Revision: Verjährung führt zum Wegfall tateinheitlicher Verurteilung in Fällen 1–11
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/98
- Datum
- 10.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Tatzeit nur unbestimmt festgestellt und nicht auszuschließen, dass die gesetzliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, ist zugunsten des Beschuldigten von Verjährung auszugehen, wenn weitere Beweiserhebungen keinen Erfolg versprechen.
Die Verjährung wird erst durch eine der in § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Maßnahmen unterbrochen; erfolgt die erste unterbrechende Maßnahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, bleibt die Tat verjährt.
Eine Korrektur des Schuldspruchs wegen Verjährung berührt nicht zwangsläufig den Schuldgehalt oder die Strafzumessung für die übrigen, nicht verjährten Taten, sofern sich hieraus keine mildere Strafe ergeben hätte.
Tateinheit steht einer Streichung einzelner Teiltaten wegen Verjährung nicht entgegen; einzelne tateinheitlich erfasste Tatbestände können verjähren, ohne alle übrigen Verurteilungen aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. März 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Beschränkung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der tateinheitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind diese Taten „in der Zeit von Anfang 1991 bis zum 02.01.1993“ (UA 5) begangen worden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als die Verfolgungsverjährung wegen dieser Vorwürfe erstmals am 9. September 1996 durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten (SA Bd. I Bl. 72) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde.
Weitere Beweiserhebungen zur Tatzeitbestimmung sind nicht erfolgversprechend. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Schuldgehalt der Taten wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes die mit Blick auf das Tatgeschehen maßvollen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.
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