Treffer
BGH Urteil

Revisionen: Staatsanwaltschaft verworfen, Angeklagter Erfolg - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 87/89
Datum
20.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Generalstaatsanwaltschaft rügte hingegen versuchten Mord. Die Staatsanwaltschaftsrevision wird verworfen, die des Angeklagten ist begründet: Das Landgericht hat die Frage der Schuldunfähigkeit im Vollrausch nicht hinreichend aufgeklärt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Handeln liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt; es genügt, dass er sich der entsprechenden tatsächlichen Umstände bewusst ist.

2

Für das Mordmerkmal der Heimtücke ist nicht erforderlich, dass der Täter die Arglosigkeit als ursächliche Bedingung seines Handelns beabsichtigt; maßgeblich ist das Bewusstsein, den arglosen Menschen überraschend anzugreifen.

3

Bei erheblicher, selbstverschuldeter alkoholbedingter Verminderung der Steuerungsfähigkeit kommt eine Verurteilung nach § 323a StGB (Vollrausch) in Betracht, wenn Schuldunfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

4

Ergeben sich durch hohe Blutalkoholkonzentration, Amnesieangaben oder andere Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit, hat der Tatrichter dies in überzeugenden Feststellungen zu prüfen; unterbleibt eine solche Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 9. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

4 StR 87/89 in der Strafsache gegen █ Franz BC, geboren am █ 1953 in ███, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Steindorf, Dr. als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. November 1988 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere als die bisher zuständige, dem Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat angeordnet, ihn in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dessen Verurteilung wegen versuchten Mordes.

Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Diese Rüge ist begründet.

I.

Der Angeklagte trank in der Nacht vom 22. zum 23. März 1988 in der Wohnung eines Bekannten erhebliche Mengen Alkohol. Um 5 Uhr verließ er das Haus seines Gastgebers und begab sich, nachdem er zunächst die falsche Richtung eingeschlagen hatte, zu seiner Wohnung. Dort holte er eine mit acht Patronen geladene Selbstladepistole des Kalibers 9 mm. Auf der Straße rief er einem Passanten zu, er solle herkommen, er wolle ihm etwas zeigen. Dieser kümmerte sich nicht um ihn. Als in diesem Augenblick ein Milchtankwagen vorbeifuhr, gab der Angeklagte zwei Schüsse ab, ohne das Fahrzeug zu treffen. Der Fahrer des Tankwagens hielt kurz darauf vor einem Milchhäuschen und sagte zu dem vorbeigehenden Angeklagten, er glaube, jemand habe auf ihn geschossen. Dieser antwortete „I’m sorry“ und ging weiter.

Kurz darauf taumelte er mit erhobenen Händen auf eine Kraftfahrerin zu, die ihr Fahrzeug gerade rückwärts aus ihrer Garage fahren wollte. Die Fahrerin setzte ihren Kraftwagen vor das beleuchtete Küchenfenster ihres Hauses. Der Angeklagte folgte ihr und sagte: „Hab’ keine Angst, wo ist der Chef“. Ihre Frage „Franz, was willst Du von mir?“ beantwortete er nicht. Er ging weiter und erreichte etwa um 5.45 Uhr das Haus des späteren Opfers Renate BC. Diese wollte ihr Kraftfahrzeug aus der Garage holen, als der Angeklagte sich näherte; vorher öffnete sie noch die Klappladen ihres Hausanwesens. „Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit hinter eine kleine Kiefer im Garten des Anwesens BC begeben, trat nunmehr unvermittelt auf sie zu, ging in die Hocke und gab die mitgeführte Pistole 08 in beiden Händen haltend – sechs gezielte Schüsse in Tötungsabsicht aus kurzer Entfernung (mindestens 0,5 m und höchstens 5 m) auf Renate BC ab“ (UA 12). Alle Schüsse trafen den Körper des Opfers. Der Angeklagte floh über ein Gartengeländer und einen Holzsteg und versteckte sich hinter Bäumen, nachdem er die Pistole weggeworfen hatte. Kurz darauf wurde er festgenommen. Renate █████ wurde ärztlich versorgt. Als Folge der Schussverletzungen ist sie teilquerschnittsgelähmt. Eines der Projektile befindet sich noch in ihrem Schulterblatt.

II.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift die Annahme des Landgerichts an, eine heimtückische Handlungsweise sei nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.

Die Staatsanwaltschaft macht allerdings zu Recht geltend, dass sich das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung nicht mit seiner Feststellung auseinandergesetzt hat, dass sich der Angeklagte vor der Tat im Garten des Opfers „hinter eine kleine Kiefer ... begeben hat“. Diese Verhaltensweise des Angeklagten kann darauf hindeuten, dass er sich vor dem Opfer versteckt hat, um ihre Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auszunutzen.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft auch darauf hin, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht eindeutig erkennen lassen, ob es das Merkmal der Heimtücke rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Sein Hinweis, es stehe nicht fest, ob der „erheblich alkoholisierte Angeklagte“ die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers „erkannte und ausnutzen wollte“ (UA 23), lässt, soweit der Tatrichter auf das Erfordernis des Ausnutzenwollens abstellt, darauf schließen, dass er zu enge Anforderungen an das Mordmerkmal stellt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt (BGHSt 32, 382, 383; 33, 363, 364). Das bedeutet nicht, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns machen und sie in diesem Sinne ausnutzen will (BGH NStZ 1984, 506 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1). Es reicht vielmehr aus, dass er sich der tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewusst gewesen ist; er muss ihr Vorliegen nicht nur in einer oberflächlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat in dem Sinne erfasst haben, dass er sich bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2).

Diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils haben sich indes nicht ausgewirkt, weil das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei „unklar geblieben“, „was“ im Tatzeitpunkt „(bei Abgabe der Schüsse) im Angeklagten vorging“ (UA 23). Es hat dabei die Blutalkoholkonzentration von etwa 2,68 ‰ – die es unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5) errechnet hat – erwogen und berücksichtigt, dass eine „Täter-Opfer-Beziehung“ fehlt und „irgendwie geartete Rückschlüsse auf die Motive“ (UA 23) nicht möglich sind.

Bei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, dass beim objektiv heimtückisch handelnden Angeklagten auch die subjektiven Anforderungen vorliegen, die seine Tat zum versuchten Mord machen würden. Dass er keines der sonstigen Mordmerkmale erfüllt hat, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgeführt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb keinen Erfolg. Sie ist zu verwerfen. Darauf, dass sie auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an (BGH VRS 50, 369), weil die Gründe, die das angefochtene Urteil in Frage stellen, auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigen sind.

III.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich die Strafkammer mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen war, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.

1. Sie ist der Auffassung, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Vollrausch im Sinne des § 323a StGB zu werten sei. Ihre Begründung, der „sichere Bereich seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit“ sei nicht „bereits in Richtung Schuldunfähigkeit überschritten“ gewesen (UA 24), ist missverständlich. Der Rausch im Sinne des § 323a StGB hat nicht zur Voraussetzung, dass eine Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen oder zumindest festgestellt ist, dass er den sicheren Bereich des § 21 StGB zu § 20 StGB hin verlassen hat (BGHSt 32, 48, 54). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Steuerungsfähigkeit des Täters wegen schuldhaften – und zwar, wie den Feststellungen entnommen werden kann, vorsätzlichen – Sichberauschens jedenfalls erheblich vermindert gewesen ist, ist deshalb die Verurteilung auf § 323a StGB zu stützen, wenn er nicht ausschließbar schuldunfähig war.

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat deshalb nur Bestand, wenn Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 32, 48, 55). Ob dies hier der Fall ist, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

a) Sein Hinweis, die „ganzen Tatumstände und das Gesamtbild der Tat wie auch das durchaus noch ziel- und sachgerechte Verhalten vor, bei und nach der Tat“ sprächen gegen das Vorliegen eines Vollrausches (UA 24), ist nach den Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Zutreffend hat der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, „die scheinbare Sinnlosigkeit“ und das „Gesamtverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat“ bei der Prüfung herangezogen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5), ob eine „die Hemmungsfähigkeit ausschließende Alkoholintoxikation vorgelegen hat“ (UA 21).

b) Er hat dies – und ihm folgend der Tatrichter – verneint. Im Urteil ist nicht ausgeführt, wie dies zu begründen ist. Das Landgericht verkennt nicht, dass beim Vorliegen einer Amnesie die psychopathologische Diagnose einer „alkoholbedingten, Schuldunfähigkeit verursachenden – Bewusstseinsstörung“ gesichert oder jedenfalls nicht ausgeschlossen sein könnte (BGH, Beschluss vom 2. November 1981 – 3 StR 382/81 unter Hinweis auf Witter in Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. II 1972, § 1010 und in Grundriss der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie 1970 S. 174; auch BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5 unter Hinweis auf Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II 1974 S. 112 und Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 323; sowie Rasch NJW 1980, 1309, 1312).

Der Angeklagte macht „eine vollständige Amnesie geltend, die nur am Ende durch das Eintreffen der Polizei, die Wahrnehmung von Blaulicht etwas aufgelockert sei“. Die Erwägungen des Tatrichters zu dieser Einlassung, es sei „praktisch auszuschließen, dass die angegebene Amnesie intoxikationsbedingt gewesen sei“ (UA 21), kann dahin verstanden werden, dass er von Erinnerungslosigkeit ausgeht, sie aber nicht für intoxikationsbedingt hält. Andere Ursachen für den vom Angeklagten behaupteten Wegfall der Erinnerung hat das Landgericht aber nicht festgestellt. „Verdrängungstendenzen oder direkte Verleugnung“ bezeichnet es ausdrücklich als „andere mögliche Ursachen“. Seine ergänzende Erwägung, ein toxisch bedingter „Filmriss“ sei „angesichts der Blutalkoholkonzentration nicht zu erwarten“ (UA 21), wäre zutreffend, wenn bei einem Blutalkoholgehalt von 2,68 ‰ eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht in Frage käme. Dies ist aber nicht der Fall. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, bei einem Blutalkoholisierungsgrad ab 3 ‰ sei Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 13), bedeutet nicht, dass eine alkoholbedingte Amnesie, die Schuldunfähigkeit belegen kann, bei niedrigeren Werten von vornherein ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 2: Mögliche Erinnerungslücke bei 2,2 ‰).

Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der neu entscheidende Tatrichter wird die Frage möglicher Schuldunfähigkeit nochmals unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles zu prüfen haben.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichGoydke

Zitiert von (6)