Revision wegen unzulässiger Strafzumessung bei fortgesetzter Unzucht aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/71
- Datum
- 17.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarem Umfang fortgesetzter Taten hat das Gericht nur den nachgewiesenen Mindestumfang festzustellen; nur dieser darf der Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden.
Die Berücksichtigung einer angenommenen, nicht nachgewiesenen ‚Dunkelziffer‘ bei der Strafzumessung führt zu einer unzulässigen Verdachtsstrafe und ist unzulässig.
Beeinträchtigt ein Fehler in der Strafzumessung eines Tatbestands die Verlässlichkeit weiterer Teilstrafen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Feststellungen über fortgesetzte sexuelle Tatbegehung ist der Fortsetzungszusammenhang darzulegen; unterbleibt eine klare Bestimmung des Mindestumfangs, ist die Verurteilung insoweit nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 87/71 § 44 in der Strafsache ████████ gegen den Bohrwerker Kurt ███ aus KD, Landkreis ████, geboren ███ 1922 in ███████, Kreis █████ wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Im Fall der fortgesetzten Unzucht zum Nachteil der Kinder Michaela und Gabriele hat die Jugendkammer festgestellt, dass sich der Angeklagte von Ende 1966 bis Oktober 1969, insbesondere im Sommer 1969, in mindestens zehn Fällen an Michaela und in mindestens vier Fällen an Gabriele vergangen hat, wobei an dem ersten der vier Fälle beide Kinder beteiligt waren. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch auch „erschwerend die darüber hinausgehende Dunkelziffer nicht festgestellter Vorfälle berücksichtigt“. Das beanstandet die Revision mit Recht.
Lässt sich der Umfang einer fortgesetzten Handlung nicht vollständig klären, so hat das Gericht den Mindestumfang der Tat festzustellen. Nur in diesem Umfang darf sie dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden (BGH LM Nr. 11 Vorb. 2 zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang; GA 1959, 371). Andernfalls träfe den Täter eine unzulässige Verdachtsstrafe.
Da nicht auszuschließen ist, dass auch die Höhe der im zweiten Fall (fortgesetzte Unzucht mit Heike ███) verhängten Strafe von den Strafzumessungserwägungen im ersten Fall beeinflusst ist, kann auch diese Strafe keinen Bestand haben.
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