Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Gläubigerbegünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 879/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten betreffen Verurteilungen wegen Betrugs, Gläubigerbegünstigung und Konkursvergehen. Der BGH hebt teilweise auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück, weil für die Annahme eines Vermögensschadens durch Täuschung und für die rechtliche Wirkung der Sicherungsvereinbarung weitere Feststellungen erforderlich sind. Andere Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug nach § 263 StGB ist ein Vermögensschaden nur anzunehmen, wenn durch die Täuschung eine wirtschaftlich nachteilige Vermögensumschichtung eingetreten ist; es ist konkret zu prüfen, ob eine bessere Sicherung zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich erreichbar gewesen wäre.

2

Der gutgläubige Erwerb eines pfandfreien Sicherungseigentums nach § 936 BGB kann die Annahme eines Vermögensschadens begründen; die Möglichkeit einer späteren Streitigkeit durch Pfandgläubiger kann bereits Schadenstatbestände indizieren.

3

Eine schuldrechtliche Vereinbarung, die keine hinreichend bestimmten Forderungen benennt, begründet keine dingliche Verfügung (keine Abtretung/Verpfändung); Leistungen im Rahmen solcher Vereinbarungen sind nur dann unter Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) strafbar, wenn sie dem Begünstigten rechtlich unzustehende Befriedigung verschaffen.

4

Die Fälligkeit einer Darlehensforderung bestimmt sich nach § 609 BGB, kann aber vertraglich für Zwecke der Einziehung und Aufrechnung so ausgestaltet werden, dass eine Befriedigung auch vor Ablauf der Kündigungsfristen zulässig ist; dies kann die strafrechtliche Bewertung (Gläubigerbegünstigung) beeinflussen.

5

Eine Strafbarkeit wegen Nichterstellung der Bilanz nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO kann bereits bei Fahrlässigkeit begründet werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 11. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau ████ aus █████, geboren am ████████ in ██████,

2. ███ aus █████, geboren den ██ in ███,

wegen Konkursvergehens u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ████████████████ als ██████████████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 11. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Ehefrau ███████ wegen Vergehens gegen § 241 KO und der Angeklagte ███ wegen Betrugs verurteilt sind. Auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen beider Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Es sind unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden:

a) die Ehefrau █████ wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO, wegen Vergehens gegen § 241 KO und wegen Pfandbruchs zu zwei Geldstrafen und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten,

b) der Ehemann ██████ wegen Pfandbruchs, Betrugs sowie wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und erheben die allgemeine Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) und deshalb unbeachtlich. Im Übrigen führen die Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

A. Revision des Angeklagten Ehemannes ███

1.) Die Verurteilung wegen Pfandbruchs sowie wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird von den getroffenen Feststellungen getragen (§§ 137, 156, 263, 43, 73 StGB). Die rechtliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2.) Dagegen bestehen gegen die Annahme eines vollendeten Betrugs im Falle II b aa durchgreifende Bedenken. Die durch die Täuschungshandlung des Angeklagten bewirkte Verfügung sieht das Landgericht darin, dass die getäuschte Firma davon Abstand nahm, statt des „völlig wertlosen Sicherungseigentums an dem Lastkraftwagen sich um eine andere und bessere Sicherung ihrer Forderung zu bemühen oder anderweit gegen die Schuldnerin vorzugehen. Die Gläubigerin ist indessen nur dann geschädigt worden, wenn sie am 20. Februar 1952 noch eine andere, bessere Sicherung tatsächlich hätte erlangen können. Das muss nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen: Schon nach fünf Tagen wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, die Zahlungen der Firma waren bereits früher eingestellt worden. Die Lage des Geschäfts war am 20. Februar 1952 „hoffnungslos“. Insoweit bedarf daher der Sachverhalt näherer Aufklärung. Dabei wird das Landgericht auch ermitteln müssen, ob die Gläubigerin auf Grund der Veräußerung unmittelbaren Besitz an dem Lastkraftwagen erhalten hat und ob dann nicht kraft ihres guten Glaubens die Pfändungspfandrechte untergingen (§ 936 BGB). Die Annahme des Tatrichters, die Gläubigerin habe ein völlig wertloses Sicherungseigentum erlangt, weil die Pfandrechte unberührt blieben, entbehrt bisher der ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Ein Vermögensschaden läge übrigens unter Umständen schon darin, dass die Pfandgläubiger der neuen Eigentümerin die Pfandfreiheit des Sicherungseigentums – wenn auch im Ergebnis ohne Erfolg – streitig machen könnten (vgl. BGHSt. 1, 92, 94). Hat sich die Gläubigerin durch die Vorspiegelung des Angeklagten bestimmen lassen, eine vorhandene bessere Sicherungsmöglichkeit nicht zu verwerten, so könnte der Tatbestand des Betrugs sonach auch dann gegeben sein, wenn die Gläubigerin kraft guten Glaubens ein pfandfreies Sicherungseigentum an dem Lastkraftwagen gemäß § 936 BGB erworben hätte. Das Landgericht wird schließlich das Verhalten des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Pfandbruchs (§ 137 StGB) zu prüfen haben.

B. Revision der angeklagten Ehefrau ████

1.) Gegen die Verurteilung wegen Pfandbruchs bestehen keine Bedenken. Was das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (Nichterstellung einer Bilanz für das Jahr 1950) anlangt, so hat das Landgericht mindestens Fahrlässigkeit der Angeklagten angenommen; diese Schuldform reicht zur Bestrafung aus der bezeichneten Gesetzesbestimmung aus (RGSt. 58, 305).

2.) Der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte erhielt von ihrem Handelsvertreter ███ im April 1950 ein Darlehen über 1600 DM. Ende 1951 hinterlegte er bei der Sparkasse zwei Sparbücher, von denen für sie 1800 DM als weiterer Kredit abgehoben werden sollten. Am 28. Dezember 1951 ließ sich █████ eine bisher nur mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigen, wonach sich „zur Sicherung dieses Darlehens die Firma ██████ verpflichtete, █████ das Recht einzuräumen, jederzeit aus Lieferungen seiner Kundschaft offenstehende Beträge zu kassieren und für sich zu behalten, soweit sie zur Abgeltung seines Darlehens ausreichen“. Anfang Januar wurden die 1800 DM von den Sparbüchern abgehoben und dem Konto der Angeklagten gutgeschrieben. Als █████, der von der schlechten Lage der Firma nicht unterrichtet war, am 23. Februar 1952 von der Absicht der Angeklagten, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu beantragen, vernahm und am nächsten Tage ihr dringende Vorhalte machte, erklärte sie, dass er von seinem Recht, bei der Kundschaft für eigene Rechnung zu kassieren, Gebrauch machen dürfe. Das geschah noch am selben Tage. Außerdem erhielt ███ Waren im Werte von 329,80 DM zum weiteren Ausgleich seiner Darlehensforderung.

Unbedenklich ist die Annahme eines Konkursvergehens (§ 241 KO), soweit die Angeklagte Sachwerte zur Begleichung der Darlehensschuld gab; denn auf diese Art der Befriedigung hatte █████ keinen rechtlichen Anspruch. Gegen den Rechtsbestand der zunächst mündlich, am 18. Dezember 1951 schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung hat das Landgericht ebenfalls mit Recht keine Bedenken erhoben. Sie enthält indes weder eine Verpflichtung noch eine Abtretung von Forderungen der Firma an ███, wie das Landgericht anzunehmen scheint; denn es fehlt schon an der ausreichenden Bestimmtheit der Forderungen, die abgetreten oder verpfändet sein sollen. Sie stellt daher keine Verfügung mit dinglicher Wirkung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Regelung dar, wonach █████ eine Einziehungsermächtigung zu erteilen und ihm zu gestatten war, mit seiner Darlehensforderung gegen den Anspruch der Firma auf Ablieferung der eingezogenen Beträge aufzurechnen. █████ hat sonach einen Anspruch auf diese Art der Befriedigung erworben. Wenn die schriftliche Vereinbarung vom 18. Dezember 1951 auch nach ihrem Wortlaute zur Sicherung der Darlehensforderung geschlossen wurde, so schließt das nicht aus, dass ███ für den Fall der Gefährdung seiner Forderung zugleich ein Recht auf Befriedigung im Wege der alsdann zu erteilenden Einziehungsermächtigung erlangen sollte. Dass dies der Sinn des Vertrages war, ergibt sich aus der sogleich getroffenen Abrede, dass █████ die eingezogenen Beträge zur Abgeltung seines Darlehens behalten sollte. Der Angeklagten kann daher insoweit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe dem ████ noch am 24. Februar 1952 eine Befriedigung für seine Forderung zukommen lassen, die er in dieser Art nicht habe verlangen können.

Die Strafkammer ist ferner der Auffassung, am 24. Februar 1952 sei die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens noch nicht fällig gewesen, daher hätte die Angeklagte dem █████ eine Leistung zukommen lassen, die er zu diesem Zeitpunkte noch nicht hätte verlangen können (§ 241 KO).

Es mag zutreffen, dass die Darlehensforderung noch nicht fällig war. Da nach den Urteilsfeststellungen die Parteien über die Rückzahlung des Darlehens keine Vereinbarung getroffen haben, bestimmt sich die Fälligkeit nach § 609 Abs. 1 und 2 BGB. Zur Rückzahlung war die Angeklagte daher erst nach einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet. Daran hat auch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1951 nichts geändert. Da sie aber nicht nur der Sicherung der Darlehensforderung, sondern auch der Befriedigung dienen sollte, haben die Beteiligten möglicherweise die Befugnis des █████ zum Einzug von Außenständen der Firma und zur Aufrechnung von der Fälligkeit der Darlehensschuld unabhängig machen wollen. Auch darin kann der Zweck der schriftlichen Vereinbarung vom 18. Dezember 1951 bestanden haben. Für eine solche Auslegung spricht einmal der Umstand, dass sich ███ „jederzeit“ auf diese Weise Befriedigung verschaffen durfte, zum anderen, dass die Angeklagte ihm am 24. Februar 1952 von sich aus auf seine Befugnis hingewiesen hat. Bei der im Bereiche des bürgerlichen Rechts herrschenden Vertragsfreiheit bestehen gegen die Gültigkeit einer Vereinbarung über die Aufrechenbarkeit einer noch nicht fälligen Forderung keine Bedenken (RGZ 104, 186, 188). Das Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufzuklären haben. Eine Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung entfiele insoweit, wenn sich ██████ am 24. Februar 1952 schon auf Grund des früheren Vertrages Befriedigung durch Einzug von Außenständen der Firma verschaffen durfte.

In der neuen Verhandlung wird auch noch über eine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung (§ 23 StGB) zu entscheiden sein.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin