspricht.

Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Der Senat kann die Frage auch nicht von sich aus – etwa unter Zuhilfenahme der einschlägigen Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V(F) oder DSM-IV) – beantworten. Davon abgesehen erlaubte auch die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser Klassifikationssysteme noch keine hinreichenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit (vgl. BGHSt 37 aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24; DSM-IV, deutsche Ausgabe bearbeitet von Saß/Wittchen/Zaudig <1996> S. 3 und 946).

Zwar spricht die von dem Sachverständigen bei dem erwachsenen Angeklagten diagnostizierte Störung für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pathologisch bedingte Störungen Anlass für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen (BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401). Dass die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet, ist aber nicht ausreichend belegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1997 – 4 StR 629/96 und vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, letzterer zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

b) Darüber hinaus genügen auch die Ausführungen zur Gefahrlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgt ist. Das Urteil beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Störung „im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angesiedelt ist, diese ungünstige Verhaltensdisposition fortbestehen wird und sich diese Disposition auch weiterhin negativ im Sinne der Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auswirken wird“ (UA 9). Die Beurteilung der Gefahrlichkeit allein aufgrund des psychopathologischen Befundes reicht aber regelmäßig nicht aus (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 11; BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Eine eingehende Erörterung war trotz der festgestellten Anlasstat und der früheren Straftat des Angeklagten zum Nachteil seines Bruders (s. o. 1 a.E.) nicht entbehrlich. Zwar kann das Gewicht dieser Straftaten dafür sprechen, dass vom Angeklagten infolge seines Zustandes auch künftig „erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“. Ob es sich so verhält, lässt sich jedoch dem Urteil nicht zuverlässig entnehmen, weil Anlass und nähere Umstände der früheren Tat zum Nachteil des Bruders des Angeklagten im Urteil nicht mitgeteilt wurden. Darauf konnte hier aber schon deshalb nicht verzichtet werden, weil jene Tat bereits länger als acht Jahre zurückliegt, ohne dass sich dem Urteil entnehmen lässt, dass der Angeklagte – mit Ausnahme der Anlasstat – wieder strafällig geworden ist. Hierauf kommt es aber an, denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Angeklagte noch gefährlich ist, ist der der Urteilsfällung (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 63 Rdn. 12).

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Sie lassen jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unberührt; diese können deshalb bestehen bleiben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den von dem Angeklagten „bis heute“ fortgesetzten „Alkoholmissbrauch“ (UA 4) auch die Frage näherer Erörterung bedarf, ob auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) vorliegen. Im Übrigen wird der neue Tatrichter im Falle einer Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben, dass die Erzeugung eines „Leidensdrucks“ für eine Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nicht ohne Weiteres genügt (vgl. BGHSt 33, 285, 286 f.; BGH StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6 und 10).

Athing Kuckein Maatz Solin-Stojanović

Exner