Revision verworfen: Verurteilung wegen Aufruhrs, versuchter Gefangenenbefreiung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 875/51
- Datum
- 12.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des §115 StGB (Aufruhr) genügt das bewusste Anschließen an eine öffentliche Zusammenrottung und die Mitwirkung an gemeinschaftlichem Widerstand; eine echte Täterschaft der einzelnen Mitglieder ist hierfür nicht erforderlich.
Ist eine Person vorläufig festgenommen, so kann sie im Sinne des §120 StGB als Gefangener gelten; der Versuch ihrer Befreiung durch gemeinschaftlichen Widerstand begründet den Tatbestand der versuchten Gefangenenbefreiung.
Die subjektive Tatseite des Aufruhrs erfordert, dass der Beteiligte vorsätzlich handelt und im Bewusstsein, dass es zu Auseinandersetzungen kommen kann, durch sein Verhalten das von der Menge erstrebte rechtswidrige Vorgehen fördert.
Das bewusste Veranlassen eines Tieres, auf andere loszugehen, erfüllt bei Eintritt einer Verletzung den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, wenn der Täter die Verletzungshandlung willentlich herbeiführt oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Invaliden Ewald F. aus █, dort geboren am ██, wegen Aufruhrs u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Tille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aufruhrs in Tateinheit mit versuchter Gefangenenbefreiung und vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; die Revision des Angeklagten, die die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme eines Verbrechens des Aufruhrs (§ 115 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat sich auf dem Bahnhofsvorplatz in █ einer Menschenmenge angeschlossen, deren bedrohlicher, friedensstörender Wille, mit vereinten Kräften den ██████ den Bahnpolizeibeamten zu entreißen, nach den Urteilsfeststellungen äußerlich erkennbar war; er hat während seines Verbleibens in der Menge den beiden Beamten Widerstand geleistet. Die Zusammenrottung geschah in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs zu einer Zeit, da bereits der Zustrom der Reisenden zu pflegen beginnt; zudem treiben sich nach Urteilsfeststellungen auf dem Vorplatz des Bahnhofs allerlei zweifelhafte Personen herum, die in den nahegelegenen Hintergrundstücken ihrem „Gewerbe“ nachgehen. Da somit die Möglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten Anzahl beliebiger Personen gegeben war, handelte es sich um eine öffentliche Zusammenrottung.
Sowohl der Angeklagte wie andere Personen aus der Menge suchten die Wegschaffung des ██████ aufzuhalten; mindestens ein Teil der Menge stand billigend und hilfebereit zur Seite und bestärkte den Angeklagten in seiner Widerstandsleistung. Es wurde somit Widerstand mit vereinten Kräften geleistet. Der Einwand der Revision, es sei keine Täterschaft festgestellt worden, geht fehl, denn eine echte Täterschaft liegt bei § 115 Abs. 1 und 2 StGB nicht vor (RGSt 58, 207). Die Verwirklichung des § 113 StGB sieht das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten mit Recht darin, dass er die Menge aufgefordert hat, den Polizeioberwachtmeister ██████ „in die Flucht zu jagen“, und dass er die Verletzung der beiden Polizeibeamten ███████ und █████ durch Hundebisse herbeigeführt hat.
Die Revision hegt Zweifel, ob das Vorgehen der beiden Beamten rechtmäßig war. Dies ist jedoch zu bejahen. Die Festhaltung des ██████ und seine Verbringung zur Bahnhofswache zur Feststellung seiner Personalien war als vorläufige Festnahme anzusehen. Die beiden Bahnpolizeibeamten waren ortlich und sachlich befugt. Sie hatten gemäß § 75 Abs. 1 DBO die Ordnung auf dem Bahnhofsvorplatz, der zu den Bahnanlagen gehört, zu überwachen. Gemäß § 75 Abs. 4 DBO durften sie Personen vorläufig festnehmen, die bei einer strafbaren Handlung betroffen und verfolgt wurden, falls nicht Fluchtgefahr bestand oder der Täter sich nicht ausweisen konnte. Diese Voraussetzungen lagen vor; die Beamten hatten den ██████ auf frischer Tat bei Begehung einer gefährlichen Körperverletzung betroffen. Zur Angabe seiner Personalien war ██████ nicht mehr fähig; unter diesen Umständen waren die Beamten berechtigt, zur vorläufigen Festnahme des ██████ zu schreiten; der ihnen zwar als „Radaubruder“ bekannt war, dessen Personalien sie aber nicht kannten.
2. Auch die innere Tatseite ist ausreichend dargetan. Es ist zunächst erforderlich, dass der Angeklagte sich vorsätzlich und im Bewusstsein, dass es zu Auseinandersetzungen kommen werde und kommen könne, einer öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen hat; dies hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat weiterhin gewusst, dass er Beamten, denen polizeiliche Funktionen oblagen, Widerstand leistete, und dass er durch sein Verhalten das von der Menge erstrebte rechtswidrige Vorgehen gegen die Beamten förderte. Hieraus ergibt sich, dass er über die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen der Bahnpolizeibeamten keinen Zweifel hegte.
3. Gegen die Annahme eines versuchten Verbrechens der Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2 StGB) bestehen keine Bedenken; der Tatbestand ist nach seiner äußeren und inneren Seite nachgewiesen. Auch ein auf Grund des § 127 Abs. 4 StPO vorläufig Festgenommener ist als Gefangener im Sinne des § 120 StGB anzusehen.
Schließlich wird auch die Annahme einer vorsätzlichen Körperverletzung durch die Feststellungen des Urteils getragen. Danach hat der Angeklagte vorsätzlich seinen Schäferhund, der durch das Schimpfen des Angeklagten bereits scharf geworden war, dicht an die Beamten herangeführt und ihn auf diese Weise veranlasst, die beiden Beamten zu beißen. Der Angeklagte hat demnach nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst und gewollt die beiden Beamten durch seinen Hund angreifen und verletzen lassen. Diese Annahme begegnet umso weniger Bedenken, als der Angeklagte bereits zu Beginn des nächtlichen Aufruhrs den Polizeibeamten █████ gedroht hatte, er werde seinen Hund auf ihn loslassen, wenn er den ██████ verfolge.