BGH: Änderung des Schuldspruchs zu versuchtem Diebstahl, übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/92
- Datum
- 16.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch ändern, sofern ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können.
Wird der Täter vor der Sicherung der Beute überrascht, ist regelmäßig nur vom Versuch der Wegnahme auszugehen.
Gesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere Fälle sind nach ständiger Rechtsprechung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.
Eine Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwingend zu einer Änderung des Strafausspruchs, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen und der Strafzumessung bereits die maßgeblichen Umstände (z. B. Nichtvollendung) berücksichtigt hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen; bei Jugendlichen kann nach § 74 JGG von der Kostenauferlegung abgesehen werden.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Magdeburg, 29. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 87/92 vom 16. März 1992 in der Strafsache gegen
1. ███████████, dort geboren am Ronald ██ 1968, zur Zeit in Haft,
2. █, dort geboren am Nico ██ 1972, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 29. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er anstelle des „Diebstahls im besonders schweren Fall“ des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Seine weitergehende Revision und die Revision 2. des Angeklagten K gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte M hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten N wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Gründe
Die Rechtsmittel erweisen sich ganz überwiegend als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. Februar 1992 zutreffend dargelegt hat.
Lediglich der den Angeklagten ███ betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls bedarf der Änderung dahingehend, dass es sich insoweit lediglich um einen Versuch gehandelt hat; die Täter sind bei der Tat und vor Sicherung der Beute von der Polizei überrascht worden. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können. In dem neu gefassten Schuldspruch entfällt allerdings der Zusatz „im besonders schweren Fall“, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; NStZ 1984, 262, 263) das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht erfasst. Das Bezirksgericht hat – abweichend von der Urteilsformel – bereits bei der rechtlichen Einordnung der Tat in den Urteilsgründen und dementsprechend offensichtlich auch bei der Festsetzung der außerst milden Einzelstrafe (3 Monate
Freiheitsstrafe) der Tatsache, dass es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist, Rechnung getragen.
| Salger | Nehm | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |