Verbot der Schlechterstellung bei Umqualifikation von Tatmehrheit in Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/63
- Datum
- 05.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Schlechterstellung ist nicht verletzt, wenn die jetzt verhängte Strafe die frühere(n) Strafe(n) nicht übersteigt und dieselben Sachverhalte zugrunde liegen.
Die Umqualifikation eines Vorgehens von Tatmehrheit in Tateinheit berührt prinzipiell nicht den Umfang der abgeurteilten Tatvorgänge und begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht berücksichtigen, ob Straftatbestände durch eine oder mehrere Handlungen erfüllt werden; das Gewicht dieses Gesichtspunkts hängt vom konkreten Unrechts- und Schuldgehalt sowie der Gefährlichkeit des Verhaltens ab.
Ein Beweisantrag auf Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit ist hinsichtlich §51 Abs.1 StGB zurückzuweisen, soweit der Schuldspruch rechtskräftig ist; Anträge nach §51 Abs.2 StGB sind nur zuzulassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine erheblich beeinträchtigte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 7. Januar 1963
Rubrum
BGH, Urt. v. 5. April 1963 – 4 StR 87/63 – LG Detmold
In der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Arno ██████, geboren am ████████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ███ █████████████████,
Leitsatz
Ist ein Urteil mit der Begründung aufgehoben worden, dass die zur Aburteilung stehenden Straftaten nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen, so wird das Verbot der Schlechterstellung nicht dadurch verletzt, dass der Richter auf dieselbe Strafe erkennt, die das frühere Urteil als Gesamtstrafe verhängt hatte.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Januar 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Detmold vom 21. Mai 1962 wegen Entführung und außerdem wegen Notzucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einsatzstrafe für die Notzucht hatte zwei Jahre drei Monate Zuchthaus betragen, die Einzelstrafe für die Entführung ein Jahr drei Monate Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte waren ihm auf drei Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen worden.
Auf seine erste Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verurteilt wurde. Im Strafausspruch ist das Urteil aufgehoben worden.
Das Landgericht hat erneut auf eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren neun Monaten und auf dieselben Nebentatenentscheidungen erkannt.
1. Die Revision meint, es verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung, dass das Landgericht, obwohl nunmehr die Strafe für Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu verhängen war, der Höhe nach dieselbe Strafe festgesetzt hat wie im ersten Urteil bei Tatmehrheit.
Das Verbot der Schlechterstellung ist nicht verletzt.
Bei der Beurteilung, ob eine höhere Strafe als früher verhängt ist, sind sowohl die Strafen als auch die abgeurteilten Tatvorgänge, auf die sich die Strafen beziehen, miteinander zu vergleichen. Sind in beiden Verfahren dieselben Sachverhalte abgeurteilt (dazu BGHSt 9, 324), so wird das Verbot der Schlechterstellung nicht verletzt, wenn die jetzt verhängte Strafe die frühere oder früheren nicht überschreitet. Weitergehenden Inhalt hat das Verbot der Schlechterstellung nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Tatvorgang, der im früheren Urteil als Tatmehrheit beurteilt worden ist, nunmehr als Tateinheit beurteilt wird. Der Umfang des abgeurteilten Vorgangs wird hierdurch nicht berührt. Im vorliegenden Fall ist die frühere Gesamtstrafe so hoch gewesen wie die jetzt verhängte Einzelstrafe. Auch die dem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge sind dieselben. Die Rüge greift daher nicht durch. So hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGSt 62, 61, 63; 67, 242; RG JW 1931, 2502 Nr. 28). Es entspricht auch der rechtlichen Betrachtungsweise und den Rechtsgrundsätzen, auf denen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 4, 345; 7, 86; 12, 74 und 14, 5 beruhen.
2. Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen ergeben sich gegen die Verhängung derselben Strafe im Ergebnis keine Bedenken. Es ist ein anerkannter Grundsatz der Strafzumessung, dass das Gericht den Umstand, dass der Täter durch ein und dieselbe Tat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat, bei der Strafzumessung erwägt. Ob sich dieser Verstoß jedoch rechtstechnisch als Tateinheit oder als Tatmehrheit darstellt, ist für die Strafe oft von untergeordneter Bedeutung. Allerdings mag es häufig schwerer wiegen, wenn ein oder mehrere Strafgesetze durch mehrere selbständige Handlungen verletzt werden, als wenn dies nur durch eine einzige Handlung geschieht. Doch hängt dies von dem festgestellten Verhalten des Täters ab, vor allem davon, ob die mehreren Handlungen größere Gefährlichkeit oder verbrecherische Energie offenbaren. Im Einzelfall kann je nach den Umständen der Tat der Unrechts- und Schuldgehalt bei Erfüllung mehrerer Straftatbestände durch dieselbe Handlung genau so schwer wiegen, als wenn der Täter diese Strafgesetze durch mehrere selbständige Handlungen verletzt hätte.
3. Die Revision macht ferner geltend, der Beweisantrag, den Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen, sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer lautete dahin: „Der Beweisantrag zu Ziffer 5 wird abgelehnt, weil er, soweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB behauptet, den rechtskräftigen Schuldspruch betrifft, soweit er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB geltend macht, weil kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass der Angeklagte wegen Bewusstseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei.“
Soweit der Antrag zu § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kam, musste er abgelehnt werden, da der Schuldspruch rechtskräftig ist und die Schuldfähigkeit des Angeklagten damit feststeht.
Soweit der Beweisantrag zu § 51 Abs. 2 StGB gestellt worden war, musste er nach den §§ 244 und 245 Abs. 4 Satz 1 StPO behandelt werden. Das Landgericht hat allerdings im Ablehnungsbeschluss keinen der Ablehnungsgründe, die in diesen Vorschriften vorgesehen sind, ausdrücklich angegeben. Wie im Urteil hat es aber schon im Beschluss ausgeführt, es bestehe kein hinreichender (gemeint ist: keinerlei) Anhaltspunkt für einen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. Ersichtlich wollte es damit sagen, dass es für die Beurteilung, ob die zur Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit behaupteten Umstände Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wecken könnten, genügend eigene Sachkunde besitze. Angesichts der Sachlage ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte in seinem Beweisantrag nämlich nur geltend gemacht, ein Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei, würde sich nicht dadurch der Gefahr sofortiger Festnahme aussetzen, dass er die geschädigte Person nach der Tat zu deren Verwandten fahre oder für ihre Unterkunft Sorge trage, oder sie mit anderen Personen, die zur Strafverfolgung beitragen könnten, in Verbindung bringe. Daher sei die angeblich Verletzte, die ihn als Zeugin der Straftat beschuldige, unglaubwürdig; die Vorgänge müssten sich anders abgespielt haben, nämlich so, wie er sie darstelle.
Ob ein derartiges, möglicherweise oder angeblich wenig vernünftiges Verhalten des Täters Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit aufkommen lässt, wird ein Gericht auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung häufig aus eigener Sachkunde entscheiden können. Mit seinem Antrag hat der Angeklagte im Gegenteil nur unterstreichen wollen, dass er geistig gesund und unschuldig, die Zeugin aber unglaubwürdig sei. Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei als Soldat verschüttet gewesen, ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich. Insoweit kann daher kein Rechtsfehler des Landgerichts vorliegen.
4. Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsverstöße zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Fitner | ||
| Jagusch | Lang-Hinrichsen |