Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung und Zäsurwirkung nach §55 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 86/97
Datum
25.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg; der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO. Streitpunkt war die Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafe (§ 55 StGB) und die maßgebliche Zäsur. Der Senat verwirft die Revision als unbegründet, da die Tat der betreffenden Strafe nach der zäsurbildenden Verurteilung begangen wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen die Revision rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist für die Zäsurwirkung die früheste einschlägige Verurteilung maßgeblich; Strafen für Taten, die nach dieser zäsurbildenden Verurteilung begangen wurden, sind in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

3

Ob eine in einem späteren Urteil verhängte Einzelstrafe in die Gesamtstrafenberechnung einzubeziehen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begehung der der Strafe zugrundeliegenden Tat im Verhältnis zur zäsurbildenden Verurteilung.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel verworfen bzw. abgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 21. Oktober 1996

Amtsgericht Quedlinburg, 21. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 86/97 vom 25. März 1997 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██████████ in ████, ███, Jens, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1997 vertretenen Auffassung hat das Landgericht ausweislich der im Urteil zu den früheren Verurteilungen mitgeteilten Daten (UA 8, 23 ff.) zu Recht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 3. November 1994 in die Gesamtstrafe einbezogen. Diese Strafe hatte nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, in das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. April 1994 einbezogen werden können. Denn die für die Bestimmung der Zäsurwirkung maßgebliche früheste Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB bildete das Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 21. April 1993, dessen Strafe das Landgericht Magdeburg in das Urteil vom 26. April 1994 einbezogen hat. Die der einbezogenen Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Gardelegen vom 3. November 1994 zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte erst am 2. August 1993, mithin nach der zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Quedlinburg, begangen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Athing Kuckein Maatz Solin-Stojanović

Ernemann