Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§316a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 87/61
Datum
05.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Anwendbarkeit der Vergünstigung des § 316a Abs. 2 StGB. Der BGH hält den Angriff bereits mit dem bewaffneten Einstieg und der Bedrohung für begonnen, so dass der tatbestandliche Erfolg eingetreten war und die Vergünstigung nicht greift. Verfahrensrügen waren formunwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsbegründung nicht die Tatsachen beigefügt sind, aus denen sich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Der Tatbestand des § 316a StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) kann bereits mit dem bewaffneten Einstieg in das Fahrzeug und der Schaffung einer unmittelbaren Gefahr für die Entschlußfreiheit des Fahrers verwirklicht sein.

3

Die Vergünstigung des § 316a Abs. 2 StGB kommt nicht mehr in Betracht, wenn der durch den Angriff herbeigeführte Erfolg im Sinne des Absatzes bereits eingetreten ist; die Vorschrift gilt nur, soweit der Täter zuvor freiwillig und rechtzeitig von der weiteren Tatausführung ablässt.

4

Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung entscheidet das nach außen erkennbare Verhalten des Opfers; eine wahlweise rechtliche Würdigung der Tat ist zulässig und benachteiligt den Angeklagten nicht.

5

Ein freiwilliges Aufgeben des ursprünglich verfolgten Tatplans kann nach den allgemeinen Regeln des Rücktritts/§ 46 Nr. 1 StGB strafbefreiend für den versuchten Tatbestand wirken, ohne daß hieraus automatisch die Anwendung spezieller Strafmilderungen anderer Vorschriften folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ███, den Arbeiter Fritz ██, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Dezember 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 31. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte hatte den Plan gefaßt, sich einen fremden Kraftwagen zu verschaffen, um damit an die Grenze bei Aachen zu fahren und in die Fremdenlegion einzutreten. Um sich notfalls mit Gewalt in den Besitz eines Fahrzeugs zu setzen, führte er eine Schreckschußpistole bei sich, die einem Trommelrevolver glich. Den Lauf hatte er geringfügig erweitert, so daß er eine aus einem Fahrradkugellager stammende Kugel einführen und mittels einer Platzpatrone eine nicht unerhebliche Durchschlagskraft des Geschosses erzielen konnte. Als Opfer seines Plans wählte er einen Taxifahrer aus, den er auf dem Bahnhofsplatz in ████████ bat, er möge ihn nach ██ ███ bringen. Der Taxifahrer namens █████████, der nichts Böses ahnte, war hierzu bereit. Während der Fahrt hatte der Angeklagte auf dem Rücksitz des Wagens Platz genommen und die durchgeladene und entsicherte Pistole bei sich. Nachdem er den Fahrer über ██████ hinaus an eine einsame Stelle der ihm bekannten Umgebung von ██ ██ gelotst und dort hatte haltmachen lassen, richtete er in dem Augenblick, als ██████ sich zu ihm umwandte, um ihm den Fahrpreis mitzuteilen, die Pistole gegen dessen Kopf. Er forderte dabei den Fahrer energisch auf, auszusteigen und ihm den Wagen zu überlassen. ███████████████████ wehrte sich heftig, weil er meinte, die auf ihn gerichtete Pistole sei eine normale Schußwaffe. Er ließ sich jedoch nicht einschüchtern, sondern redete dem Angeklagten begütigend zu. Durch ein hinhaltendes Gespräch mit ihm, während dessen er ihn auf das Verwerfliche seines Vorhabens hinwies, erreichte er schließlich, daß dieser ihm nach einigem Zögern die Schußwaffe aushän-

digte und sich nach ███████ zurückfahren ließ. Dort wurde er festgenommen.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a Abs. 1 StGB zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Schreckschußpistole nebst Munition hat sie eingezogen.

III. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht erhoben, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht Tatsachen angegeben hat, in denen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen konnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. In seiner unbeschränkten Sachrüge hält es der Beschwerdeführer vor allem für fehlerhaft, daß die Strafkammer die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 316a Abs. 2 StGB verneint hat.

a) Bei der Beurteilung des Schuldspruchs aus § 316a Abs. 1 StGB kann es offenbleiben, ob der Angeklagte sein Ziel durch einen Raub erreichen wollte – wie die Strafkammer meint (UA 11) – oder ob die von ihm geplante Handlung nicht eher als räuberische Erpressung anzusehen ist. Hätte ███ nämlich angesichts der Bedrohung mit der vom Angeklagten geführten Waffe das Kraftfahrzeug verlassen, so würde er es damit dem Angeklagten ausgeliefert haben, einer „Wegnahme“ des Fahrzeuges durch den Angeklagten hätte es gar nicht bedurft. Für die Abgrenzung von Raub und

räuberischer Erpressung kommt es nur darauf an, wie der Verletzte sich nach außen hin verhält; seine innere Willensrichtung ist ohne Bedeutung (BGHSt 7, 252). Einer näheren Aufklärung bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil die Tatbestände des Raubes und der räuberischen Erpressung eng miteinander verwandt sind und sogar eine wahlweise Verurteilung damit im Falle des § 316a StGB: eine wahlweise Feststellung des Tatzieles zulässig wäre (BGHSt 5, 280), so daß der Angeklagte durch eine möglicherweise andere rechtliche Beurteilung dieses Punktes im Schuldspruch nicht benachteiligt würde.

b) An einer Anwendung des § 316a Abs. 2 StGB sieht sich die Strafkammer unter Berufung auf das Urteil BGHSt 10, 320 deshalb gehindert, weil der Angriff des Angeklagten schon zu einer Einwirkung auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrers geführt habe, damit der „Erfolg“ im Sinne dieser Bestimmung bereits eingetreten gewesen sei und deshalb nicht mehr habe abgewandt werden können. Allerdings habe der Angeklagte aus freien Stücken von der weiteren Ausführung seines Planes abgesehen. Daher müsse ihm für den beabsichtigten und versuchten Raub (räuberische Erpressung) Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB zugute kommen. Das könne ihm aber nicht auch die Vergünstigung nach § 316a Abs. 2 StGB verschaffen.

Gegen diese Erwägungen der Strafkammer bestehen keine begründeten rechtlichen Bedenken. Allerdings muß nach den Feststellungen der Strafkammer, welche ihr Anlaß waren, § 46 Nr. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten in Bezug auf den „versuchten Raub“ anzuwenden, auch davon ausgegangen werden, daß er den

begonnenen, in § 316a StGB gemeinten Angriff auf die Entschlußfreiheit des Fahrers hätte fortsetzen und möglicherweise zu dem ursprünglich beabsichtigten Erfolg des Unternehmens hätte führen, d.h. sich in den Besitz des Kraftwagens setzen können. Denn er gab den Angriff zu einer Zeit auf, als er noch nicht alles getan hatte, was nach seiner Vorstellung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und möglich war.

Dennoch aber bleibt die sichere Feststellung des Landgerichts bestehen, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen █████████, als er es aufgab, bereits zu einer Einwirkung auf dessen Entschlußfreiheit geführt hatte. Das läßt die Schilderung von dem, was sich zwischen dem Augenblick, als der Angeklagte die Pistole gegen den Kraftfahrer richtete, und dem Zeitpunkt, als er sie ihm aushändigte, ereignete, deutlich erkennen:

Nach der wiederholten entschlossenen Aufforderung des Angeklagten, ██ ██ solle aussteigen, wollte dieser, unter dem Vorwand, gemeinsam eine Zigarette zu rauchen, in seine Tasche greifen, um an seine Pistole zu gelangen. Da warnte ihn der Angeklagte, daß er die Hand wegzunehmen habe, ansonsten „das Ding“ gleich los gehen würde. Sobald ███ seinen Arm auf die Rückenlehne legte, stieß ihn der Angeklagte zurück. Nunmehr nahm der Fahrer seine Zuflucht dazu, dem Angeklagten begütigend zuzusprechen, wobei er ihm auch zu bedenken gab, daß die Polizei verständigt und er alsbald festgenommen werden könne. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der Kraftfahrer und das verkennt die Revision ganz erheblich in seiner Ent-

schlußfreiheit beeinträchtigt und in eine Enge getrieben war, aus der er nur dank seiner Ruhe und Besonnenheit einen Ausweg finden konnte.

Den in § 316a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Angriff, der sich im vorliegenden Fall gegen die Entschlußfreiheit des Fahrers richtete, hatte der Angeklagte bereits begonnen, als er sich in Bielefeld in der auf Verwirklichung seines Plans gerichteten verbrecherischen Absicht und mit einer Pistole bewaffnet in das Fahrzeug ████████████ setzte (BGHSt 6, 82, 84; vgl. RGSt 59, 264 f zu § 227 StGB). Denn schon von da ab schwebte der Fahrer in einer unmittelbaren Gefahr, so daß es nur noch vom Belieben des Angeklagten und einem ihm geeignet erscheinenden nahen Zeitpunkt abhing, ob und wann die Gefahr sich entlud. Aus dem gleichen Grund hatte auch die vom Angeklagten geplante räuberische Erpressung im selben Zeitpunkt begonnen.

Den Angriff gegen die Entschlußfreiheit des Fahrers setzte der Angeklagte mit steigender Gefahrlichkeit fort, als er die Pistole gegen ihn richtete, ohne daß dieser Angriff allerdings beendet gewesen wäre. Denn, wie erwähnt, hatte der Angeklagte weiterhandeln können. Die Fortsetzung des bereits beim Besteigen des Wagens begonnenen Angriffs hatte aber die bedeutsame rechtliche Folge, daß der Angriff in diesem Augenblick zu dem Erfolg geführt hatte, den § 316a Abs. 2 StGB meint. Er war eingetreten, als der Angeklagte dem Kraftfahrer die Pistole vorhielt und dadurch auf dessen Entschluß einwirkte; damit war der Angriff also über das „Stadium des Versuchs“ hinaus gediehen (BGHSt 10, 320, 323). Von da an konnte

der Angeklagte diesen Erfolg nicht mehr abwenden. Der in § 316a Abs. 2 StGB eröffneten Vergünstigung hätte er nur bis zu diesem Zeitpunkt teilhaftig werden können, wenn er sich vorher eines Besseren besonnen und seinen verbrecherischen Plan aufgegeben hätte. Es ist nicht zu verkennen, daß bei dieser Auslegung des Gesetzes der Anwendungsbereich des § 316a Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt ist. Das aber entsprach offenbar der Absicht des Gesetzgebers, der mit der verschärften Strafbestimmung des § 316a StGB besonders wirksamen strafrechtlichen Schutz für den Kraftfahrverkehr schaffen wollte (über die Entstehungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive vgl. BGHSt 5, 280; 6, 82, 83).

Mit der Meinung, der Erfolg im Sinne des § 316a Abs. 2 StGB sei solange nicht eingetreten, als sich der Kraftfahrer ██████ der Aufforderung des Angeklagten nicht fügte und ausstieg, verkennt die Revision, daß in § 316a Abs. 1 StGB schon das Angriffsunternehmen, also sowohl der Versuch wie die Vollendung mit Strafe bedroht ist. Hätte sich ███ der Aufforderung des Angeklagten gebeugt, so wäre es über den in § 316a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Angriff hinaus zur Verwirklichung des Tatbestandes einer vollendeten räuberischen Erpressung gekommen.

SauerKrummeLang-Hinrichsen
MartinFlitner