Revision teilweise zurückgewiesen; Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 867/53
- Datum
- 23.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass der Täter die unredliche Herkunft der Sachen kennt und in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern.
Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände so beschaffen sind, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung von einer strafbaren Vorerwerbung aufdrängen.
Zur Verurteilung als Mittäter oder Gehilfe an Vortaten bedarf es eines hinreichenden Anhalts; eine Anklage ausschließlich wegen Hehlerei rechtfertigt nicht automatisch die Annahme von Mittäterschaft an den Vortaten.
Ergeht ein Urteil nach Inkrafttreten der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, muss das Tatgericht erkennbar prüfen, ob eine Strafaussetzung nach § 23 StGB in Betracht kommt; unterbleibt diese Prüfung, ist insoweit zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Karl-Heinz ███ aus ██████, dort geboren am ███ ███ ████, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom ███ Oktober 1953 wird die Sache, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ███ ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil er zweimal beim Absatz gestohlener Kraftfahrzeugreifen mitgewirkt hat.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Im Fall 51 war der Beschwerdeführer geständig, trotz Wissens von der unredlichen Herkunft der Reifen an deren Absatz mitgewirkt zu haben. Im Fall 42 hat der Tatrichter die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Die Auffassung der Strafkammer, dass die angeführten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der Gegenstände aufdrängen mussten, lässt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen. Das Handeln in Vorteilsabsicht ergibt sich in beiden Fällen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer an den Vortaten, soweit sie sich als Diebstahl darstellen, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war (BGHSt 3, 191), besteht kein hinreichender Anhalt. Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten in beiden Fällen lediglich Hehlerei zur Last. Das im Urteil im Fall 51 festgestellte weitere Verhalten des Angeklagten – Warten im Wagen oder in der Nähe – ist nicht zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht worden.
Auch die Strafzumessung als solche enthält keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Das angefochtene Urteil ist jedoch nach dem 1. Oktober 1953 ergangen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB geprüft hat. Zur Nachholung dieser Prüfung muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Seibert |