Strafzumessung bei versuchtem schweren Raub – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 866/51
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine ersatzweise Würdigung der tatrichterlichen Ermessensentscheidung ist unzulässig.
Bei der Strafzumessung ist die Berücksichtigung des Abschreckungszwecks und des Schutzbedürfnisses potenzieller Opfer als rechtlich zulässiger Strafschärfungsgrund möglich.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, bereits im Urteil erwähnte zugunsten des Angeklagten sprechende Tatsachen nochmals ausdrücklich im Abschnitt zur Strafzumessung zu wiederholen.
§ 44 StGB ist bei der Bemessung der Strafe wegen versuchten schweren Raubes zu berücksichtigen; die für die vollendete Tat vorgesehene Mindeststrafe kann nach den Grundsätzen der Versuchsbemessung gemildert werden.
Die Feststellung schwerer persönlicher Schuldmerkmale (z. B. triebhafte oder psychopathische Veranlagung) kann die Annahme mildernder Umstände ausschließen; dies fällt in die freie tatrichterliche Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 16. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Kraftfahrer Peter ██ (WT) ████, geboren am ██████ in ███, wegen versuchten schweren Raubes,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hittle, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. August 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die auf das Strafmaß beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände abgelehnt hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es hat neben den für das Strafbedürfnis wesentlichen Umständen der Tatausführung und der besonderen Veranlagung des Täters zulässigerweise auch den Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigt und in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Schutzbedürfnis der Kraftdroschkenfahrer gegen hinterlistige Überfälle ihrer Fahrgäste hingewiesen. Ohne Rechtsirrtum ist es schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftat nicht in einem so milden Licht erscheint, dass Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart wäre. Ob die Strafrichter bei Ausübung des ihnen bei Beurteilung dieser Frage zustehenden Ermessens alle dem Angeklagten günstigen Umstände erschöpfend gewürdigt hat, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, sämtliche zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fallenden, im Urteil an anderer Stelle erwähnten Tatsachen nochmals im Rahmen der Strafzumessung hervorzuheben. Dass es die bisherige straffreie Führung des Angeklagten und sein offensichtlich auf seiner psychopathischen Veranlagung beruhendes Verhalten nach der Tat hier übersehen haben könnte, ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen. Ein Widerspruch kann auch darin nicht gefunden werden, dass das Urteil die hochgradige Willensschwäche und Hemmungslosigkeit des Angeklagten – trotz ungeminderter Zurechnungsfähigkeit – feststellt, aber gleichwohl das Vorliegen mildernder Umstände gerade mit Rücksicht auf diese Eigenschaft verneint. Mit dem Hinweis auf die überdurchschnittliche Intelligenz des Angeklagten und seine schon bewiesene Fähigkeit, seine triebhafte Veranlagung zu überwinden, soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der besonders gearteten Persönlichkeit des Angeklagten nur die Anwendung des Regelstrafrahmens geeignet ist, dem Strafzweck gerecht zu werden.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch § 44 StGB ist beachtet, weil das Landgericht die für den vollendeten schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe ersichtlich nach den für die Versuchsstrafe geltenden Grundsätzen gemildert hat. Da die Strafzumessungsgründe auch sonst keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
| Groß | Engels | Jagusch | |||
| Krumme | Dr. Hittle |