Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Ersatzeinziehung wegen Verfahrensvoraussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 879/51
Datum
19.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Verschweigens öffentlicher Deckenbestände einer Wirtschaftsstraftat für schuldig befunden und zur Zahlung von 3.615 DM verurteilt; das Verfahren war insoweit nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt worden. Der BGH bestätigt die tatbestandlichen Feststellungen, hebt jedoch die Verurteilung zur Ersatzeinziehung auf, weil die Staatsanwaltschaft die Einziehung nicht beantragt oder ihren Willen hierzu nicht erkennbar gemacht hatte. Soweit es um die Strafbarkeit und Gefährdung der Versorgung geht, bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung sowie die Ersatzeinziehung bleiben trotz Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz grundsätzlich zulässig; die Ersatzeinziehung ist als Einziehung im Sinne des § 3 Abs. 3 StFG zu werten.

2

Die Anordnung einer Einziehung oder Ersatzeinziehung setzt als Verfahrensvoraussetzung voraus, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung beantragt oder zumindest ihren Willen zur Durchführung erkennbar gemacht hat; ohne diesen Antrag ist die Anordnung nicht möglich und das Verfahren insoweit einzustellen.

3

Das vorsätzliche Beiseiteschaffen oder Zurückhalten von für eine Behörde freigegebenen Vorräten erfüllt wirtschaftsstrafrechtliche Tatbestände, wenn dadurch der zuständigen Stelle die Verfügung entzogen oder die planmäßige Verwendung gefährdet wird; eine tatsächliche Versorgungslücke ist nicht erforderlich, es genügt die Gefährdung.

4

Die subjektive Tatseite kann in bewusster Pflichtwidrigkeit bestehen, durch die der Täter die Interessen der Allgemeinheit in kauf nimmt; es bedarf nicht des Nachweises, dass der Täter erwartete, die Bestände später selbst nutzen zu können.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 30. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Erdmut ██████ aus ████, geboren am █████ 1906 in BO, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hittle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30. August 1951 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.615,– DM verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten einer Wirtschaftsstraftat für schuldig befunden, weil er 600 Decken, die er im Jahre 1946 als Leiter des Gesundheitsamtes ██ ██ für den Fall einer Seuche auf Grund von Freigabeerklärungen des Wirtschafts- bzw. des Landeswirtschaftsamtes zugunsten des Gesundheitsamtes von der bei dieser Dienststelle tätigen Gesundheitspflegerin E. teils mit deren, teils mit eigenen Mitteln hatte ankaufen und abgesondert lagern lassen, nach seiner Entlassung Ende Januar 1947 aus Verdruss verheimlichte. Das Gericht hat zwar das Strafverfahren insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, jedoch auf Einziehung des Geldbetrages von 3.615,– DM erkannt, den der Angeklagte im April 1949 aus dem Verkauf eines Teiles dieser Decken erlöst hat. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, weil nicht angegeben worden ist, welche Beweismittel sich dem Tatrichter zur Benutzung aufgedrängt haben sollen (BGHSt 2, 168).

Den Urteilsfeststellungen ist einwandfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte die Decken ihrer bestimmungsgemäßen Verwertung als Rücklage des Gesundheitsamtes durch pflichtwidriges Verschweigen entzogen hat. Das Vorhandensein der Decken war vom Angeklagten nicht aktenkundig gemacht worden. Die Decken lagerten zum Teil in einer Räucherkammer, die von der Gesundheitspflegerin Erber persönlich unter Verschluss gehalten wurde, zum Teil auf Grund privater Vereinbarung für den Angeklagten in einem Krankenhaus.

Dass das Vorhandensein der Decken der ersichtlich in vollem Einvernehmen mit dem Angeklagten verfahrenden Gesundheitspflegerin █████ bekannt war, vermochte eine Kenntnis der für das Gesundheitswesen verantwortlichen Beamten auch in der Vorstellung des Angeklagten nicht zu ersetzen; denn zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der maßgebenden Stelle die Verfügung über die – für das Gesundheitsamt, nicht für den Angeklagten freigegebenen – Decken jederzeit, insbesondere auch vor dem Ausbruch einer Seuche, möglich sein musste, und dass der Angeklagte nicht befugt war, die Decken dieser Bestimmung zu entziehen. Ob der Angeklagte die Decken der ordnungsgemäßen Verfügung durch die zuständige Dienststelle dauernd oder nur vorübergehend bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt entziehen wollte, ist ohne Belang, weil das Beiseiteschaffen wie das Zurückhalten in gleicher Weise unter Strafdrohung stand und steht (vgl. RGSt 75, 134).

Ohne Rechtsirrtum ist der Tatrichter zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte durch das Verschweigen des erheblichen Bestandes an Decken die Versorgung der Bevölkerung gefährdet hat (vgl. RG HRR 1941 Nr. 666). Es liegt kein Widerspruch darin, dass die mehreren von der Strafkammer erwogenen Möglichkeiten, wie die vom Angeklagten begründete Gefahr sich hätte verwirklichen können, sich überschneiden; denn schon das Vorhandensein einer dieser Möglichkeiten genügte, um die Gefahr einer Beeinträchtigung der Versorgungslage zu begründen. Dass die Bedarfsdeckung tatsächlich beeinträchtigt worden ist, wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.

Auch der innere Tatbestand ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Ob der Angeklagte angenommen hat, bei Ausbruch einer Seuche werde auf den verheimlichten Deckenbestand ohnehin zurückgegriffen werden, ist ohne Belang; denn zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass die verantwortliche Dienststelle auch schon vorher in der Lage sein musste, mit dem Bestand zu planen und über ihn nach ihrem Ermessen zu verfügen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die Interessen der Bevölkerung in bewusster Pflichtwidrigkeit hintansetzte, weil er aus Ärger über seine Entlassung eine Auslieferung der Decken an die Kreisverwaltung um jeden Preis vermeiden wollte, und dass er sich der Folgen seines Verhaltens bewusst war. Wenn die Strafkammer eine derartige Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit trotz besserer Einsicht als verwerflich und somit als böswillig wertet, so tritt darin ein Rechtsirrtum nicht zutage (vgl. RG HRR 1942 Nr. 445).

Auf Grund der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte hiernach sowohl den Tatbestand des § 1 KWVO als auch den – nur Vorsatz voraussetzenden – des § 1 WiStG erfüllt. Ob die Strafkammer für die Würdigung des Sachverhalts auf die zuerst genannte Vorschrift trotz § 104 WiStG zu Recht zurückgegangen ist, kann unentschieden bleiben, weil sie für die Bemessung der etwa zu verhängenden Strafe von § 1 WiStG ausgegangen und zur Einstellung des Verfahrens gelangt ist.

Diese Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist, da der schuldige Angeklagte die von ihm erstrebte Freisprechung nicht beanspruchen kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Strafkammer das Verfahren eingestellt hat, ist die Revision mithin unbegründet.

Dagegen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Angeklagte darüber hinaus im Wege der Ersatzeinziehung verurteilt worden ist, an die Staatskasse 3.615,– DM zu zahlen.

Zwar geht die Strafkammer an sich zutreffend davon aus, dass die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einer Ersatzeinziehung gemäß § 41 WiStG nicht entgegenstand; denn auch wenn die Ersatzeinziehung ihrer rechtlichen Natur nach nicht als eine Sicherungsmaßnahme, sondern als echte Nebenstrafe erachtet wird (vgl. RGSt 72, 239; BGH 1 StR 139/51 vom 9.10.1951; Drost-Erbs III zu § 41 WiStG), so reicht doch die strafbefreiende Wirkung des Amnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht weiter als der Wille des Gesetzes (vgl. BGHSt 1, 75). Nun sieht § 3 Abs. 3 StFG ausdrücklich vor, dass ungeachtet der Verfahrenseinstellung über eine Einziehung entschieden werden kann. Angesichts der einschränkenden Fassung des § 2 Abs. 4 StFG („nur“) ist damit klar zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Niederschlagung des Verfahrens jegliche Einziehung zulässig bleibt, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als Sicherungsmaßnahme oder als Nebenstrafe zu werten wäre (vgl. Brandstetter StFG 57). Die Einziehung der Decken, auf die sich die Wirtschaftsstraftat des Angeklagten bezog, wäre daher gemäß § 39 WiStG zulässig geblieben. Für die Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG kann nichts anderes gelten; denn sie tritt lediglich an die Stelle der tatsächlich nicht durchführbaren Einziehung der bereits verkauften Decken selbst. Auch die Ersatzeinziehung ist somit eine Einziehung im Sinne des § 3 Abs. 3 StFG.

Die in der Rechtsprechung überwiegend verneinte Frage, ob die Einziehung (Ersatzeinziehung) schon in dem eingestellten Strafverfahren selbst ausgesprochen werden darf (vgl. die Übersicht bei Brandstetter aaO S. 74 sowie BGH 3 StR 538/51 vom 14.2.1952), kann hier auf sich beruhen; denn eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung für die selbständige Einziehung ist immer, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung beantragt oder wenigstens ihren Willen zur Durchführung der Einziehung zu erkennen gegeben hat (RG DJ 1941, 166; BayObLG JW 1935, 220 Nr. 23; HRR 1955 Nr. [REDACTED]).

Diese Verfahrensvoraussetzung war und ist hier nicht gegeben. Weder in der Anklageschrift noch bei dem Schlussvortrag in der Hauptverhandlung oder anderweit hat die Staatsanwaltschaft im Mindesten erkennen lassen, dass sie eine Einziehung oder Ersatzeinziehung erstrebe. Der bloße Hinweis auf den Charakter des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens als einer Wirtschaftsstraftat reicht hierzu deshalb nicht aus, weil die Einziehung keine gesetzlich notwendige Rechtsfolge einer derartigen Verfehlung ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht. Die von der Strafkammer ausgesprochene Ersatzeinziehung kann daher nicht bestehen bleiben; vielmehr war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO auch insoweit einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßHittle

Zitiert (2)