Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Unzulässigkeit kurzzeitiger Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 8/75
- Datum
- 13.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das neue StGB untersagt den Ausspruch von Freiheitsstrafen unter einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB); diese Regelung ist gemäß der Übergangsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anwendbar (Art. 298 EGStGB).
Ist ein Einzelstrafenausspruch aufzuheben und neu festzusetzen, so sind hiervon gegebenenfalls die Gesamtfreiheitsstrafe und damit verbundene Rechtsfolgen zu berühren und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird; eine formwidrig erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig.
Die Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn sie konkrete Rechtsfehler substantiiert darlegt; bloße Rügen ohne konkrete Fehlerhinweise sind unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 8/75 - URTEIL -
in der Strafsache gegen den Vertreter Franz Heinrich ██ ████████ aus Hagen, dort geboren ██████████ 1942, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der ███ Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Oktober 1974 aufgehoben
1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die weiteren Rechtsfolgen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem erschwerten Fall, wegen Hehlerei, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen und fahrlässiger Körperverletzung – §§ 242, 243 Nr. 1, 259, 17, 230 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 15 Abs. 1 FernmAnlG – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zwei Funkgeräte mit Zubehör wurden eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keine Rechtsfehler auf. Im Strafausspruch können jedoch die
für die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängten drei Wochen Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
Das ab 1. Januar 1975 geltende neue Strafgesetzbuch lässt den Ausspruch von Freiheitsstrafen unter einem Monat nicht mehr zu (§ 38 Abs. 2). Das gilt auch für Taten, die vor diesem Tag begangen worden sind (Art. 298 Abs. 1 EGStGB).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs für seine Neufestsetzung gilt. Abs. 2 von Art. 298 EGStGB berührt die übrigen Einzelstrafaussprüche nicht. Dagegen muss auch die Gesamtfreiheitsstrafe und die an sich rechtsfehlerfreie Einziehung der Funkgeräte mitaufgehoben werden.
| Schmidt | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |