Revision verworfen: Rückfallbetrug bei Beschaffung von Baugeldern – Vermögensschaden anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 869/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugs liegt auch vor, wenn das Opfer zur Beschaffung von Geld eine Verbindlichkeit (z. B. Zinsverpflichtung) eingeht und dadurch sein Gesamtvermögen mindert, obwohl gegenüber dem Täuschenden keine Zahlungspflicht bestand.
Die Übergabe von Geld an eine bereits in Zahlungsschwierigkeiten befindliche oder insolvente Firma vermindert das Vermögen des Gebers; spätere Gegenansprüche oder Wiedergutmachung beseitigen den bereits eingetretenen Schaden nicht.
Für die Schuldfähigkeit beim Betrug ist eine Absicht zur Schädigung nicht erforderlich; es genügt, dass der Täter das Bewusstsein hat, dass der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung besitzt, und dass durch die Einverleibung des Geldes die Vermögenslage des Opfers verschlechtert wird.
Die Hoffnung oder Absicht des Täters, den Schaden später wiedergutzumachen, steht der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen.
Erleidet der Verurteilte weitere Untersuchungshaft, ist diese, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 7. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████ Johannes ██ ████████, ███, geboren am ███████████ in █████, wegen Betruges im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gropp als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ für Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 7. August 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Die seit dem 7. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschwerde des wegen Rückfallbetrugs verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Urteilsfeststellungen lassen die äußeren wie die inneren Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes einwandfrei erkennen.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es an dem Nachweise eines Schadens sowie am Schädigungsvorsatz und am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehle.
Der Angeklagte hat als Teilhaber der bald darauf masselos in Konkurs gegangenen und aufgelösten, unter der Firma █████ betriebenen Bauunternehmung, um die schon nicht mehr zur Verfügung stehenden fälligen Lohngelder für die Bearbeiter zu beschaffen, einen Kriegsblinden, der kurz zuvor Auftrag zum Neubau eines Hauses erteilt hatte, durch die Vorspiegelung, es biete sich eine günstige Gelegenheit zur Beschaffung billiger Baustoffe, zur Hergabe von 1000 DM bewogen.
Der Schaden des kriegsblinden Bauherrn besteht darin, dass er für die Beschaffung des Geldes eine Zinsverpflichtung bei der Sparkasse einging, obwohl er damals, wie festgestellt ist, weder dem Angeklagten noch der Firma █████ gegenüber zu einer Zahlung verpflichtet war. Durch die Übergabe des Geldes an diese in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Firma wurde der Geldwert seines Vermögens insgesamt gemindert. Ob späterhin Gegenansprüche der Baufirma wegen geleisteter Vorarbeiten, insbesondere für Bezeichnungen erwachsen sind, ist hier ohne Belang; denn dieser Umstand würde lediglich die Wiedergutmachung eines bereits entstandenen Schadens bewirkt haben, könnte aber die Tatsache der einmal eingetretenen Vermögensbeschädigung nicht mehr beseitigen (vgl. RG HRR 1942 Nr. 246). Im Übrigen ist der Tatrichter ersichtlich davon überzeugt, dass die angeblichen Gegenansprüche nicht bestehen; jedenfalls ist seinen Feststellungen zu entnehmen, dass der kriegsblinde Bauherr als Gegenleistung für den Betrag und die Zinsschuld, mit der er sich zu seiner Beschaffung belasten musste, nichts erhalten oder zu erhalten Aussicht hat, was für ihn von irgendwelchem Werte wäre.
Der Angeklagte hat als erfahrener Baukaufmann klar erkannt, dass die Einverleibung des Betrages in die schon nicht mehr liquide Firma eine Verschlechterung der Gesamtvermögenslage des Bauherrn bewirkte; dies stellt die Strafkammer sinnverständlich fest. Eine Absicht der Schädigung ist nicht erforderlich, und die Hoffnung, den Schaden später wieder gutmachen zu können, für die Schuldfrage unerheblich. Ausdrücklich festgestellt ist schließlich das Bewusstsein des Angeklagten, dass die Firma █████ auf das Geld keinen Anspruch hatte.
Da die Überprüfung auch im Übrigen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Krumme | Gropp | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |